Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 12 (18.3.1868)
- Date
- 1868-03-18
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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206 gebildeter Lehrer angestellt. Die Zöglinge dieser Ab- Iheilung lernen allwöchentlich mehrere rmanö der laufenden Sidra übersetzen und tragen das mit D'Dytai nuuj vor. Claffe II. sind Knaben von 10—14 Jahren, die sämmtlich die hiesigen öffentlichen Lehranstalten besuchen. In dieser Abtheilung wird neben pain auch dazu 'o"n, die schwierigen Theile deLn^'Ln -hd, V'j, namentlich in den Büchern, die für'S jüdische Leben am meisten wichtig sind, die 5 Megilloth, und Mischnajoth, im Winter: ,n^»o nima und OTiDC; im Sommer n"n, woi» und roo, in mö&n nanp mit nirw und in Hebräisch - Schreiben, endlich auch O'j'-i aus dem d~n '”n gelehrt. Claffe I. werden die erwähnten Gegenstände fortgesetzt, und in den poetischen Theilen des *i"j und für die reifen Schüler auch in «noa unterrichtet. Mischnajoth, im Wintersemester O'nvL, und rrcna vollständig und im Sommersemester die oben bezeichneten vollständig, d»jh n"K j/"s?a. Die Stunden sind so angesetzt, daß sie mit denen der öffentlichen Lehranstalten nicht collidiren. Zur Kräftigung des religiösen Lebens wird ein aus den msro “ü Knaben der Anstalt gebildetes pja fortwährend erhalten, bei welchem die Zöglinge selbst sämmtliche gottesdienstliche Functionen zu verrichten haben. Die Knaben unter 13 Jahren werden an Sabbaten, wenn es zulässig ist, größtentheils als “pübd zur Thora gerufen und geschieht es auch sehr häufig, daß kleine 6—Zjähri^e Knaben dieser Anstalt in mehreren anderen Synagogen zu *vöbö aufgerufen werden. Ich habe den geschätzten Lesern des „Israelit" in wenigen Zügen ein getreues Bild dieser vom Geiste des strengorthodoxen Judenthums getragenen Schule geboten, und ich erwähne noch den großen Kidusch Haschern, den solche Erziehung und solcher Unterricht in den weitesten Kreisen Hervorbringen müssen. Möchte das jüdische Publikum, namentlich aber die streng-religiösen Eltern — und es gibt deren G. s. D. in Breslau noch sehr viele — durch materielle Unterstützung das Gedeihen dieser Schule fördern, und für die Zukunft ihrer Kinder sorgen, indem sie ihnen in dieser Anstalt einen bedeutenden religiösen Unterricht und eine streng-religiöse Erziehung, wie sie sie ja selbst genoffen haben, angedeihen taffen ihn'i min v'-w. Österreichischer Kaiserstaat. Wien, 18. Februar. Der von der Regierung bei dem konfessionellen Reichsrathsausschuß eingebrachte interkonfessionelle Gesetzentwurf enthält unter Anderm folgende Bestimmungen: Die Kinder folgen der Religion ihrer Eltern; doch können diese das Religionsbekenntniß derselben vor vollendetem 7. Jahre ändern. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Nach vollendetem 14. Jahre steht Jedermann die freie Wahl des Religionsbekenntnisses frei, welche nöthigenfalles von den Behörden zu schützen ist. — Die Meldung des Religions-Uebertrittes hat bei der politischen Behörde zu erfolgen, von welcher dies dem Seelsorger der verlassenen Kirche anzuzeigen ist, der Convertit aber hat dem Seelsorger der neugewählten Kirche es persönlich zu erklären. — Vorgenommene gottesdienstliche oder seelsorgliche Funktionen bei Gliedern einer andern Kirche sind rechtlich ungiltig, wenn nicht autorisirl von dem betreffenden Seelsorger. — Keine Religionsgemeinde darf die anständige Beerdigung eines Andersgläubigen auf ihrem Friedhofe verweigern, wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe, oder um eine gefundene Leiche handelt, oder in einem Umkreise von 3 Meilen kein Friedhof für die Religion des Verstorbenen sich vorfindet. In Ansehung der Festtage (Sechster Abschnitt) wird bestimmt, daß Niemand zur Beobachtung der Feiertage einer anderen Religion genöthigt werden könne; doch ist an Sonntagen während des Gottesdienstes, den Nothfall ausgenommen, sich jeder öffentlichen Arbeit oder jedes Handelsbetriebes zu enthalten und hat an den Festtagen, was immer für einer Kirche, während des Hauptgottesdienftes in der Nähe des Gotteshauses, sowie bei den herkömmlichen feierlichen Prozessionen Alles zu unterbleiben, was eine Störung der Feier zur Folge haben könnte. Narrrefio (Ungarn), 3. März. „Auch aus unserer Gemeinde haben wir als eiste Segensfrucht der unserem Lande zu Th eil gewordenen confessionellen Gleichberechtigung, ein freudiges Moment zu verzeichnen. Am 19. Februar d. I. nämlich, begingen wir in unserer Synagoge, in Gegenwart der gelammten jüdischen und christlichen Bevölkerung, der städtischen und Vezirksbehorden, der Geistlichkeit und sonstiger Honoratioren, die „Gleichberechtigungsfeier" mit Absingen von Psalmen und des Szozat und Abhaltung einer Festrede. Bei dieser Gelegenheit nun ward die Gründung eines Fonds für unsere aller pecuniären Mittel entbehrende Schule angeregt und — ein vornehmes, durch seine Frömmigkeit, Wohlthätigkeit, Gemeinnützigkeit weit über unsere Umgebung hinaus hochverehrtes Mitglied unserer Gemeinde, Herr Jsak Kuffler aus Szlanitz, spendete sofort zu diesem Behufs die Summe von ö. W. fl. 2000. Der Rabbiner forderte nun die Gemeindemitglieder in warmen Worten auf, diesem edeln Beispiele zu folgen, sich lebhaft an der möglichsten Erweiterung dieses Fondes zu betheiligen in einer Weise, die des Mannes würdig sei, der ihnen zeigte, wie sie die Bahn der Freiheit zu betreten haben, damit sie und ihre Nachkommen auf derselben die Segnungen geistig-socialer und jüdischfrommer Herzensbildung sich für immer sichern können!