Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1868)
- Date
- 1868-01-08
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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IX. Jahrgang. M S Der Israelit. Ein Henlrat - Hrgan für das orlhodore Iudenthum. Herausgegeben von Di-, gf^numn m Mainz. Mittwoch, den 8. Januar 5628 (1868). Diese Zeitung «scheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. pr. g. tbn fU 5. 16 kr. rh. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig od« vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämt« nehme« Bestellung« an. Inserate Ufa Sgr. die Petitzeile od« deren Raum. O österreichische Banknoten laut EourS. Direkte Franü^usendung nnt« Streifband pro Jahrgang 4 Thlr. pr. L. od« 6 fl. österr. an die GxpÄätion franco einzusenden. Inhalt: Leitender Artikel: Die Juden in Rußland. SettnngSnachrichte» und Correspondenzen: Deutschland: Aus Baden. Carlorrch«. B«lin. L«lin. Aus Glogau. — Oesterr. Kaiserst.: Wien. -7- Frankreich: Paris. Paris. — England: London. London. — Feuilleton: Der Kabalist. Leitender Artikel: Mrir in der Synagoge zu Mainz vor 105 Jahren gehaltene Predigt. ZeitvvgSaachrichte« «nd Lorrestumdenzen: Deutschland: Aus Wcstphalen. B«lin. Beuthen. — Oest. Kaiserst.: Pesth. — Italien: V«ona— England: London. London. Portugal: Lissabon. — Algerien: Algier. — -sMl z‘ Feuilleton: Der Gefangene. — Die drei Gaben, Leite«der^Artik«l» Die Juden in Rußland.*) Er ist ein Vorurtheil der Mehrzahl, die Stellung der Inden oder, wie sie officiell heißen, der Hebräer in Rußland für schlechter zu halten, als sie bis auf den heutigen Tag noch in den meisten europäischen Staaten ist. Er fehlt zwar noch sehr viel, daß «m einer «irklichen Gleichstellung der Inden mit den Christen in Rußland die Rebe sein könnte, aber der Mas vom 29. Dec. 1661, der den Inden die Mög- *) Rach dem »Ausland". lichkett emräumt, sogar in de» Staatsdienst zu komme« , beschämt noch viele unserer Staaten, «nd da möchte eiSwohl nur Parteilichkeit sei«, wenn «an Rzchlantz in dieser Beziehung den Borwurf der Unduldsamkeft macht. Ein weserttlicheS Recht entbetzmc freilich die Jude« noch, das der freien Wahl des Domieils, indem die Zstchen des KönMeuhsPoleN nicht «achtem Kaiserreich mnsiedeln dürfen Md auch dieses Recht werden ne allmähuch erringe», und dann ihren Glaubensgenosien in ander» Staäyt xm» mindesten gleichstehe«. Sanst^sind sie nicht, nur frei in ihrem persönlichen StlMdM sLvdern eS gÄte» auch beim gesetzlichen Erwerbe svM Vermögen,^ kmdwirthschafttichen BeschästigMgm und im Betriebe von Handel, Gewerbe und Handwerken mit wenigen Ausnahmen die allgemeinen Gesetze, wie sich aus Folge»? dem herauSsteM. Betrachten wir zunächst die allgemeinen Rechts und Pflichten der Juden in Glaubenssachen, so hat Niemand das Recht, sie durch Wort oder Lhat daran zu hindern, an den Orlen ihrer gemeinsame» Wohnsitzes gemeinschaftlichtzGebete und Gottesdienst zu verrichten. Beide können freilich nur in Synagoge» (Besdküsten) und Betschulen (Besamedrom) verrichtet «erden, und wer sie ohne Genehmigung der Gvnvrr- »ementSobrigkeit in seinem Haufe gestattet, wird mit Änex Strafe von 860 R. S. bestraft, aber im Ganzen gilt doch auch hier die bei den übrigen fremde» Böllern anerkannte Freiheit der Gottesdienstes. Daß die Regierung die ErLmmna neuer Synagoge» «nd Beschulen von der Genehmigung der Öligkeit abhängig macht und dafür gewisse Beding«»-«, z. & die, daß das neue Gebäude, das nicht in der Nähe