Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1868)
- Date
- 1868-01-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447343-2447346--05782-2461306- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
20 ren der ganzen auf denselben angesiedelten Gemeinde. Der Ankauf von Ländereien zur Ansiedelung von der Krone oder Privatpersonen ist aber den Juden immer nur innerhalb der Gränzen ihres festen Wohnsitzes gestattet; hier können sie dieselben verkaufen oder auf arwere Weise sowohl an ihre Glaubensgenossen wie auch an Christen veräußern. Die Pachtung unbewohnter Ländereien von Privatpersonen ist ihnen gleichfalls nur innerhalb ihres festen Wohnsitzes gestaltet; hier aber können sie sich auf denselben nach freiwillig eingegangenen, auf 12 Jahre abgeschloffenen, Verträgen anfiedeln. Diejenigen Juden, welche in den Ackerbaustand treten, erlangen folgende Erlaffe: 1) werden sie auf 25 Jahre von der Kopfsteuer befreit; 2) werden sie von der Rekrutenpflichtigkeit auf 50, resp. 25 Jahre frei, je nachdem sie einer größeren oder kleineren Gemeinde angehören; 3) werden sie von den Geldlandes - Prästanden auf 10 Jahre befreit; 4) diejenigen, welche sich auf Ländereien niederlaffen, die sie von Privatpersonen gegen einen Zins gepachtet haben, werden von der Kopfsteuer auf 5 Jahre und von den übrigen Leistungen gemäß Punkt 2 und 3 befreit. Außerdem ist für die Juden der westlichen Gouvernements noch Folgendes festgesetzt: Wenn in diesen Gouvernements 80 und mehr Juden zum Stande der Ackerbauer übergehen und auf nicht weniger als 50 Jahre eine Gemeinde auf Kronländereien, auf gekauften oder gepachteten Ländereien bilden, so erfreuen sie sich 50 Jahre hindurch des EclaffeS der Rekrutenpflicht, während die- M'Zah» zum Kefen Erlaß nur für die Zeit der Pachtung der Ländereien haben. Ebenso tritt das Vorrecht eines persönlichen Ehrenbürgers ein für denjenigen Juden, der Land kauft und 50 seiner Glaubensgenossen auf demselben ansiedelt; er wird erblicher Ehrenbürger, wenn er 1O0 Köpfe anfiedelt. Diesen Vortheilen gegenüber hat aber die Gesetzgebung den Rücktritt aus dem Ackerbauerstande für die ersten 20 Jahre erschwert, denn einmal werden solche Juden, die schon 20 Jahre diesem Stande angehörten und doch wieder in den Bürgerstand zurückgekehrt sind, als unzuverlässig nicht wieder in die Claffe der Ackerbauer ausgenommen, und dann sind sie vor dem Rücktritte verpflichtet, 1) der Krone den ganzen Abgaberückstand zu entrichten, der im früheren Stande auf ihnen lastete und bei ihrem Uebertritte zu den Ackerbauern erlaffen war, außerdem aber auch die Abgabe für die ganze ihnen bewilligt gewesene steuerfreie Zeit zu bezahlen, und 2) zu ihrem früheren Stande nur ohne Theilvng der Familien überzugehen. Auch die jüdischen Kaufleute sind dadurch begünstigt, daß die Regierung bereitwilligst Land zur Gründung von Fabriken rc. und andere Unterstützungen anweist, und den Inhabern solcher es nicht nur freisteht, christl. Meister und Arbeiter zu miethen, sondern auch jüdische Meister aus fremden Gegenden zu verschreiben. Auch die jüdischen Handwerker sind, abgesehen von dem Orte ihres Aufenthalts, nicht weiter beschränkt. Wohl aber besteht die Beschränkung noch für alle Juden, daß sie der Regel nach nur innerhalb der Gränzen ihres bleibenden Wohnsitzes, ohne zum Ackerbau überzugehen, Ländereien Md nutzbare Plätze verschiedener Art, Mühlen, Einfahrten oder Krüge rc. in Pacht nehmen können; eine Ausnahme besteht nur in Kurland und in den Gouvernements Mohilew und Witepsk, in welchen letzteren Gouvernements die Juden nur in einer Entfernung von drei Werst von gutsherrlichen und Kroadörfern Ländereien als Eigenthum und zur Pachtung erwerben dürfen. Was die jüdischen Land- und Stadtgemeinden betrifft, so werden die Landgemeinden der hebräischen Ackerbauer getrennt von den Bauern anderer Religion errichtet, und ebenso verwaltet wie andere Gemeinden desselben Standes. In den Städten, zu denen Juden angeschrieben sind, sind sie Glieder der dortigen Gemeinden; sie wählen aber zum Zweck der Repartitio« der auf ihnen ruhenden Abgaben und Leistungen aus ihrer Mitte 3—5 besondere Bevollmächtigte, die das und ote dafür zu sorgen yaven, oatz die für die Juden erlassenen Verordnungen genau erfüllt, die Kornabgabe richtig gezahlt, an die Kreis- Renteien prompt abgeführt und die bei dem Kasal einfließenden Summen gut aufbewahrt werden. Jährlich legt der Kasoll der örtlichen Corporation der Juden über sein Verfahren hinsichtlich der Steuern und Revenüen Rechnung, und übersendet specielle Rechnungen über Einnahme und Ausgabe dem Cameralh ofe. Gewählt werden die Kasalmänner auf 3 Jahre aus den des Schreibens kundigen Corporationsmitgliedern und genießen während ihres Amtes die Ehrenrechte der Kaufleute 2. Gilde, wenn sie nicht zu einer höheren gehören. Daß die jüdischen Stadtgemeinden wie alle anderen für ihre Kranken und Armen sorgen müssen, versteht sich von selbst. Aber als Fortschritt ist es anzusehen, daß die jüdischen Stadtgemeinden an den Wahlen zu den Gemeindeämtern theilnehmen, und die Juden, welche russisch lesen und schreiben können dazu wählbar sind: ein Fortschritt, dessen sich — irre ich nicht — selbst Mecklenburg nicht rühmen kann.