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Der Israelit · 1868-04-15 · Heft 16 (15.4.1868) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 16 (15.4.1868)
Date
1868-04-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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270 welche bezwecken soll, die Juden nicht nur zu verfolgen, sondern sogar auch diese Unglücklichen moralisch nnd physisch zu vernichten. Wir haben niemals geglaubt, daß man den Israeliten und Nichtisraeliten die Freiheiten in Rumänien verweigern wird, welche die Rumänier in andern Staaten genießen. Wir veröffentlichen diese Gesetzesvorlage, um die Aufmerksamkeit von Europa darauf zu lenken, in welche Sinnesverwirrung unsre obersten Behörden gefallen und um zu zeigen, in welcher traurigen Lage die Israeliten in den Donaufürstenthümern sind. Bei derselben Gelegenheit wollen wir nicht unterlassen, daran zu erinnern, daß in der jetzigen Kammer zum erstenmal das Wort „Jidan" (Ausdruck der Verachtung gegen die Juden) officiell gebraucht wurde. Bei Eröffnung des Gesetzgebenden Körpers im Jahre 1864 betonte der Exfürst Kusa in einem Briefe die Emancipation dcr Juden als eine dringende Sache, welche der Zeitgeist uns auferlegt. Nach 4 Jahren der freudigsten Ereignisse für die Rumänier und Dank der durch das Volk Gewählten, ist man dazu gelangt in den Kammern, die Sclaverei und Knechtschaft für die Israeliten zu beantragen. Wir können es nicht verstehen, wie diese Gesetzesvorlage mit der Landesverfaffung, welche wir der belgischen nachgebildet haben, in Harmonie gebracht werden kann. Die Annahme dieses Gesetzes würde den Regierungsgrundsätzen direct widersprechen und glauben wir nicht, daß Johann Bratiano sich die Blöße geben wird, Rumänien so zu compromittiren. Die Gesetzesvorlage lautet: „Gesetzesvorlage zur Regelung der Lage der Juden in Rumänien. Art. I. Die Juden können sich nicht in den städtischen Gemeinden ohne Erlaubniß der öffentlichen Behörden etabliren und in den ländlichen Gemeinden unter keinem Vorwand, selbst nicht einen vorübergehenden Aufenthalt nehmen. Art. II. Diejenigen Juden, welche sich Zuwiderhandlungen gegen den vorhergehenden Artikel zu Schulden kommen laffen, werden als Vagabunden betrachtet. Die öffentliche Behörde hat die nöthigen Maßregeln zu ergreifen und nöthigenfalls die Vagabunden nach ihrer Heimath zu befördern. Art. III. Die Juden dürfen weder in der Stadt noch auf dem Lande Grundeigenthum erwerben. Der Verkauf und Ankauf von Grundeigenthum von und an Juden wird für nichtig erklärt und fällt der eine Theil des Preises den öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten zu, während die andere Hälfte des Preises dem Denuncianten anheimfällt. Art. IV. Jeder, welcher obigen Gesetzen zuwiderhandelt, wird zum Verlust seiner bürgerlichen Rechte und einer Strafzahlung von 20% vom Werthe des gekauften Gegenstandes verurtheilt . Art. V. Kein Jude ist berechtigt, Pächter eines Feldes, einer Wirtschaft, einer Mühle, eines Weinbergs, einer Viehweide zu sein. Deßgleichen ist ihm nicht erlaubt, ein Hotel oder eine Herberge zu halten. Sie dürfen keine Staatsstellen, keine Gemeindestelle und kein öffentliches Etabliffement übernehmen, welcher Art dieselben auch fein mögen. Art. VI. Es ist den Behörden untersagt, von einem Juden eine Bittschrift anzunehmen, durch welche derselbe um eine im Artikel V untersagte Beschäftigung nachsucht. Art. VII. Will ein Jude ein Geschäft gründen, so hat derselbe bei der Behörde des Ortes, in welchem er seinen Wohnsitz gewählt hat, eine besondere Erlaubniß einzuholen. — Jeder Zuwiderhandelnde wird mit einer Strafe von 50 bis 300 Franken belegt. Die Behörde darf eine Beschwerdeschrist eines Juden, der obengenannte Erlaubniß nicht besitzt, nicht befördern. Art. VIII. Jeder Handel mit Lebensmitteln und Getränken an Christen ist unterlagt, jedoch dürfen die Juden dieselben unter sich verkaufen. Jede Uebertretung wird mit einer Strafe von 500 bis 600 Franken belegt. Im Wiederholungsfall wird die ihm erlheilte Erlaubniß entzogen. (Allgemeine Bestimmungen.) Art. IX. Alle Gemeinden und alle geduldeten und autorisirten israel. Comite's sind und bleiben von dem Augenblick der Veröffentlichung dieses Gesetzes an unterdrückt. Art. X. Alls Gesetze, Verordnungen, Befehle und Reglements, die dem jetzigen Gesetze widersprechen, sind vom Tage der Publication als aufgehoben zu betrachten." Bukarest, 20. März. Der Gesetzentwurf zur Regelung der Judenfrage steht im vollständigen Widerspruche mit den Principien der Humanität und der Toleranz, deren Aufrechthaltung sowohl Fürst Karl wie seine Negierung den Großmächten Europas versprochen haben; »r steht aber auch im Widerspruche mit der Konstitution Rumäniens, welche allen Konfessionen die Civilrechte garantirt, auch darf die Konstitution bekanntlich nicht durch die Kammer und den Senat geändert werden, weil dieses Recht allein einer Constituante zustehen würde, deren Einberufung durch zwei Drittel der Stimmen beider gesetzgebenden Körper befchloffen werden müßte. Die 31 Deputirten, welche die Gesetzesoorlage unterzeichnet haben, darunter Fätu, der Präsident der Kammer, gehören sämmtlich der Regierungspartei an. Es läßt sich also Voraussagen, daß die Gesetzesvorlage von der Kammer angenommen werden wird — sei es, daß der Rest der

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