Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1868-01-08 · Heft 2 (8.1.1868) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 2 (8.1.1868)
Date
1868-01-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447343-2447346--05780-2461304
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

18 > christl. Kirchen liegen darf, nach einem von der Obrigkeit genehmigten Plane erbant wird, vorschreibt, ist gleichfalls dem Gottesdienste der and«m fremden Confeffionen analog. Wenigstens ist dem Bedürfnis genug gethan durch die Grkmbnkß, in einer Stadt oder in einem Dorfe von nicht mehr als dreißig jüdischen Häusern eine Betfchule und wo nicht mehr als achtzig Häuser find, außer der Beschule eine Synagoge zu haben. yo» Synagogen und ^tschrüen eüPenommenen Gebäude sind frei von Mmtär-Einquartirung. Alle in einer Synagoge oder Betschule zur Verrichtung der religiösen Ceremonien oder der Gebete versammelten Juden bilden die Betgemeinde jeder Synagoge oder Schule, und erwählen 1) einen Gelehrten zur Erklärung der auf den Gottesdienst sich beziehenhPti 2) einen Leltestsu (Hoby) der Synagoge oder Petschule und 3) einen Cassierer (Neummv). Aus düFsv drei Personen wird bei der Synagoge oder Schule eine besondere Verwaltung gebildet, deren Glieder nach Bestätigung der Gouvernements-Obrigkeit in Gegenwart des Rabbiners und jenes Polizeibeamten beeidigt werden. Diese Verwaltung, welche die innere Ordnung und die Oekonomie der Synagoge besorgt, ist verpflichtet, 1) Sorge zu tragen für die Erhaltung der nöthigen Ordnung in derselben; 2) über die die Einnahme der Synagoge oder Schule bildende Summe zu disponiren und der Betgemeinde darüber Rechnung abznlegen; 3) bei der Synagoge oder Schule nöchigen Falls Diener, Cantoren, Leser und Wächter zv^stelle«; 4) ein Buch Zu führen, in welchem der ASlreste alle Mieder der <$£#einbt einschreibt und die Austretenden und neu Zukommenden vormerkt. Von diesem Buche werden jährlich Abschriften überreicht: eine der Polizei, die andere dem Rabbiner. Dieser letztere ist Aufseher und Erklärer des hebräischen Gesetzes. Zu diesem Amte werden aber nur Gelehrte Und in Achtung stehende Hebräer durch Wahl der städtischen Corporationen und Landgemeinden ihrer Glaubensgenossen bestimmt und auf drei Jahre gewählt, von der Obrigkeit bestätigt und beeidigt. Wenn der Rabbiner in's Amt tritt, so wird zwischen ihm «ud der ihn wählenden Gemeinde ein Contraet geschloffen über die Vortheile, die ihm von der Gemeinde zugestanden werden, als: des Gehalts, der Zahlung für die Verrichtung der Ceremonien rc., wie auch über die Verpflichtungen im übernommenen Berufe. Dieser Contraet wird von der Gouvernements-Obrigkeit bestätigt. Als die Pflicht des Rabbiners führt der Vertrag auf: 1) darüber zu wachen, daß bei dem gemeinsamen Gottesdienste und bei den religiösen Ceremonien die festgesetzten Vorschriften befolgt werden; den Juden ihr Gesetz zu erklären und die denselben anfsto- HeUden Zweifel zu entscheiden, aber dabei außer Ueberzeugung und Ermahnung keine anderen Mittel zu gebrauchen; 2) die Hebräer zur Beobachtung der moralischen Verpflichtung zum Gehorsam gegen die allgemeinen Reichsgesetze und gegen die eingesetzten Autoritäten zu leiten; ^3) ausschließlich in ihrem ganzen Amtskreise die Feierlichkeit der Beschneidung und der Grthsibmg der Namen an die Kinder, ferner die Feierlichkeiten bei Eingehung und Trennung der Ehen und bei Beerdigungen zu verrichten. Wenn wegen zu großer Bevölkerung der Stadt oder aus andern Ursachen bfe Verrichtung der erwähnten Feierlichkeiten durch den Rabbiner selbst beschwerlich sein sollte, so kann die Gemeinde dem Rabbiner zur Hilfe einige gelehrte Hebräer erwählen, denen auch das Recht zusteht, diese Ceremonien in seiner Gegenwart oder auf Grund schriftlicher Erlaubniß zu verrichten. 4) Für seinen ganzen AmtSkreiS Metrikbücher (Pfarrregister) zu führen und jährliche Extraete aus denselben der Gouvernements-Obrigkeit in hebräischer und russischer Sprache einzureichen. Dagegen hat der Rabbiner nicht das Recht, die seiner Belehrung unterstehenden Juden mit Geldstrafen, Verwünschungen und Ausstoßungen aus der Gemeinde zu bestrafen oder irgend Jemandem von ihnm die Verrichtung der religiösen Ceremonien zu verweigern. Für Uebertretungen dieses Verbots wird er außer den Verlusten, die daraus erwachsen können, zum erstmmale einer Strafe von 15. zum zweitenmale aber einer Strafe van 30 R. S. unterworfen, und geht zum drittenmale seiner Würde verlustig, indem er zum Rekruten abgegeben wird. Aus öffentlicher Fürsorge schreibt das russische Gesetz übrigens für die Ceremonien den Rabbinern vor: 1) Haß sie die Eheeingehung der abreisenden Juden nicht anders gestatten solle«, Äs nach Beibringung einer schriftlichen Genehmigung des Rabbiners derjenigen Stadt oder desjenigen Dorfes, zu welchem die in die Ehe Tretenden gehören; 2) daß eine zweite Ehe nicht anders gestattet werden soll, als bis Gewißheit darüber ist, daß die Parteien keine weiteren Verpflichtungen aus einer früheren Ehe haben, und 3) daß die Beerdigung der Verstorbenen in der Regel nicht zur Nachtzeit und nicht früher als drei Tage nach dem Tode geschehe. Derjenige Rabbiner, welcher untadelhaft sein Amt verwaltet hat, und auf's Reue nach geschehener Wahl der Gemeinde bestätigt worden ist, genießt am Orte seiner Ansässigkeit für seine Person die Ehrenrechte der Kaufmannschaft erster Gilde und wird mit einer goldenen Medaille belohnt, wenn er nicht weniger als zehn Jahre seine» Verpflichtungen untadelhast nachgekommen ist. Die Kopfsteuer und die LandeSprästanden für die Rabbiner zahlt die Gemeinde, welche sie erwählt hat. Im Fülle von Verbrechen gehört der Rabbiner den gewöhnlichen Gerichten an, aber wegen Mißbrauchs seiner Gewalt oder anderer Amtsvergehen unterliegt er einem Urtheile von drei Rabbinern, welche auf die Beschwerde der Gemeinde znsammentreten und die chn sogar des Amtes verlustig erklären können.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.