Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1868)
- Date
- 1868-02-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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130 Der Nachthell, daß durch Annahme einer solche« Bestimmung de» orthodoxen Schulen Schüler entz»- gen werden, ist nicht zu befürchten, da diese Schulen mit dm Volksschulen wenigstens gleichen Schritt Hallen werdm und der etwaige Religionsunterricht in den letzteren nur ein oberflächlicher sein kann. Die svortyeüe yingegen, vre durch die Befreiung vom Schulbesuch am Sabbat für die Einzelnen, welche die Volksschulen frequentiren werden, entstehen, ist nicht hoch genug anzuschlagen. Dem Kinde wird dann wirklich der Sonnabend ein Rul etag sein, während es andernfalls den Sonntag für einen solchen zu halten gewöhnt wird; der Reiz zur Sabbatentweihung durch Schreiben wird dann vermieden; ferner ist zu hoffen, daß auch die gegen die Religion Gleichgiltigen schon aus Schicklichkeitsgründen ihre Kinder am Sabbat nicht zur Schule schicken werden, wenn der Staat sie davon befreit, und die Kinder erhalten dann Kenntniß vom Sabbat, die ihnen sonst vorenthalten wird. Der erwähnte Artikel des „Dr. I." lautet: „Der neue Entwurf des Unterrichtsgesetzes. Dispensation jüdischer Kinder vom Schulbesuch am Sonnabend. §. 30. des von der interimistischen Oberschulbehörde vorgelegten Entwurfes zu einem Unterrichtsgesetz lautet: „Der Religionsunterricht wird nach der evangelisch lutherischen Confession ertheilt. Auf Verlangen der Eltern werden Kinder, welche anderen Confessionen angehören, von der Theilnahme an diesem Unterricht, Kinder israelitischer Eltern auch von dem Schulbesuche am Sonnabend, entbunden." Dafür hat der (zweite) von der Bürgerschaft am Listen Januar 1866 niedergesetzte Ausschuß in seinem kürzlich ausgegebenen Bericht, der am 5ten Februar zur Berathuug der Bürgerschaft gestellt werden soll, folgende Faffung vorgeschlagen (§ 33). „Der Religionsunterricht wird in der Regel nur nach der evangelisch-lutherischen Confession ertheilt, Ausnahmen finden jedoch statt, wenn ein größerer Bruchtheil der Schüler einer anderen Confession angehört; in diesem Fall wird auch für solche Schüler Religionsunterricht ertheilt." In den Motiven zu letzteren Paragraphen heißt es: „Der Ausschuß kann die Dispensation der Kinder israelitischer Eltern vom Schulbesuch am Sonnabend nicht empfehlen, da die dadurch hervorgerufene Störung für die ganze Schule und die betreffenden Schüler selbst nachtheilig ist, und ein in Vorschlag gebrachter Ersatz durch Privatunterricht unter Aufsicht des Schuldirektors nicht für genügend erachtet wurde." Wenn wir uns aber vergegenwärtigen, daß in der Verfaffung Gewiffensfreiheit für alle Staatsangehörigen garantirt worden, daß in de» Gesetze vom 7. November 1664, betreffend die Verhältnisse der hiesigen israelitischen Gemeinden, § 8 es heißt: „Die Ärmen- und Krankenpflege, so wie das Armen - Schulwesen der israelitischen Gemeinden hört auf ein obligatorischer zu sein. Die erforderlich werdende Unterstützung wird den jüdischen Staatsangehörigen künftig in gleicher Weise wie allen übrigen Staatsangehörigen durch die öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten gewährt," so leuchtet ein, daß durch die Bestimmung des Ausschusses dieser Gewiffensfreiheit, wie dieser Gleichheit mit anderen Staatsangehörigen nicht Genüge geschieht. Juden in Hamburg unterscheiden sich seit den Gesetzen vom Februar 1849 und 7. November 1864 von anderen Hamburgern durch nichts Anderes als durch ihre Religion: in dieser ist das Gebot der Sabbatheiligung eines der wichtigsten, das einem großen Theil unter ihnen verbrüchlich ist; sie opfern demselben Handel und Erwerb und widmen den Sabbat der religiösen Erbauung. Gerade dieser Theil der jüdischen Bevölkerung ist es, der am ersten auf den Unterricht seiner Kinder in den beabsichtigten Volksschulen sein Augenmerk richten wird; er wird die Wohlthat dieser Schulen in Anspruch nehmen, da er um ein mäßiges Schulgeld das Ziel der von ihnen erstrebten Bildung für seine Kinder als ein glückverheißendes ansehen muß. Ihm wird aber das Opfer seiner religiösen Ueberzeugung zugemuthet, er darf seine Söhne und Töchter nicht an dem Gottesdienst des heiligen Tages Theil nehmen laffen, ohne auf die Segnungen der Staatsschulen zu verzichten. Man wende nun einmal die Sache um, und frage, ob ein Schulgesetz denkbar sei, das christliche Kinder von dem Kirchenbesuch an Sonn- und Festtagen ausschließt? Durch diese Bestimmung also wird mit der einen Hand wieder genommen, was die andere Hand so eben gegeben, oder bester, was der Mund so eben versprochen hatte. Ohne Befreiung vom Unterricht am Sabbat gibt es für die meisten jüdischen Kinder keine Staatsschulen. Dieses Moment ist in der Motivirung des Ausschusses ganz unberücksichtigt geblieben; wir können die freundliche Absicht, die in dem neuen Pastus: „Wenn ein größerer Bruchtheil der Schüler einer andern Confession angehört, so wird auch für solche Schüler Religionsunterricht ertheilt," ausgesprochen wird, nicht als einen Ersatz ansehen. Denn in diesem Religionsunterricht, wenn er jüdischen Kindern zu Gute kommen sollte, wird gelehrt: Du sollst den siebenten Tag als Ruhetag heiligen. Die Behörde aber sagt: Du mußt an dem siebenten Tag arbeiten wie Deine christl. Mitschüler. *) Die Einwendungen des *) Wir können auch den Zweifel nicht unterdrücken, ob diese Bestimmung in der Praxis wirklich zu Gunsten der Juden