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Der Israelit · 1868-06-03 · Heft 23 (3.6.1868) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 23 (3.6.1868)
Date
1868-06-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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durch die Trennung erst ermöglicht worden; die getrennten Interessen stoßen nicht aufeinander, gerathen nicht in Conflict mit einander. In Frankfurt und Mainz herrscht ein Friede, ein freundschaftlicher Verkehr zwischen den getrennten Parteien, den man in anderen Gemeinden vergeblich ersehnt. Gewissensfreiheit ist eines der größten Principien unseres Jahrhunderts; bewahren und erhalten wir dieselbe für uns; wir wollen sie ja Andern auch nicht verkümmern. Aber hie Gewissensfreiheit findet für uns ihren wahrhaften Ausdruck erst dann, wenn es uns möglich ist, dem jüdischen Religionsgesetz gemäß zu leben und in ihm unsere Kinder zu erziehen; und Letzteres ist in neologen Gemeinden mit reformirtem Gottes- - dienst und Reformrabbinen rc. nur dadurch zu ermöglichen, daß sich die gesetz es treue Minorität von der Gemeinde trennt und eine Separatgemeinde bildet. Freilich wird das Opfer erheischen, werden sich Schwierigkeiten dem entgegenthürmen; aber für das erhabene Ziel, die Erhaltung der Thora in Lehre und Leben, ist jedes Opfer nur gering. — Zn unserer Zeit verlangt man G. s. D. nicht mehr von dem orthdoxen Juden, daß er seiner Religion Leben und Freiheit und Vermögen opfere; aber geistige Rührigkeit, Thatkraft und Characterfestigkeit sind zu allen Zeiten unerläßlich. Wir brauchen nicht mehr für die Religion der Väter zu sterben, aber wir sollen für dieselbe leben. TTI80 N’H '3! geitungsrrachrichten und Korrespondenzen. Deutschland. Berlin. Die jüngst ins Leben getretene neue Organisation des Sanitätscorps, wodurch die Rang- und Gehaltsverhaltnisse der Militärärzte bedeutend verbessert und ihnen wesentlich dieselben Rechte und Vortheile wie den in gleichem Range befindlichen Combattanten verliehen worden, hat, wie die Mag. Z. hervorhebt, dit für die staatliche Stellung der Juden sehr bemerkenswerthes Resultat zur Folge gehabt. Seit dem Jahre 1848, wo eine Königliche Cabinetöordre zuerst die Anstellung der Juden in der militärärztlichen Branche gestattet, find mehrere in der Armee dienende Bekenner dieses Glaubens zu Assistenzärzten und vom Jahre 1860 ab einige wenige auch zu Stabsärzten befördert worden, die nunmehr der neuen Organisation gemäß die erhöhte Rangftellung als Hauptleute nebst allen dieser militärischen Charge entsprechenden Competenzen erhalten haben. Allerdings existirt kein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Beförderung von Juden zu Officieren, auch ist bekannt, daß sie in den Heeren der meisten civilistrten Staaten Europas, nanamentlich aber in der Französischen Armee in verhältnißmäßig großer Zahl als Officiere, Aerzte und Militärbeamte aller Grade bis zu den höchsten Rangstufen Dienste leisten. In Preußen waren sie jedoch bisher factisch vom Officierstande so gut wie ausgeschlossen, und wenn schon einige aus Anlaß der jüngsten Kriege gegen Dänemark und Oesterreich wegen Auszeichnung vor dem Feinde zu Officieren in der Landwehr ernannt wurden, so befindet sich doch unseres Wissens auch gegenwärtig noch in den Officiercorps der Linie kein Bekenner des Judenthums. Die nach der neuen Sanitätsreform erfolgte Beförderung jüdischer Militärärzte in Stellungen mit dem Character und allen Prärogativen eines HauptmannS hat somit als ein Zeichen liberalerer Anschauungen in den bestimmenden Kreisen und als ein weiterer Schritt zur endlichen Verwirklichung des in der Verfassung verbürgten Grundsatzes von der Gleichberechtigung aller Confessionen eine nicht zu unterschätzende principielle Bedeutung. Köln. (Verhandlung der Stadtverordneten). Der Oberbürgermeister: Von Seiten des Vorstandes der israelitischen Gemeinde sei darauf angelragen worden, den jüdischen Zöglingen der Realschule durch den Rabbiner vr. Schwarz Religions-Unterricht ertheilen zu lassen, und habe das Curatorium der Anstalt dieses Gesuch befürwortet, und zwar in der Weise, daß der jüdische ReligionS-Unterricht im Interesse der Anstalt gleichzeitig mit dem Religions-Unterricht der christlichen Confeisionen im Schulgebäude Statt finde. Nachdem dieser Einrichtung die höhere Genehmigung zu Theil geworden, habe der gedachte Vorstand auf die Bewilligung eines Honorars für den Dr. Schwarz angetragen, und das Curatorium der Realschule sowohl, als auch die Schul-Commission diesen Antrag befürwortet. Weil aber die Zahl der jüdischen Zöglinge der Realschule eine viel geringere sei, als diejenige der christlichen Confessionen, und da der jüdische Religionsunterricht kein obligatorischer sei, möglicher Weise im Laufe der Zeit noch erheblich abnehmen könne, so haben die gedachten Commissionen es für billig erachtet, daß nicht der gewöhnliche Satz für die Remuneration von außergewöhnlichen Unterrichtsstunden — nämlich 25 Thlr. jährlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde — sondern ein geringerer hier in Anwendung gebracht werde, und zwar ^0 Thlr. jährlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde, und haben dieselben es ferner für erforderlich erachtet, daß der Director der Realschule für jedes Schuljahr nach der Zahl der am jüdischen Religions-Unterricht Theil nehmenden Schüler die Zahl der Unterrichtsstunden feftstelle. Gegenwärllg S. rai da we Be der itn' ob un net fett tät das erz rin rick bea die teri Ue! für un! 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