Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 25 (17.6.1868)
- Date
- 1868-06-17
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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473 bleibe. Er ging in den Keller, um nachzusehen, kam aber auch nicht wieder. Endlich kam auch die Magd, um nach dem Verweilm der beiden Geschwister zu sehen. Sie entdeckte dieselbe bald, besinnungslos auf den unteren Treppenstufen übereinanderliegend. Sie eilte nun rasch nach dem Wohnhause zurück, war aber auch bereits derart von Beklemmungen und Betäubung ergriffen, daß sie nur stöhnend den Namen ihres Herrn rufen konnte, der jedoch den Angstruf hörte, rasch zur Stelle und von Schrecken getrieben, in wenigen Sekunden (welcher Eile er es zu danken hat, daß er nicht gleichfalls erkrankte) die regungslosen Körper heraufbrachte. Zum Glück war der Arzt von Hattersheim schon in wenigen Minuten zugegen, und eö gelang demselben, durch energische Manipulationen das volle Bewußtsein nach circa einer Stunde wieder zurückzuführen. Noch wenige Minuten und alle Belebungsversuche würden vergeblich gewesen sein. (Möge das hier Mitgetheilte zur Warnung dienen, damit die Sabbatöfen nicht in verschlossene Räume gestellt werden, wo kein Abzug für den Kohlendunst vorhanden ist. — Red.) Hannover, 29. Mai. Da von dem Herrn Vorsitzenden der General-Versammlung der hiesigen Synaqogengemeinde am 25. Mai d I. die Verlesung der folgenden Erklärung verhindert worden ist, so sehen wir uns veranlaßt, dieselbe auf diesem Wege zur Kenntniß unserer Glaubensgenoffen zu bringen. Jsaac Hirsch. C. H. Bing. Nachdem der von uns gestellte Antrag, welcher der Synagogengemeinde den jüdischen Charakter zu erhalten bezielte, indem er die Anerkennung des religionsgesetzlichen Codex „Schulchan Aruch" als Basis für alle ihre Gemeindeanaeleaenheiten statuiren und die Giltigkeit aller ihrer Beschlüffe und Maßnahmen von der Übereinstimmung derselben mit dem erwähnten relig^onSgesetzlichen Codex abhängig machen wollte, — von der Geme ndeversammlung abgelehnt worden ist; nachdem somit die Gemeindeversammlung bei der Feststellung des Gemeindestatuts durch diese Ablehnung bekundet hat, daß sie die Angelegenheiten der Synaoogengemeinde m Hannover nicht ausdrücklich abhängig machen will von dem jüdischen Religionsgesetze; nachdem in Folge besten von unö verlangt worden ist, daß, da die Gemeindeversammlung bei Feststellung des Gemeindestatuts die Wahrung des religionsgcsetzlichen Standpunktes zum Mindest?» nicht ausdrücklich auösprechen wollte, auch folgerichtig alle diejenigen Bestimmungen aus dem Statute entfernt werden, welche von dem jüdischen ReligionSgesetze bedingt werden müffen, namentlich also § 7 Nro. 7 und §. 13 Nro. 3 deS vorgelegten Entwurfes, welche von CultuSangelegenheiten, resp. von Abänderungen der Liturgie und des Ritus handeln, — diesem Verlangen aber von Seiten der Gemeindeversammlung nicht Statt gegeben ist; nachdem deshalb einerseits durch den Mangel des BekenntniffeS der religionsgesetzlichen Basis, andererfeitS aber durch die in den vorhin erwähnten §. 7 Nro. 7 und §. 13 Nro. 3 der Gemeinderepräsentanz, resp. der Gemeindeversammlung trotzdem eingeräumte Befugniß zu Entscheidungen in Religionsangelegenheiten in dem von der heutigen Gemeindeversammlung angenommenen Gemeindestatute das jüdische ReligionSgefetz nicht gewahrt erscheint; und in Erwägung, daß eine jüdische Gemeinde keine andere BaflS haben kann, als das jüdische Reltgionsgesetz; daß aus den Verhandlungen und Beschlüssen der Gemeindeversammlung eine große Gefährdung der jüd. Religion Seitens der Gemeinde, deren Repräsentanz und Leitung zu befürchten steht; daß diejenigen Juden, welche unverbrüchlich fest halten wollen an den durch die schriftliche und mündliche Lehre und die religionsgesetzlichen Autoritäten fest begründeten religiösen Satzungen, wie solches ihre Voreltern gleichermaßen geübt haben, in dem von der Gemeindeversammlung angenommenen Statute daS jüd. Religionsgesetz nicht allein deSavouirt sehen, vielmehr in demselben auch die Unantastbarkeit des jüdischen Religionsgesetzes bedrohende Bestimmungen erblicken; und in endlicher Erwägung, daß somit das von der heutigen Gemeindeversammlung angenommene Statut nicht zum Heile gereichen kann, vielmehr Veranlass mg zu den schwersten Befürchtungen gewährt, daß das heilige Religionsgesetz verletzt und die Gemeinde unjüdische und gesetzwidrige Einrichtungen erhalten wird: legen wir hiermit feierlichst und förmlichst Verwahrung ein gegen die etwaigen Folgen, welche unS und unseren ReligionSgenoffen aus diesem Statute bedrohen; erklären wir von vorne herein für Null und Nichtig alle etwaigen Beschlüffe und Maßnahmen, welche auf Grund dieses Statuts im Widerspruch mit dem religionsgesetzlichen Codex „Schulchan Aruch" gefaßt und ausgeiührt werden, und behalten unö und unseren Religionsgenossen alle und jede Rechte vor, welche uns a*S Juden und Mitglieder der hiesigen Synagogen-Gemeinde zustehen. Wir erheben diesen feierlichen Protest im Angesichte Gottes, vor Dem offenbar sind die geheimsten Regungen deS menschlichen Herzens, — fern von allen selbstsüch'iaen Bestrebungen — getrieben allein von der Erkenntniß dessen, was den Satzungen unserer heiligen Religion gemäß ist, und beseelt von der Verpflichtung: das von den Vätern überkommene heilige Gesetz unverfälscht und unangetastet auf unsere Nach-