Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 18 (29.4.1868)
- Date
- 1868-04-29
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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diesen überall verboten war, Grundbesitz in Mecklenburg zu erwerben. Inzwischen ist nun aber durch das Freizügigkeitsgesetz der mecklenburgischen Regierung unmöglich geworden, die Juden auch ferner von dem Erwerb deö Grundbesitzes auszuschließen. Sie haben aber nun Verordnungen oder vielmehr eigentliche Gesetze erlassen, welche das Verbot des Erwerbes an Grundeigenthum für die Juden .durch bie Hinterthür wieder einführen. EL kommen dabei nämlich zwei Gesetze in Betracht. Das eine ist das mecklenburgschwerin'sche Gesetz vom 23. Jan. 1868. Der §. 3 dieses Gesetzes lautet folgender Maßen: „Jüdischen Glaubensgenossen, welche Grundeigenthum erwerben, mit dessen Besitz öffentliche Rechte verbunden sind, steht zwar auch die Ausübung dieser Rechte zu; sie bleiben jedoch von der Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiction, des Patronats, der Aufsicht und Verwaltung von christlichen Schulen und geistlichen Stiftungen und nicht minder von der Ausübung der Polizei, in so weit es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt, ausgeschlossen." Ich will bemerken, daß ich auf die Bestimmung über das Patronat rc. nicht näher eingehen werde, weil ich dieselben nicht zum Gegenstände meiner Interpellation gemacht habe. Es wird dann ferner fortgefahren: „Die Landstandschaft ruht während der Dauer des Besitzes, die übrigen vorstehend angeführten Rechte werden durch einen besonderen, von uns in jedem einzelnen Falle dauernd zu bestellenden Vertreter ausgeübt. Der jüdische Besitzer bleibt aber zur Tragung aller damit verbundenen Lasten, auch der durch die Vertretung entstehenden Kosten verpflichtet." Die betreffende Strelitz'sche Verordnung ist datirt vom 28. Januar 1866. Darin heißt es, nachdem einige BestimMuwgen über Patronatsrechte rc. getroffen sind,- im §. 7: „Deßgleichen bleiben diese (die Juden) ausgeschloffen von Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei, in so weit es sich hier um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt. Wir behalten uns vor, wo in solchen Fällen eine Vertretung erforderlich wird, auf Kosten der Vertretenen christliche Stellvertreter zu ernennen." Meine Herren! Diese beiden Verordnungen besagen also, daß die öffentlichen politischen Rechte, die mit dem Grundbesitz sonst verbunden sind , für den jüdischen Besitzer ruhen sollen; und außerdem wird noch hinzugefügt, daß die Kosten der Stellvertretung von dem jüdischen Besitzer getragen werden sollen. Auf der einen Seite will man also die Juden ausschließen > und auf der anderen Seite will man ihr Geld nicht gern missen. Mir scheint eö, als wenn dies in diametralem Gegensatz zu dem §. 1 des Freizügigkeits-Gesetzes des Norddeutschen Bundes stehe. Wenn dort gesagt ist, daß der Grunderwerb Jedem zustehe , welcher Confession er auch angehöre, so folgt daraus, daß alle Rechte, | welche in einzelnen Staaten dem Grunderwerb zustehen, auch ihm zustehen müssen, sobald der Erwerber ein jüdischer Glaubensgenosse ist. Außerdem ist da dem Freizügigkeits-Gesetz noch hinzugefügt: „daß der Grunderwerb auch nicht an lästige Bedingungen geknüpft werden soll." Dann muß man auch beachten, daß bei uns die landstandschaftlichen Rechte mit gewissen materiellen Vortheilen verbunden sind. Wenn nun noch in Betracht kommt, daß die Regierungen berechtigt sind, Stellvertreter für die jüdischen Besitzer zu ernennen und deren Besoldung zu bestimmen, wenn der Stellvertreter mit 1—2000 Thalern mehr bei dem Erwerb angezablt werden muß, dann ist es für die Juden unmöglich, bei dem Grunderwerb zu concurriren, und es wird das Verbot durch die Hinterthür wieder eingeführt. Auch die strelitz'sche Regierung scheint derselben Ansicht gewesen zu sein, indem sie die Bestimmung wegen der öffentlichen Rechte nicht in ihr Gesetz ausgenommen hat, und es scheint nur der Beredsamkeit der mecklenburg-schwerinsichen Regierung gelungen zu sein, diesen Passus auch mit aufzunehmen. Es kommt hinzu, daß eine Minorität im mecklenburgischen Landtage gewesen ist, welche diese Bestimmung für unzulässig und mit dem Freizügigkeits-Gesetze im Widerspruche stehend gehalten hat. Es ist ein Comits zusammengetreten und hat eine Erklärung, von vier Bürgermeistern unterzeichnet, erlassen, in der gesagt ist, daß es nach dem Bundesgesetze unzulässig ist, den Juden die mit dem Grundeigenthume, welches sie erwerben möchten, verbundenen öffentlichen Befugnisse, abgesehen von denen, die sich auf das Patronatswesen und die Aufsicht über christliche Schu'en rc. beziehen, zu entziehen und zu schmälern. Sie führen nun zur Begründung desselben noch an, eö entscheidet für sie, also für die Minorität der Antragsteller, das einmal vorliegende Bundesgesetz vom 1. November v. I., und halten wir dafür, daß, in richtiger Interpretation desselben, der hohe strelitz'sche Entwurf sich den bezüglichen Vorschriften deS schwerin'schen Entwurfs nicht angeschlosien hat. Wie ich vorhin schon gesagt, hat die strelitz'sche Negierung ursprünglich diesen beschränkenden Passus nicht ausgenommen. Nun heißt es weiter zur Motivirung: Das Freizügigkeitsgesetz gestattet dem Juden den Erwerb des Eigenthums an Grundstücken in allen Ländern des Norddeutschen Bundes und es gibt ihm damit die sämmtlichen in und mit dem Grundbesitze verbundenen Rechte. Letztere auf den Kreis der privatrechtlichen Befugnisse zu beschränken, hieße ihm den Erwerb des Grundbesitzes, da wo dieser auch öffentliche Rechte in sich schließt, nur theilweise gestatten; und das verbietet das Gesetz. Dabei wird selbstverständlich vorausgesetzt, daß der Jude an sich und seiner Persönlichkeit nach fähig ist, jene'Befugnisse auszuüben. Diese Fähig'eit fehlt ihm für die PatronatSrechte, nicht aber für die anderen öffent-