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Der Israelit · 1868-04-29 · Heft 18 (29.4.1868) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 18 (29.4.1868)
Date
1868-04-29
Page
– (sequence 3)
Language
German
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815 lichen Rechte. Wäre aber für die gedachten Befugnisse daS christliche Bekenntniß eine nothwendige Vorbedingung, so müßte es, da positive Bestimmungen fehlen, l ebenfalls aus der Natur der Sache, aus dem Wesen! ihrer Rechte von selbst sich ergeben. Dann aber wäre die ganze Bestimmung vollkommen unnöthig. Dann würde die Frage überhaupt nicht entstehen können, ob ein Jude jene Rechte ausüben dürfe, da zu der Ausübung dann überall nur ein bestimmter Kreis von Inhabern befugt wäre, von welchen der Jude seiner Persönlichkeit nach von selbst ausgeschlossen bliebe. Folgt hingegen die Ausschließung der Juden nicht aus dem Stoff und Inhalt der Rechte von selbst, so darf sie nach dem Sinne der Bundesgesetzgebung nicht in Particulargesetzen ausgesprochen werden. Das Princip läßt sich folgender Maßen hinstellen: Der Jude hat nach dem Bundesgesetz Anspruch auf die Einräumung aller mit dem Grundbesitz verbundenen privatrechtlichen und öffentlichen Befugnisse, welche nicht im inneren nothwendigen Zusammenhang mit der christlichen Religion stehen. Also, meine Herren, ein Zeugniß von dem mecklenburgischen Landtage selbst, wonach eine solche Gesetzgebung, wie sie in Schwerin und Strelitz geschehen ist, als im Widerspruch mit dem Freizügigkeitsgesetze stehend, aufgefaßt wird. Ich meine nun, daß die mecklenburgischen Regierungen sich um so mehr hätten hüten können, eine solche Separatgesetzgebung noch zu geben nach Publication des Freizügigkeitsgesetzes, weil dieses dem Geiste der ganzen Bundesverfassung ganz entgegen ist. Den jüdischen Glaubensgenossen sind dieielben Pflichten auferlegt, es müssen ihnen also, meiner Ansicht nach, auch dieselben Rechte gewährt werden; und da haben auch noch die Regierungen sich vollständig hinweggesetzt über einen Beschluß des Reichstages vom 23. Oct. v. I., wonach die Petition von den jüdischen Glaubensgenossen dem Bundeskanzler mit der Aufforderung überwiesen worden ist, dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses abgeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden. Man hätte also wohl von den mecklenburgischen Regierungen erwarten können, daß sie erst die weitere Entwicklung im Norddeutschen Bunde abgewartet hätten. Nun, meine Herren, es hat bisher das Freizügigkeitsgesetz auf unserem Lande fast überall keine Wirkung gehabt, wenigstens nicht auf dem platten Lande. Das Freizügigkeitsgesetz konnte nicht wirken, weil die Voraussetzung in demselben ausgesprochen ist, daß Jeder eine Wohnung oder ein I Unterkommen habe. Es ist natürlich im Ritterschaftlichen jeder Besitzer dort berechtigt, Jemanden nicht aufzunehmen und im übrigen Theile des platten Landes, im Domanium hält sich auch der Großherzog befugt, ungeachtet der Publication des Freizügigkeitsgesetzes darüber zu bestimmen, ob Jemandem Wohnung gegeben werden soll, oder nicht. (Ruf rechts: aha!) Also in so fern ist für das platte Land das Freizügigkeilsgesetz bisher ganz ohne Wirkung, weil jeder Grundherr, selbst die Städte, die dort Grundbesitz haben, sich berechtigt hält, zu fordern, daß seine Berechtigung zur Erlangung einer Wohnung erst nachgesucht werde. In den Städten kann man freilich eine Wohnung ohne Genehmigung der Obrigkeit erlangen, es sind aber die bestehenden Zunftgesetze, welche der Anwendung und dem Segen des Freizügigkeitsgesetzeö entgegen wirken und überdies sind noch so merkwürdige locale Auslegungen von dem Sinn des Freizügigkeitsgesetzes gewesen, daß damit wenig geholfen wird. Um nur ein Beispiel anzuführen, so hat die rostocker Polizei von einem Arbeitsmann, der von auswärts hat zuz'ehen wollen, einen fünfzehnjährigen HeimathSschein Seitens der Heimathöbehörde verlangt. Jedenfalls ist so viel gewiß, daß jetzt noch immer die vorherige Erwerbung des Bürgerrechtes verlangt wird. Nun aber, meine Herren, bitte ich Sie um so mehr, daß wenigstens das Recht, das wir erworben haben, auch sactisch geschützt wird. Diese ganze Angelegmheit hat ja auch in so fern eine allgemeine Bedeutung, als sich das nicht bloß auf Mecklenburg bezieht, sondern als alle jüdischen Bundesangehörigen dabei in Betracht kommen, und es hat die Sache in so fern eine principielle Bedeutung, als sich wirklich hier die Frage erhebt, ob wir nur Gesetze zum Spaß machen, und ob es dann jeder einzelnen Regierung und jedem einzelnen Landtage noch überlasten ist, zu sagen, ja, dies steht mit unseren sonstigen Angelegenheiten nicht im Connex und mir müssen vorläufig noch davon abweichen. Ich glaube, meine Herren, daß vor allm Dingen darauf gehalten werden muß, daß die Gesetze, die hier gemacht sind, auch zur Ausführung kommen, und da hat ja dann nach unserer Bundesverfassung der Bundeskanzler die Verpflichtung übernommen, für die Ausführung der Gesetze in den einzelnen Staaten zu sorgen, und zwar nach Art. 17 der Bundesverfassung, und eS ist ja nachher noch in der Verordnung vom 12. August 1867, durch welche das BundeSkanzler- Amt eingesetzt wird, diesem noch die Ober-Aufsicht über die Ausführung der Gesetze beigelegt. Jedenfalls beweist diese Angelegenheit wieder einmal, daß man hier die besten Gesetze machen kann, daß dies aber Alles nichts hilft, wenn sie in den einzelnen Ländern nicht in dem Geiste durchgeführt werden, wie er in dm Gesetzen selbst liegt. (Ruf rechts: Sehr richtig!) Unsere Zustände nun, das gestehe ich ein, wie sie im Augenblick noch in Mecklenburg sind, opponiren sich den Anwendungen der Gesetze, wie sie hier gemacht werden, aber, meine Herren, ich denke, der Norddeutsche Bund wird uns nicht bloS in dieser Angelegenheit beistehen, sondern er wird uns überhaupt beistehm, um

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