Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1867)
- Date
- 1867-12-18
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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886 tritt in den praktischen Dienst an dem Gymnasium oder der höheren Bürgerschule gemeldet, wurde das Gesuch auf Grund einer früheren nassauischen Verordnung abgeschlagen — weil er eien Israelit sei. Zum Unglück für eins etwaige Rechtfertigung dieser Maßregel von confessionellem Stanpunkt hat der betreffende Candidat auch noch Mathematik und Naturwiffenschaften studirt; Disciplinen also, bei deren Vortrag der confessionelle Standpunkt des Lehrers auch ganz und gar gleichgiltig ist. Aus Mecklenburg-Schwerin, 30. Nov. Der erste, den Ständen vorgelegte Gesetzentwurf in Betreff der rechtlichen Verhättnisse der Juden hatte, obgleich er dem ständischen Ausschüsse erst am 1. November zugefertigt wurde und in dem begleitenden Rescript des Freizügigkeitsgesetzes und der ihm durch die Beschlüsse des Reichstages gegebenen Fassung Erwähnung geschieht, doch das Freizügigkeitsgesetz insofern nicht berücksichtigt, als er Bestimmungen desselben, gleichsam als ob sie noch einer Sanction durch das Landesgesetz bedürften, von Neuem aufstellte, z. B. in dem Satz: „Es ist den Juden fortan jgestattet, liegende Gründe aller Art, gleich den Christen, ergenthümlich zu erwerben." Nachdem die Regierung sich demnächst überzeugt hatte, daß der Gesetzentwurf zu den bundesgesetzlichen Bestimmungen nur in das Verhältniß einer Ausführungsverordnung treten könne, zog sie denselben zurück und legte einen neuen Entwurf vor, in welchem dieses Verhältniß berücksichtigt war, der aber in seinem wesentlichen Inhalt sich von dem ersten Entwurf nicht unterscheidet. In §. 1 wird rücksichtlich der Zulassung der Juden zum Erwerb des Bürger- und Em- . rvohnerrechts in den Städten bestimmt, daß dieselben von solchen amtlichen Functionen, zu welchen sie nach §. 8 als Besitzer von Grundstücken nicht fähig sind, im städtischen Dienste ausgeschlossen bleiben. Im §. 3 aber wird verfügt: „Jüdischen Glaubensgenossen, welche Grundeigenthum erwerben, mit dessen Besitz öffentliche Rechte verbunden sind, steht zwar auch die Ausübung dieser Rechte zu, sie bleiben jedoch von der Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiction, des Patronats, der Aufsicht und Verwaltung von christlichen Schulen und geistlichen Stiftungen und nicht minder von der Polizei, in so wett es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt, ausgeschlossen. Die Landstandschaft ruhet während der Dauer des Besitzes, die übrigen vorstehend aufgeführten Rechte werden durch einen besonderen von uns in jedem einzelnen Falle dauernd zu bestellenden Vertreter ausgeübt. Der jüdische Besitzer bleibt aber zur Tragung aller damit verbundenen Lasten, auch der durch die Vertretung verursachten Kosten verpflichtet. In diesen Punkten sollen also den Juden noch nicht einmal diejenigen Rechte eingeräumt sein, welche ihnen durch eine landesherrliche Verordnung vom 22. Febr. 1813, die freilich auf Betrieb der Ritterschaft am 11. September 1817 wieder suSpendirt werden mußte, bereits eingeräumt waren. In jener Verordnung von 1813 wird in Artikel 14 bestimmt: „Den als Inländer aufgenommensn Juden soll gestattet sein, Grundstücke jeder Art, in den Städten wie auf dem Lande, gleich unsere christlichen Unterthanen zu erwerben. Es können jedoch bei acquirirten Landgütern die Patronatrechte von ihnen nicht ausgeübt werden, sondern es sind solche während ihres Gutsbesitzes von unseren nächstbelegenen Beamten auszuüben." Hier wird also nur das Patronatrecht als ein solches bezeichnet, welches ein Mdischer Gutsbesitzer nicht ausüben darf; dagegen wird ihm die Ausübung aller andern mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte, also namentlich des Rechtes der Landstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei nicht verkümmert, sondern gleich den christlichen Gutsbesitzern eingeräumt. Sollten daher die Stände die Vorlage der Regierung unverändert annchmen, so ist za erwarten, daß die mecklenburgischen Inden wegen dieser Beschränkungen des ihnen durch das Bundesgesetz eingeräumten Rechtes des Erwerbes von Grundstücken von Neuem bei der Bundesgewalt Beschwerden erheben werden. (H. N.) Ans Mecklenburg - Schwerin, 24. Nov. Von der bisherigen Praxis, Juden nicht zum Notariat zuzulassen, ist zum ersten Male abzewichen, indem einem jüdischen Advokaten der Betrieb der Notariats- Praxis gestattet worden ist. Die Verhandlungen im Nei hstage scheinen also nicht ganz ohne Eknornck geblieben zu sein. (B. Ggw.) Mecklenburg-Schwerin, 12. Dec. Die versuchte Vermittlung zwischen den strelitz'schen und schwerin'schen Propositionen in Bezug auf die Juden ist fehlgeschlagen und die beschränkenden schwerm'schen Bestimmungen sind im Majoritätsberichte vom Landtage angenommen: die Juden sollen von Landstandschaft und allen obrigkeitlichen Functionen, welche mit der Gutsherrschaft verbunden sind, wie von den Magistraten ausgeschlossen bleiben. (Wes.-Z.) Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien. Se. Majestät der Kaiser hat zu gestatten geruht, daß Herr Eduard Wiener, Ritter von Welten, den ottomanischsn Medfchidjs-Orden 3. Klasse annehmen und tragen dürfe. (P. Ggt.) Agram. Vom 1. Januar angefangen, soll den Juden die ihnen bisher verwehrt gewönne Gründer - werbsfähigkeit in der Militärgrenze gesichert sein. (P. Ggt.) Lemberg. Bei uns macht sich der Winter besonders für die Armen recht unangenehm fühlbar. Die Lebensmittel werden immer theuerer, so daß sogar Viele,