Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 52 (25.12.1867)
- Date
- 1867-12-25
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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904 zu hoch gegriffen. Man bezieht das Buch vom Verfasser selbst, dessen Adresse: „Herr Rabbiner Or. Lipschütz in Hamburg" lautet. — Aeitrr«gSnachrichte« und Correspondenzen. Deutschland. Mannheim, 9. Dec. Der seitherige Chef des Hauses W. H. Ladenburg Söhne feierte gestern seinen 70sten Geburtstag und beschloß damit seine geschäftliche Thätigkeit durch Austritt aus dem unter ihm zur höchsten Blüthe gediehenen Bankgeschäfte. Die Theilnahme an der Feier des Tages durch persönliche und schriftliche Beehrung des Jubilars war eine sehr ausgedehnte und wird auch in anderen Schichten mitempfunden werden, da der Gefeierte durch eine Stiftung im Betrage von 30,000 fl. für Arme ohne Rücksicht der Confession fein Andenken in würdiger Weise gesichert hat. Halbersiabt, im December. Es ist stets erfreulich zu sehen, wie Toleranz und Humanität sich immer mehr und mehr verbreiten. In der hiesigen höheren städtischen Töchterschule werden alljährlich bei den Elevinnen Sammlungen für arme Kinder veranstaltet. Da in diesem Jahre zu dieser Sammlung auch zehn jüdische Mädchen beigesteuert hatten, so sah sich die Vorsteherin veranlaßt, von dem Ertrage der Sammlung auch arme jüdische Kinder zu bedenke«. — Wohl weiß ich, daß man am Rhein längst ähnlichen humanen Principien huldigt; allein in hiesiger Gegend ist solches Vorgehen neu, und daher habe ich es der Veröffentlichung werth gehalten. A H. Lübeck, im Kislev. (Privatmitth.) Sie haben schon in Nr. 48 d. Bl. bereits gemeldet, wie der eben versammelte Mecklenburger Landtag sich die Concessionen zu Gunsten der Juden Schritt für Schritt abgewinnen läßt und dadurch auf's Evidenteste beweist, wohin die conservativen Bestrebungen in jenem Lande gehen. Ja, selbst die Regierungs-Vorlage über die rechtlichen Verhältnisse der Juden stellt sie mit den Christen in den politischen Rechten nicht gleich. Sie dürfen danach zwar liegende Gründe aller Art erwerben, aber die mit denselben verbundenen Rechte der Landstandschaft, Ortsobrigkeit, Jurisdiction und Polizei, des Patronats über christliche Schulen und geistliche Stiftungen ruhen während des jüdischen Besitzes; in Städten sollen sie von Functionen im städtischen Dienste ausgeschlossen bleiben. Dieser vorgelegte Gesetzentwurf hatte sogar, obgleich er dem ständischen Ausschüsse erst am 4. November zugefertigt wurde und in dem begleitenden Reseript des Freizügigkeitsgesetzes und der ihm durch die Beschlüsse des Reichstages gegebenen Fassung Erwähnung geschieht, eben dieses Freizügigkeitsgesetzes insofern nicht berücksichtigt, als er Bestimmungen desselben, gleichsam als ob sie noch einer Sanktion durch das Landesgesetz bedüften, von Neuem aufstellte. Nichtsdestoweniger wurde daS Rescript in der Sitzung vom 25. Nov. übergeben und ging dasselbe an das Justiz-Comitä. Nachdem aber die Negierung sich überzeugt hatte, daß der Gesetzentwurf zu den bundesgesetzlichen Bestimmungen nur in das Derhältniß einer Auösührungs - Verordnung treten könne, zog sie denselben zurück ur.d legte einen neuen Entwurf vor, in welchem dieses Verhältmß berücksichtigt war, der aber in seinem wesentlichen Inhalte sich von dem ersten Entwurf nicht unterscheidet. In §, 1 wird rücksichtlich der Zulassung der Juden zum Erwerb des Bürger- und Einwohnerrechts in den Städten bestimmt, daß sie von amtlichen Funktionen im städtischen Dienste ausgeschlossen bleiben. In §. 3 wird der jüdische Besitzer von liegenden Gründen von den mit denselben verbundenen Rechten ausgeschlossen, bleibt aber zur Tragung aller damit verbundenen Lasten, sowie der durch die Vertretung in den Rechten verursachten Kosten verpflichtet. Der Jude soll also bezahlen ohne zu genießen, in diesen Punkten sollen ihm also noch nicht einmal diejenigen Rechte eingeräumt sein, welche den Juden durch eine landesherrliche Verordnung vom 22. Februar 4813, die freilich auf Betrieb der Ritterschaft am 11. Sept. 1817 wieder suspendirt werden mußte, bereits eingeräumt worden. In jener Verordnung von 1813 wird in Artikel 44 bestimmt: Den als Inländer ausgenommenen Juden soll gestattet sein, Grundstücke jeder Art, in den Städten wie auf dem Lande, gleich Unfern christlichen Untertanen zu erwerben. Es kännen jedoch bei acquirirten Landgütern die Patronatrechte von ihnen nicht ausgeübt werden, sondern es sind solche während ihres Gutsbesitzes von unseren nächstbelegenen Beamten auszuüben." Hier wird also nur das Patronatrecht als ein solches bezeichnet, welches ein jüdischer Gutsbesitzer nicht ausüben darf; dagegen wird ihm die Ausübung aller andern mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte, also namentlich des Rechtes der Landstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei nicht verkümmert, sondern den christlichen Gutsbesitzern eingeräumt. Sollten daher die Stände die Vorlage der Regierung unverändert annehmen, so ist zuerwarten, daß die mecklenburgischen Juden wegen dieser Beschränkungen des ihnen durch das Bundesgesetz eingeräumten Rechtes des Erwerbes von Grundstücken von Neuem bei der Bundesgewalt Beschwerde erheben werden. Als einzigen wesentlichen Unterschied des neuen von dem ersten Entwürfe finden wir nur, daß die Juden Ortsobrigkeit werden können, und daß der Gerichtsstand für Juden und Christen