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Der Israelit · 1868-02-05 · Heft 6 (5.2.1868) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 6 (5.2.1868)
Date
1868-02-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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90 gegeben find, ohne daß ihnen von den bis jetzt gesammelten Geldern das GsZmgfle z» Theil wird. . Gewiß gibt es auch in Ostpreußen noch jüdische Männer, die ein fftt SRs (Sleuö ihrer Glaub eusgenossen haben, gleichviel, ob diese Russen oder Preußen find. Mögen diese bald die geeigneten Schritte thun, um Hilfe zu ermöglichen; wir, und mit uns alle Glaubensgeuoheu vo» nah und fern, find gern bereit, Unter AiEichvm Beistände -diese Hikf«, so viel an uns ist und in unfern Kräften steht, zu gewähren. Dur Genesis des neuen bayerischen Wehrgesetzes. n. Aus Bayern. In unserer jüngsten Mittheilung, die zeitweise Befreiung der Rabbinats-Candidateu von der Wehrpflicht betreffend, haben wir versprochen, eine deßfallstge Broschüre, welche an die Herren Reichsräthe vertheilt wurde, zu verLffenttichen, welchem Versprechen wir hiermit Nachkommen. Der Wortlaut derselben ist folgender: „Der sehr geehrte Ausschuß der hohen Kammer der Abgeordneten hat in seinem Vortrage über den Gesetzentwurf, die Wehrverfassuug betreffend, bezüglich des Art. 12 des allegirten Entwurfs folgende Fassung begutachtet: „Zeitweise sin2 befreit von der Wehrpflicht rc., Rab- „binats-Eandidaten, welche sich durch ein Zeugniß „eines im Königreiche angestellten Rabbiners und „der betteffenden Kultus-Gemeinde als solche aus- „weisen." „Hierzu glaubte der Herr Abgeordnete von Münch einen ModificationSantrag in der hohen Kammer der Abgeordneten stellen zu sollen, dahin gehend, es sei der Schlußsatz, welcher von Rabbinatscandidaten handelt, dahin zu erweitern, daß vor dem Worte „Rabbinatscandidaten" eingeschaltet werde: „mit Gymnaflalabsolutorium versehene." „Wenn es nun gleichwohl keinem Zweifel unterliegt, daß die hohe Kammer der Reichsräthe auch jenen Stimmen ihre volle Aufmerksamkeit zmvenden werde, welche warm und überzeugend gegen beregte Modifikation sich aussprachen, um so mehr, als auch durch die diesbezügliche Erklärung der hohen Staatsregierung cvnstatirt worden sein dürste, daß jene Mo- Vifivation nicht nur in dem — deßsalls maßgebenden — Edikte von 1613 nicht begründet, sondern auch in keiner Nothwendigkeit sei: so glaubt man dennoch, daß einige Worte nähern Aufschlusses nicht als ganz überflüssig erscheinen, in der hohen Wichtigkeit der Sache Berechtigung, und geneigte Beachtung Seitens hoher Kammer der ReichSrÄhe zu hoffen haben dürfen. „Zuvörderst übrigens sei bemerkt, daß bezüglich der guten Absicht.des AnDaWKers v. Münch, sowie jener der Herren Abgeordneten, die dessen Modifica- Mvn -ihre Zustlusnung ertheilt, auch nicht der leiseste Zwdifel obwaltet, daß man sich vielmehr überzeugt hält, dieselben seien einzig von den dm Antrag begleitenden Motiven geleitet 'worden. Um so mehr aber wird es aestattet sei», dichm^Motiverr eine etwas genauere Prüfung zu widmen. Bevor wir über hi rzu schreiten, dürften folgende Punkte, wenn auch in möglichster Kürze, etwas näher zu beleuchten sein, und zwar: I. „Das Wesen des Fachstudiums eines Rabbiners und dessrn Wirkungskreis: „Die rabbinische Literatur bildet ein ungemein großes Gebiet. Sie umfaßt: Bibel, Talmud mit seinen Commentatoren, Codices und Casuisten. Weist nun der so ausgedehnte Umfang dieses SchriftthumS schon auf das zu seiner Erlernung nöthige große Zeitmaß hin, um wie viel mehr erst sein tiefer Inhalt. Ja, schon der erste Anfangspunkt, das Sprachliche, die Erlernung der hebräischen und chaldäischen Sprache nämlich — in denen genannte Werke geschrieben — dies allein schon erheischt einen bedeutenden Zeitaufwand und großen Fleiß, geschweige Kenntniß uNdVerständniß der tiefen Literatur selbst. Jahre vergchen, und bei allem Fleiße zählt man noch zu den Schülern der unt.rn Klassen. Welche große Dimensionen aber demgemäß die an den angehenden Rabbinats-Candidaten bis zu seiner Approbation als Rabbiner herantretenden Ansprüche einnehmen, ist wohl begreiflich. Dem Rabbiner muß nicht nur gründliches Verständniß dieser Literatur zur Seite stehen, sondern der Hauptinhalt nach den verschiedenen Verzweigungen hin, muß ihm zum geistigen Eigenthum geworden sein. Er muß befähigt sein, auf die so häufig vor rhu kommenden casuistischen Anfragen die gesetzlichen ENtscheid««- gen erth eilen zu können; Entscheidungen, die größteutheils nicht erst ein längeres Nachdenken und Studiren gestatten, sondern'sofort erchellt werden müssen. „Ein nur schneller Blick in den Wirkungskreis des Rabbiners dürfte davon -überzeugen. Zu ihm gehören: Trauungen und Ehescheidungen, Synagoge und Liturgie, Sabbat-, Fest- und Fastgesetze, Ehe- und Speisegesetze, Approbation und Autorisation der Religionsdiener rc. Die deßfallstgen Religionsgesetze sind von ausgedehntestem Umfange, und falsche Entscheidungen eines nicht genügend damit vertrauten Rabbiners müssen selbstverständlich die tiefsten Nsligionsverletzungen herbeiführen; Religionsverletzungen, die nicht blos den Einzelnen, sondern auch Familien, oft ganze Gemeinden treffen. Zu Obigem kommt nun auch uoä das Predigtamt, das mtt dem Rabbmate verbunden, sowie Leitung und Uebevwachungder Religionsschulen.

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