Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1868)
- Date
- 1868-02-12
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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114 „angelegenheiten vorgeschlagen ist, oder nach dem „Ausschußantrage ein Zeugniß der theologischen Fa- „kultät. Um ein solches Zeugniß erlangen zu können, dazu gehört eine ganze Reihe von Vorbedingungen „und darunter auch das Absolutorium des Gymnasiums. Die Rabbinats-Candidaten brauchen solche „Vorbedingungen nicht zu erfüllen. Es kann bei „einfacher Schulbildung Jemand sofort zu den Stu- „dien eines Rabbiners schreiten und bei einem Rab- „biner den Unterricht nehmen. „Es ist also schon von diesem Gesichtspunkte aus „den Rabbinatscandidaten sehr erleichtert, von der „Begünstigung des Art. 12 Gebrauch zu machen, „und sind sie deßhalb vor den christlichen Theolo- „giecandidaten im Vorzug. Auf der andern Seite „habe ich aber auch das Bedenken, daß bei der „Einfachheit des verlangten Nachweises und bei also „erleichterten Vorbedingungen ein Mißbrauch der „Begünstigung sehr nahe liege und mehrfachen „Vorschub erhalten dürfte. Tritt die Zeit des Mi- „litärdiensteö heran, so kann derjenige, der zu einer „Hinterthüre hinauszuschlüpfen Lust hat, sich als „Rabbinatscandidat anmelden und in kurzer Zeit „ein Zeugniß darüber vorlegen, daß er Rabbinats- „candidat ist. Er kann eine Zeit lang ausharren, „bis die Vorschriften des Schlußsatzes des Artikels „nicht mehr zutreffen, und hat so den Militärdienst „ganz oder theilweise umgangen. Verlangen Sie „von Rabbinatscandidaten das Gymnasial-Absolu- „torium, so ist eine solche Umgehung nicht so leicht „denkbar, denn wer daö Studium des Gymnasiums „durchgemacht, hat gewiß die ernste Absicht, auch „dann bei dem Studium zu bleiben und es wird „in den wenigsten Fällen Vorkommen, daß er später „seinen Beruf wieder verläßt und einen anoern „Beruf sucht. Es wird jedenfalls durch die Bestim- „mung, welche ich vorschlug, eine weit größere Ga- „rantie gegen Mißbrauch erreicht." „Waö den ersten Theil betrifft, so dürfte aus dem oben Ausgeführten zur Genüge erhellen, daß das Studium eines dem Rabbinatöberuf sich widmen Wollenden in den frühesten Jugendjahren zu beginnen hat. Während der Schulpflichtigkeitsjahre schon werden die fürs Rabbinatsfach begabten und bestimmten Schüler in den ersten Anfangsgründen der rabbinischen Schriften unterrichtet. Dieser Unterricht hört mit der Schulpflichtigkeit nicht auf, wird vielmehr in erhöhtem Grade bei dem Ortslehrer fortgesetzt, oder, was noch häufiger, der Knabe begibt sich an einen Ort, an welchem ein Rabbiner angestellt ist, um da sein Studium fortzusetzen, bis er befähigt ist, die Vorlesungen eines Rabbiners zu besuchen, welche eigens für einen größeren Kreis reiferer Schüler berechnet und gehalten werden. Der mit Beendigung der Volksschulzeit ununterbrochen fortgesetzte Unterricht erst kann den Zögling für die Kategorie der Rabbinatscandidaten befähigen. Dieses leuchtet auch wohl durch den Umstand schon ein, daß selbst Religionslehrer drei Vorbereitungs- und zwei Ausbildungsjahre gesetzlich ihrem Berufe zu widmen haben, um wie viel mehr muß erst der Rabbinatscandidat sich zu seinem Berufe vorbereiten. So daß die deßfallsige Anzahl der Jahre jenen des Gymnastalbesuches entsprechen dürste, und daher die Rabbinatscandidaten nicht im Vorzug gegen die Canoidaten der andern Confessionen sich befänden, wenn auch kein Gymnasialabsolutorium verlangt werde. Und wenn auch über das Gesagte, das zwar in der Natur der Sache begründet, noch eine besondere Garantie verlangt werden wollte, so dürfte es genügen, wenn statt Gymnasialabsolutorium der Nachweis verlangt würde, daß der Rabbinatscandidat so und so viel Jahre, z. B. 6 7 Jahre, sich der rabbinischen Literatur gewidmet, oder der Nachweis, daß er sich im Stadium der Ausbildung befinde, wie solche das Edikt von 1813 vorschreibt. „Was nun das zweite Bedencen des geehrten Herrn Antragstellers betrifft, so dürfte dieses durch das eben Gesagte als beseitigt betrachtet werden können; denn man wird, wie gesagt, nicht Rabbinatöcandidat mit einem erst nahe an der Wehrpfficht zu beginnenden Studium, sondern dazu muß d^e Vorbereitung schon von frühester Jugend begonnen haben. Und wird es wohl Niemand wagen, und jedenfalls nicht mit Erfolg, von einem Rabbiner ein Zeugniß zu verlangen, wodurch er ihm nichts Geringeres zumuthet, als sein Gewissen zu verletzen und sich öffentlich zu blamiren. „Einen ferner», gewiß hinlänglichen Beleg für das Gesagte dürste der Umstand bieten, daß das k. k. österreichische Cultus - Ministerium durch Erlaß vom 27. Januar 1859 Z. 223(30 nicht blos zeitweise, sondern die gänzliche Befreiung der Rabbinatscandidaten von der Militärpflicht, ohne ein Gymnasialabsolutorium , sondern den Nachweis ihrer Studien bei dem betreffenden Rabbiner zu fordern, ausgesprochen. „Wir glauben nun diese Angelegenheit gehörig erörtert zu haben und geben uns der frohen Hoffnung hin, die hohe Kammer der Reichsräthe werde dieser Auseinandersetzung ihre hohe Aufmerksamkeit nicht entziehen, vielmehr solche als begründet erachten und demgemäß sich auszusprechen für gut finden; nicht zweifelnd, daß sodann auch die Kammer der Abgeordneten ebenfalls diesen abgegebenen Aufschluß würdigend, ihre Zustimmung eriheilen werde." Soweit die Broschüre Vorläufig wollen wir auch die Namen der hohen Herren Reichöräthe angeben, welche für unfern Antrag stimmten: IhreK. Hoheiten Prinz Luitpold u. Prinz Adalbert, Fürst Oettingen-Spielberg, Erzbischof von Schcrr und von Deinlein, Graf zu Castell-Rüdenhausen, Präsident von Harleß, Bischof