Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1868)
- Date
- 1868-01-08
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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19 Nos die persönlichen und Vermögensrechte der Juden betrifft, so können sie an den Orten, wo ihnen ein bleibender Aufenthalt gestattet ist, jede Art unbewegliches Eigenthum erwerben, mit Ausnahme der angesiedelten Landgüter, deren Besitz ihnen verboten ist. Unangefiedelte Güter können sie dagegen an jenen Orten besitzen, müssen aber, wenn ihnen ein solches Gut durch Erbschaft an Orten zufällt, wo ihnen ein dauernder Aufenthalt nicht gestattet ist, dasselbe im Laufe von 6 Monaten verkaufen. Auch ist *8 ihnen verboten, Christen zur beständigen Verrichtung von Diensten bei sich zu behalten (den Karaimen im taurischen Gouvernement ist es erlaubt), gestattet aber ist ihnen, Christen zu einzelnen Arbeiten und Verrichtungen zu miethen. Ferner verlangt das russische Gesetz wie alle andern Gesetze, daß jeder Jude auf immer einen ererbten oder angenommenen Familienode Zunsmen mit Hinzufügung eines Vornamens habe. In öffentlichen Acten ist ihnen der Gebrauch der hebräischen Sprache nicht gestattet, sondern sie müssen sich entweder der russischen oder derjenigen Sprache bedienen, in welcher an ihrem Aufenthaltsorte die Sachen verhandelt werden, nur die Unterschriften der Juden in öffentlichen Papieren können hebräisch sein, müssen jedoch eine beglaubigte Uebersetzung in der Sprache, in welcher das Papier geschrieben ist. enthalten. Daß jeder nicht aus besonder« Gründen befreite Jude feiner Rekrutenpflichtigkeit genügen und sich ZU einer w fpftooffWn* ««schreiben lassen muß, haben sie unt dm nicht exmn.ll?. 77.8-?^ Unterhanen gemein. Besonders bevorzugt aber find diejenigen Juden, welche zur christl. Religion übergegangen find. Diese können in jeden abgabepstichtigm Stand treten, sich auf ihren Wunsch zu den Stadt- und Dorfgemeinden anfchreiben lassen, und zwar ohne Genehmigung der Gemeinden, und auf Kronländereien sich nrederlassen, sobald nur nach Zutheilüng der gesetzlichen Quantität Landes auf die Dauern noch Land übrig bleibt. Uebrigens muß die Taufe, wenn ein Jude sich taufen läßt, auch an den minderjährigen Kindern, die nicht älter als 7 Jahre sind, vollzogen werden, und wenn der Vater allein oder die Mutter allein die christl. Religion annimmt, so werden im erstm Falle die Söhne, im letztm Falle die Töchter der Taufe unterworfen. Zudem sichert das Gesetz jedem Judm, der zum Chriftenthum Übertritt, ohne Unterschied des Geschlechts, zur anfänglichen Einrichtung 16—30 R. S., Kindern die Hälfte zu.*) Was die Fürsorge für den Un terricht der Juden betrifft, so könnm die Kinder der Juden, ohne *) Man erinnert sich wohl hierbei an das Witzwort eines jüdischen Knaben, dem ein Missionär Geld anbot für den Glaubenswechsel: „Mein Glaube muß wohl mehr werth sein als der Eurige, weil Ihr beim Tausche Geld zugeben wolÜ". Unterschied von andern Kindern, in die allgemeinen Kreis- und Gemeindeschulen, Gymnasien, Prlvatschülen und Pensionen der Oerter aafgMvmmm werden, an welchen ihre Väter ihren Aufenthalt haben, Uttd wenn sie eine höhere Bildung zu erlangen wünschen, ihre Studien auf den UNiverfitätm, Akademien und andern höher« Lehranstalten des Reichs fortsetzM. Sie sind freilich verpflichtet, bei der Aufnahme der Kinder an christl. Schulen ihren Gkaubm anzugebM, aber die in die Schule aufgenommenen Kinder werden nicht zur Aknderurrg ihres Glaubens gezwungen, UNd find Mcht verpstichtet, die Lectionen zu besuchen, ür Venen die Lehre desChristenthums vorgetragen wird. In der Erwerbung gelehrter Grade steht der Jude allen russischen Unterthanen gleich. Er kann wie dieser wegen des Grades eines Studenten, Candkdate«, Magisters oder Künstlers der Akademie der Künste mn das persönliche, und «egen des eines Doctors um das erbliche Ehrenbürgerthum nachsuchen. Auch der Eintritt in den Staatsdienst ist den Juden fett Alexanders II. UkaS vom 29. Der. 1861 nach Erfüllung gewiffer Bedingungen nicht mehr verwehrt. Außerdem, daß es den Kindern jüdischer Eltern gestattet ist, christl. Schule« zu besuchen, können aber auch die Juden ihre eigenen Privat- und Gemeindeschulen zur Bildung ihrer Jugend und zur Erlernung der Vorschriften ihres Glaubengründen, wobei die Art uNd Weise der Einrichtung, die Gegenstände des Unterrichts, die Besetzung der 'Lehrerstellen rc. dem allge- KrefetT hebi äi/chen schulen * werden ohne Unterschied der Religion sowohl aus Juden wie aus Christen angestrllt. Eine besondere Pflege hat die russische Gesetzgebung den ackerbautreibenden Juden gewidmet. Den» nicht nur, daß ihnen zu jeder Zeit die Ansiedelung zum Ackerbau auf Ländereien, die sie auf Grund einer Vertrages von Privatpersonen gepachtet oder durch Kauf erworben haben, gestattet ist, sondern es werde« ihnen auch entweder auf ihr Gesuch oder nach jährlichen Verzeichnissen Brachländereien zur Ansiedelung angewiesen, die von christl. Dörfern getrennt liegen. Auf ihr Gesuch geschieht dieses, wenn nicht weniger als 25 Seelen männlichen Geschlechts solches wünschen, dann aber müssen sie, wen» das Land ihnen nicht wieder abgenommen werden soll, die Ansiedelung auf dem ihnen angewiesenen Land binnen 2 Jahren beendigen. Zur Anlegung von Hebräer-Colonien in oxfe ßerem Maßstabe dagegen werden nach besonder» Verzeichnissen Kronländereien angewiesen, über die den Hebräern vom Ministerium der Reichsbesitzlichkeitm beim Beginne eines jeden Jahres durch die örtlichen Polizeien und durch die Jnferirungen in den Gouvernements-Zeitungen Anzeige gemacht wird. Die dm Judm zur Ansiedelung angewiesmm LSndereim geho-