Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 22 (26.5.1868)
- Date
- 1868-05-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Für den Parteieneid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß .... (hier folgen die Worte des Eides), so wahr mir Gott helfe!" §. 2. Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussagen Niemandem entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt. §. 3. Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpfiichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpunkte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, daß der Eid im Sinne des Gerichtes, daher ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit abzulegen sei. §. 4. Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, insoweit nicht die im §. 6 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwur den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Kruzifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Israeliten haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, zweites Buch Mosis, 20. K. 7. V., zu legen. §. 5. Die Bestimmungen. des Hofdecretes vom 10. Januar 1816 I. G. S. Nr. 12 1, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. Dez 1832, I. G. S. Nr. 2582, betr. die Eidesableguyg Derjenigen, welche sich zur helvetischen Confesskon bekennen, endlich die Vorschriften des Hofdecretes vom 26. Aug. 1826, I. G. S. Nr. 2217, betr. die Beeidigung der Mohamedaner, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Eidesablegung der Stummen und Taubstummen bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Alle anderen, die Form der Eidesabnahme behandelnden Gesetze hingegen, insbesondere das Hokdecret vom 1. Oct. 1846 Nr. 987 I. G. S., betreffs der Iudeneide, sind durch dieses Gesetz aufgehoben. §. 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist mein Justizminister beauftragt. Wien, 3. Mai 1868. Franz Joseph w. p. Auersperg m. p. Herbst m. p. Wien, 14. Mai. Unter den Reden über das intercousessionelle Gesetz, das heute im Herrenhaus verhandelt wurde, heben wir folgende hervor: Graf Wickenburg: ES weht durch dm unvorliegenden Gesetz - Entwurf ein Hauch der Freiheit; die im Staatsgrundgesetze über die allg. Rechte der Staatsbürger ausgesprochene Gleichberechtigung findet hier auf dem Felde des Gewissens ihre volle Verwirklichung. WaS sich früher schroff entgegmst and, soll in Zukunft vou dem Gesste der Duldsamkeit umweht, versöhnend sich die Hände reichen, und fürchten wir nicht, daß der Katholicismus in irgend einer Weise dadurch leidet, im Gegentheil, wmn er sich von der strengen Form, die nicht zu den Dogmen gehört und welche gerade seinen Feinden die geistigen Waffen liefert, loSzutrmnru sucht, und wenn er dem Grundsätze huldigt, daß er Alles, was er für sich in Anspruch nimmt, auch seinen Mitbürgern gönnt, welche die Söhne desselben Staates sind und denselben Schutz genießen, um so mehr wird sein Ansehen steigen und um so nuhr werden seine Widersacher verschwinden. Kultus- und Unterrichts-Minister Ritter von Ha Sn er erklärt: Die Regierung stimmt den Grundsätzen deS Gesetzes zu, denn dasselbe ist nur eine Ausführung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeine Rechte der Staatsbürger; man kann allerdings darüber streiten, ob diese Ausführung wichtig sei oder nicht, das ist Gegenstand der Specialdebatte. Da aber diese Grundsätze Gesetzeskraft hoben, so hat die Regierung einfach dafür zu sorgm, daß sie auch in den speciellm Gesetzen zur Durchführung kommen. Eine Auszeichnung wurde dem hiesigen bürgerlichen Schneidermeister Bernard Straschitz vom Kaiser von Oesterreich anläßlich der Pariser Industrieausstellung zu Theil und zwar durch Verleihung degoldenen Verdienstordens. Wir freuen uns um so mehr, da dieselbe als der erste Fall zu verzeichnen ist, daß in Prag einem jüdischen Handwerker diese hohe Ehre zu Theil wurde. Herr Strasckitz hat sich aber auch Verdienste um die Kleiderfabrikation erworben, so daß sein Etablissement in die Reihe der ersten Oesterreichs gezählt werden kann. Die Belege für feine Leistungen auf diesem Gebiete find mehrere in-