Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1868)
- Date
- 1868-01-15
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Unlängst traf unterwegs einer unserer Bekannten, ein orthodoxer Jude, einen Geschäftsfreund aus Wien, der mit einer Dame reGe; dieser eyzäWte, dH die Dame seine Braut untzi soeben in eimr deOschen Stadt zum Judenthume übergegangen seL \ Der Freund nahm davon Anlaß, die Dame zu fragen, ob sie denn wirklich gewillt sei, all die schwe- > ren Pflichten des Judenthums, die strenge Sabbatruhe, dtz dem Richtjudsu so hemmend erscheinenden Speisegesetze rc. zu übernehmen. Die junge Dame war im höchsten Grade erstaunt; sie hatte von allem Dem kaum Etwas vernommen; sie hatte gar keine Ahnung davon, daß Solches für sie bindend sei; sie wunderte sich außerordentlich, daß der Rabbine ihr davon nichts gesagt, sondern einzig den Glauben an Einen Gott für sie bindond hingestellt Habs. Unser Bekann» ter stellte ihr nun die neuübernommenen Pflichten recht lebhaft und eindringlich vor und machte damit ersichtlich Eindruck auf sie, mehr, weit mehr, wie die Dame wiederholt versicherte, als jener moderne Rabbiner und fein Collegium. Nach dem Gesagten war es uns durchaus nicht auffallend, da wir soeben folgende Notiz im „Wiener Fremdenblatt vom gestrigen Tage lasen: „Vorgestern Zollte die Trauung des hiesigen Med. vr. B. mit einem zum Judenthum übergetretenen Ehiistenmädchen stattfinden und waren bereits die nöthigen Vorbereitungen getroffen, da legte Herr vr. Hildesheimer, Rabbiner in Eisenstadt in Ungarn. in welcher Gemeinde Herr Dr. B. seine Zuständigkeit besitzt, sein Veto gegen diese Verbindung ein, da ihm das von vr. Abraham Geiger, Rabbiner in Frankfurt, vr. Landsberger, großherzogl. Rabbiner in Darmstadt, und vr. I. Formstecher, großherzogl. Rabbiner in Offenbach, für das Fräulein ausgestellte Religionszeugniß nicht die nöthige Garantie für den Glaubenswechsel bot. Herr vr. B. sieht sich nun genöthigt, sich um Aufnahme in die Wiener Gemeinde zu bewerben, um dem Veto des orthodoxen Großrabbi zu entgehen." Freilich in Men, da traut Herr vr. Jellinek alle und aller Welt — was ist er auch anders als Geiger und Heß! Herr Rabbiner Or. Hildesheimer hat dadurch, daß er dieses Treiben an die Oeffentlichkeit zieht und diesen Pfaffen sein gewichtiges Veto entgegenschleudert, wieder einmal seine für die heilige Sache des ZudenthumS so oft bewährte Energie gezeigt; möge es ihm stets deschieden sein, erfolgreich für Recht und Wahrheit zu kämpfen. — Zeitungsnachrichten und Correspondeuzen. Deutschland. □ München, 5. Jan. Zu den Gesetzentwürfen, die ich den geehrten Lesern dieses Blattes in Nr. 15. des. vorigen Jahrgangs als den bayerischen Kammern von der Regierung vorgelegt mittheitte, kommt nun ein IX. „die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes betrff." Der Abgeordnete vr. Brater hat jedoch als Referent zu den von der Regierung aufgestellten Kompetenzbestimmungen unter Andern noch folgende Fälle beantragt, welche besonders das jüdische Interesse in Anspruch nehmen dürsten: Art. 1. Für das Königreich Bayern soll ein Verwaltungsgerichtshof errichtet werden, welcher als letzte Instanz über alle Entscheidungen der Verwaltungsbehörden rc. in folgenden Fällen zu erkennen hat: I. Wenn Beschwerde geführt wird über.... Verletzung der Religionsfreiheit, über Verletzung der Verfassungsvorschrifteu in Bezug auf religiöse Erziehung der Kinder. V. Handelt von Alimentations-Streitigkeiten. Hl. Wen» Beschwerde geführt wird über Beeinträchtigung der Gemeinden, Vereine u. s. w. IV. Wenn Beschwerde geführt wird wegen rechtswidrig versagter Anmerkung des JndigenatS u. s. w. V. Wenn Beschwerde geführt wird, wegen Verweigerung oder Beeinträchtigung des Genusses oder Mitgenuffes von öffentlichen Stiftungen. VI und VII. Handelt von. den Beschwerden der Hinterbliebenen und über Staatsauflagen, re. rc. VIII. Wenn Beschwerde geführt wird über. Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, Gemeindebehörden rc. IX. Wenn Beschwerde geführt wird in Streitigkeiten über Reichniffe (?) und Ansprüche aus dem isr. Cultusverband. Art. 5. Der Berwaltungsgerichtshof hat auch (behufs Ersatzklage) den erforderlichen Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit einer Amtshandlung der Verwaltungsbehörden zu erlasse». — □ München im Januar. Von den Staatsministerien der Justiz und des Innern wurden gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die Einlieferung der Gefangenen, weche von den Civilgerichten in den Landestheilen diesseits des Rheins verurtheilt worden sind, getroffen, welche mit dem 1. Januar in Wirksamkeit getreten sind. Hienach werden die zur Zuchthausstrafe oder zu einer in einem Zuchthause zu erstchendeu Gefängnißstrafe männlichen Verurtheilten in die Gefangenanstalt St. Georgen ohne Unterschied des Glaubens-