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Der Israelit · 1868-06-24 · Heft 26 (24.6.1868) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 26 (24.6.1868)
Date
1868-06-24
Page
– (sequence 9)
Language
German
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IX. Jahrgang. Beilage z« Nr. 26 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz, den 21. Juni. Wir haben soeben 500 Thlr. an daS Counts in Memel gesandt. Die Summe der von uns für die Nothleidenden in Rußland, Polen und Ostpreußen übermittelten Gelder beträgt nunmehr 8331 Thlr. oder 14579 fl. 14 kr. — □ München, 7. Juni. Aus Anlaß der Feier des 50jährigen Verfassungsjubiläumö in hiesiger Synagoge, erhielt unser Herr Rabbiner H. Aub aus Schloß Berg d. d. 30. Mai d. I. folgendes Schreiben : „Se. Maj. lassen Ihnen für die Vorlage der Predigt über die Jubiläumsfeier danken. Se. Maj. haben deren Inhalt mit Wohlgefallen ausgenommen, und erblicken darin reinen, wohlthuenden Patriotismus. Gestatten Sie, indem ich mich deö Allerhöchsten Auftrags entledige Jbnen meine Hochachtung auszudrücken, womit ich habe bie Ehre zu sein Ew. Wohlgeboren ergebenster Lipowsky, Sr. Maj. des Königs Sekretär." München, 8. Juni. In der heutigen Sitzung der Deputirtentafel zu P e ft h interpellirte der Abgeordnete Cfanagy den Kultusminister, Baron Eötvös, ob er das Gesetz über die Gleichberechtigung der Confessionen noch in dieser Session (1868) vorlegen wird. — In Mantua wurden von der Polizei Plakate von den Straßenecken entfernt, welche mx Vertreibung (!) der Juden a.rfforderten. — Auf Grund der konfessionellen Gesetze, welche am 25. Mai in Oesterreich in Kraft traten, wurden bereits in Wien die isr. Zöglinge der dortigen Findelanstalt dem Judenthume zurückgegeben; wie man hört, soll die Beschneidung derselben unter Anwendung von Chloroform vorgenommen werden. München, im Juni. Die gegenwärtig im Zuge befindlichen Unterhandlungen der hies. iSrael. Kultusgemeinde Betreffs Erwerbung eines Hauses für die isr. Schule veranlassen mich, einen Blick auf die dermalen bestehenden hies. isr. Gemeindeinstitute zu werfen. Betreffs der Schule selbst verweise ich auf meine Mittheilung in den verschiedenen Nummern des vorigen Jahrg. des „Israelit." Das aber glaube ich nicht genug rühmend hervorheben zu sollen, in welche vortrefflichem, musterhaftem Zustande sich nunmehr unsere mpD befindet. Mit einem Kostenaufwande von ca. zehntausend Gulden wurde die Umgestaltung des Frauenbades voriges Jahr vollendet, und in Verbindung mit dem Bau einer Succah, Restauration des Schulhofs rc. wurde gezeigt, was eine isr. Gemeinde, durch Einigkeit stark 'und in Frieden schaffend^ zum Besten des allgemeinen Wohles zu leisten vermahl Die Sukkah wird außerdem auch zu Sitzungen der Gemeinde sowie an den Sabbaten zu den Vorträgen des Herrn Josef Wolfsheimer benützt. Ich kann diese Vorträge, deren Tendenz und Inhalt über Alles Lob erhaben, nicht anders als mit na» jjiy bezeichnen. — Wir sind daher auch überzeugt, daß unsere einsichtsvolle allverehrte Administration auch zum Eingangs bezeichneten Zwecke das passende Gebäude, das jedoch unter keiner Bedingung außerhalb der Alt- Stadt sein darf, und zwar aus naheliegenden Gründen, finden werde! — Rabb. Cand. Skutsch. Württemberg. Wie in unsrem Lande über die Jeraeliten d e Bureauepahie im Widerspruche mit d«m jüdischen Ge,sie herrscht, beweist rackstebendeS Decret der isr. Oberkirchcnbehörde auf das Gesuch e neS FilialrorstkhcrS, worin er gebeten hatte, den Israeliten seines — mehrere Stunden von der nächsten Rcligionsgemeinde entfernten — Ort s den Gebrauch ihrer Synagoge ru öffentlichem Gottesdienste zu gestalten. Er begründete sein Gesuch mit der g oßen Entfernung von der Hauptg meinde, mit dem Besitz eines eigen»'« Gotteshauses, das nur durch die isr. O -K.-Behörde polizeilich g schloffen sei, mit dem Vorhandensein des erforderlichen j’JD und mit dem neuen Umstand, daß noch seiner Ansicht der Art 62 des Ges. vom 25. April 1828 (kraft welchem alle damals nicht bestätigten Synagogen aufgehoben sind, jede Versammlung in denselben verboten ist und die JSraelit n solcher Orte lediglich auf ihre HauSandacht beschränkt sind) durch das Gesetz vom 13. Aug. 1864 aufgehoben sei. Die iör. Oberbehörde ließ aber hierauf dem Petenten durch das K. Obe'amt eröffnen, daß man dieser Bitte, als auf einer irrigen Voraussetz' ng beruhend, eine entsprechende Folge wcht zu geben vermöge; da, wenn auch das Gesttz vom 13. Aug. d. I den Art. 62 deS Gesetzes vom 25. April 1828 nicht unter denen aufführe, welche noch verbindliche Kraft haben, doch der wesentliche Inhalt desselben nicht als aufaehoben betrachtet werden könne, weil der Art. 48 des Ges tzeS vom 25. Arril 1828, der noch zu Recht bestehe, ausdrücklich fesisetze, daß den Israeliten des Landes die Ausübung ihrer Rc'igion nur mittelst der Hausandacht - oder mittelst öffcntl. Versammlung zu gemeinschaftlichem Gottesdienste in der Synagoge gestattet fei, lltzterer aber (der öffentliche Gottesdienst in der Synagoge) nach?'rt. 5l und 53 unter der Aufsicht und Leitung eines israelit. GottcSgclehrten (Rabbine') oder eines geprüften Vorsängers stehen müsse, wonach in Orten, wo ein öffcntl. GotteSd enst unter der Leitung eines Rabbiuen oder Vorsängers

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