Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 18 (29.4.1868)
- Date
- 1868-04-29
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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316 mittelalterliche Zustände zu beseittgen, die mit der Bundesverfassung und mit der ganzen konstitutionellen Entwicklung im übrigen Deutschland vollkommen unvereinbar sind. (Beifall.) Bundescommissär Geh. Negierungsrath Graf Eulenburg: Ich bin beauftragt, die. Interpellation in folgender Weise zu beantworten: Die Angelegenheit, welche von dem Herrn Interpellanten hier zur Sprache gebracht ist, ist zur Kenntniß des Bundespräsidiums gelangt durch eine Beschwerde der jüdischen Gemeinde zu Schwerin, welche in demselben Sinne, in dem der Herr Interpellant gesprochen hat, behauptet, daß die erwähnten Verordnungen der mecklenburgischen Regierung mit dem Freizügigkeitsgesetz in Widerspruch stehen, und Abhilfe gegen diese Bestimmungen begehrt. Diese Petition ist dem Bundeörathe vorgelegt worden, welcher dieselbe einer Berathung unterzogen hat und zu dem Beschlüsse gelangt ist, daß ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Freizügigkeitögesetzes in jenen mecklenburgischen Verordnungen nicht zu finden sei. (Widerspruch.) Es liege nämlich die Frage, ob Jemand zur Ausübung öffentlicher Rechte, insbesondere der Landstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei, zugelassen werden könne, außerhalb desjenigen Gebietes, auf welches sich die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes erstreckten. Diese öffentlichen Rechte haben mehrere Voraussetzungen: dingliche und persönliche, so zu sagen. Die Erlangung der einen Bedingung ihrer Ausübung, des Grundbesitzes, ist gelöst von jeder Abhängigkeit vom religiösen Bekenntnisse durch das Freizügigkeitsgesetz. Damit ist aber nicht gleichzeitig ausgesprochen, daß nicht auch gewisse persönliche Erfordernisse verlangt werden dürften, um zur Ausübung jener Rechte zu gelangen. In ähnlicher Weise, wie der Vollbesitz der bürgerlichen Ehre oder die Dispositionsfähigkeit nothwendig sei, um diese Rechte auszuüben, könne durch die Special-Gesetzgebung der einzelnen Landestheile nach wie vor Erlaß des Freizügigkeitsgesetzes das Glaubensbekenntniß als eine Bedingung der Ausübung jener Rechte aufgestellt werden. Es könne dabei vom Standpunkte des Bundesrathes nicht darauf ankommen, in eine Kritik darüber einzutreten, ob dieses wünschenswert sei, ob andere Mittel der Abhilfe vorhanden seien oder nicht, oder wie solche geschaffen werden könnten, — jedenfalls könne vom Standpunkte des Freizügigkeitsgesetzes nicht verlangt werden, daß jene Verordnungen beseitigt werden. (Unruhe links.) In diesem Sinne wird den Petenten eine Bescheidung ertheilt werden. In Bezug auf die vorstehende Verhandlung wird dem „Frankfurter Journal" geschrieben: „Berlin, 17. April. Die von dem Bundescommissär Grafen zuEulenbnrg gestern abgegebene Erklärung über die Stellung des Bundesrathes zu der von der mecklenburgischen Regierung bezüglich der Juden erlassenen Verordnung vom 28. Jan. d. I. hat in den Reichstagskreisen sowohl, als auch in den weiteren Kreisen einen überaus schlechten Eindruck gemacht. Die Stimmung, welche, als der Bundescommissär sprach, sich des Reichstags bemächtigte, war die der Verwunderung und des Staunens. Was soll man zu einer solchen Interpretation denn aber auch sagen? Daß die mecklenburgische Regierung den Juden gegenüber die betreffende Verordnung erlassen hat, kann nicht überraschen, denn daß gerade diese Regierung dem FreizügigkeitSgesetze gegenüber ihre ganz besonderen Schmerzen haben muß, liegt ja auf der Hand; was aber dafür um so mehr überraschen muß, ist, daß sogar auch der Bundesrath auf diesen Standpunkt der mecklenburgischen Regierung hinübertritt. Der Rest ist Schweigen — oder auch nicht, wie man will. Ueber die Interpretation als solche kein weiteres Wort; eine andere Frage aber fordert dafür um so gebieterischer, daß man bei ihr verweile, die Frage nämlich: ob d»e Interpretation der Bundesgesetze und der Bundesverfassung denn dem Bundesrathe allein zustehe, oder ob nicht auch der Reichstag da ein Wort mitzusprechen habe. Es ist selbstverständlich kein Wort darüber zu verlieren, daß der Reichstag dieses Recht für sich in Anspruch nehmen wird, und wir halten es darum auch für überflüssig, noch besonders auf gewisse Besprechungen zurückzukommen, welche nach dem Schlüsse der gestrigen Sitzung in den Kreisen der liberalen Abgeordneten über diesen Punkt bereits stattgefuuden haben. Weder im FreizügigkeitSgesetze, noch im Art. 3 der Bundesverfassung ist eine auf die Juden bezügliche Ausnahmebestimmung enthalten. Nachträglich sagen, daß es der Specialgesetzgebung der Einzclstaaten freistehe, an die Ausübung dieser oder jener mit dem Freizügigkeitsgesetze und dem Ar. 3 der Bundesverfassung in Zusammenhang stehender Rechte für bestimmte Elasten oder für eine bestimmte Religionsgenostenschaft besondere Bedingungen zu knüpfen, ist nicht zu vereinbaren mit dem Art. 3 der Bundesverfassung, in dessen Alinea 2 es ausdrücklich heißt, daß der Bundesangehörige in der Ausübung der ihm in Alinea 1 desselben Artikels ertheilten Befugniß, zu welcher insbesondere auch die der Zulassung zu den öffentlichen Aemtern gehört, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden darf. Das ist, wie man meinen sollte, doch wohl klar! Und wozu steht im Art. 2 der Bundesverfassung, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen stets Vorgehen sollen? Weil diese Bestimmung gegeben ist und die Bundesgesetze die ausnahmslose Militärdienstpflicht anordnen, haben die Privilegien, welche die Mennoniten in Preußen so lange genossen haben, aufhören müssen; soll es in Mecklenburg etwa anders sein und da das Bundesgesetz vor dem Landesgesetz zurücktreten müssen? Wir