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Der Israelit · 1868-06-24 · Heft 26 (24.6.1868) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 26 (24.6.1868)
Date
1868-06-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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496 in. Aber wird man einwenden: Steht dieser DM et nicht in grellem Widerspruche mit dem Wortlaut der Thora, die uns verbietet, weder Etwas hinzuzufügen, noch Etwas davon zu nehmen? Sollten aber die Weisen der Vorzeit, die aus purer Aengstlichkeit, den rechten Tag zu treffen, diese Einrichtung gemacht, die ihr ganzes Leben der Aufgabe gewidmet, kein göttliches Gesetz zu verletzen; sollten diese Männer sel. Andenkens dem Sinne des göttlichen Gesetzes entgegengehandelt haben? Wer eine solche Behauptung aufstellt, zeigt eine gänzlich falsche Auffassung der fraglichen Schriftstelle. Die Thora gebietet uns auch, den zehnten Theil unseres Ertrages den Armen zu geben. Würde sich nun dieser einer Gesetzüberschreitung schuldig machen, der statt des zehnten, den fünften Theil gäbe? Und würde der im Widerspruch mit dem Gesetze handeln, der statt des gebotenen einen Feldecks zwei Feldecken für dieWittwen und Waisen stehen ließe? Würde der daö Gesetz verletzen, der bei Erbauung eines neuen Hauses statt eines einfachen ein doppeltes Geländer machen ließe? Der wahre Sinn des fraglichen Verbots ist: Nichts hinzuzufügen, noch davon zu nehmen, was den eigentlichen Inhalt und den eigentlichen Character des Gesetzes ändern könnte. Z. B. statt der gebotenen 4 Gewächsarten ö derselben zu nehmen. Wir würden dieses Verbot auch überschreiten, wenn wir einen neuen Festtag einsetzten und denselben ebenso verbindlich als die in der Thora gegebenen erklärten. * *) Wie verschieden ist jedoch der Fall hinsichtlich des zweiten Feiertags! Kann das eine Hinzufügung genannt werden, wenn wir in unserm Zweifel, welcher von beiden Tagen gesetzlich zu feiern sei, beide Tage feiern! Gesetzt, es käme ein Jsraelite von Australien in einem englischen Hafen an an einem Tage, den das ganze Schiffspersonal für den Sonntag hält. Der sich darunter befindliche Iöraelite müßte demzufolge den vorhergehenden Tag als Sabbat gefeiert haben. Bei der Ankunft erfährt er jedoch, daß der vermeintliche Sonntag Sabbat sei. Er wird demnach den Sabbat nochmals feiern. Könnte nun Jemand behaupten wollen, daß die zweitägige Sabbatseier als eine Hinzufügung zum Gesetz zu betrachten sei? Mit eben so wenigem Rechte können wir den zweiten Feiertag, der aus ähnlichen 71171 »3172 pon»? s'M' pfl oil »e7j bi» cn bfriT?C7. — Ch. Chulin 10, b, und Maimonides Kidusch Hachodesch o. i. §. 5. nrr> p n»jb f»bf> ».iV3E3 roio?ee r:iH7nf> hsc r’Efnn me W2 bb 0710V, '»?>E fro r>"7 O)'? Wf> j’7 71»3 )?>E7p'E 727 7>vv 737? s'7? •osi?7i2r>?»?fl II r»7i7 02b?ir> E7P? ':e E7P c^7 *) Rosch Haschana p. 28, b. Sanhedrin 88, b. Maimonides Mamrim c. i. §. 3. | Gründen hinzugefügt wurde, eine Hinzufügung zum i Gesetze nennen.! Zwei Punkte unterstützen die Ansicht, daß die Feier des zweiten Feiertages in ferne Zeiten zurückgeht*) und durch besondere Feierlichkeiten ausgezeichnet war. Zu des Propheten Samuels Zeiten scheinen zwei Neumondstage gefeiert worden zu sein.**) Am zweiten Peßachtage wurde der Omer gebracht; der 2. Tag niyotp war noD dt, der des Laubhüttenfestes msown rrn nnot» Ueberdies gilt selbst in minder wichtigen Fällen bei uns die Regel: dk rrDn nai udd pjoai noDriD p. Und das jetzige Zeitalter, das dem Thorastudium nicht mehr alle Zeit und Kräfte des Lebens zuwendet, vermag keine solche Männer von so überlegener Geisteskraft hervorzubringen. Freilich könnte Mancher sagen: Die vielen Feiertage verursachten große Bedürfnisse; aber wir antworten ihnen mit dem Schristworte: „Gott werde für die treuen Bewahrer Seiner Gesetze Seinen besonderen Segen im sechsten Jahre geben". Aber diese Festtage müßten auch 'n ’iyio, dem Herrn gewidmete Tage sein; dann wird sich ihr heilsamer Einfluß geltend machen, und Israel, das treu anhangt der Religion der Väter, wird auch zu Ansehen und Achtung bei anderen Nationen gelangen. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Ulm a. d. D., 23. Juni. Der Leitartikel der jüngsten Nr. des „Israelit" über den neueren Synagogenbau und seine gewöhnlichen Folgen mußte hier um so größere Sensation erregen, als er durchweg auf die hiesigen Verhältnisse paßt und diese ihm zur Folie gedient haben könnten. Wir erwarten deßhalb mit Ungeduld die Fortsetzung des vortrefflichen Aufsatzes und hoffen, er werde auch hier nicht ohne Effect bleiben. Das Synagogenbauproject ist neuestens in ein neues Stadium eingetreten. Etliche und dreißig Gemeindemitglieder haben gegen den s. g. Hofbau eine Protestation erhoben, in deren Folge dessen Ausführung sistirt werden mußte. Die Petenten haben ihr Gesuch durch Stuttgarter Techniker begründen lassen und diese Gründe sollen der Oberbehörde die Genehmigung schwierig und bedenklich erscheinen lassen, um so mehr als die Beschwerdeführer entschlossen sind, die Sache erforderE- *) Erubin Mlschne p. 39 a. **) Samuel XX. 27.

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