Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 49 (4.12.1867)
- Date
- 1867-12-04
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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853 Was nun die Anlage der Schrift betrifft, so ist dieselbe mit allen Vocalen und Accenten, mit den Zeichen des ns-, bei den Buchstaben versehen, jedoch wimmelt selbst der Text von den gröbsten Fehlern; an einzelnen Stellen sind selbst ganze Wörter ausgelassen, die dann am Rande deigeschneben sind, oder sie stehen doppelt und sind dann überstrichen. Bemerkenswerth ist, daß "Otpfr*'. stets so geschrieben ist, wie es auch bei uns ausgesprochen wird, nämlich wahrscheinlich um den unkundigen Leser zu unterstützen. Merkwürdig ist bei dieser allgemeinen Üngenauigkeit der Schrift die unfehlbare Uebereinstimmung der Accente. Ich verglich die ersten drei rw)2 von niotp und fand dabei nicht eine einzige Abweichung und kernen einzigen Fehler in den nwju. Dieselben unterscheiden sich selbst in der Form nur unwesentlich von den unsrigen, nur sind die bei uns gebogenen Striche hier grade, z. B. Noip sind hier wie 's x und das b>ru rjpi fiat anstatt der zwei Punkte neben dem senkrechten Striche zwei Horizontalstrichs (wie r<). Als Zeichen des njDl latent wie bei uns ein wagrecht liegender Strich über dem Buchstaben; auch ist ein jedes ,-i, das keinen Vocal oder p’so hat, mit einem solchen Striche versehen. Die fehlen gänzlich. Beim ersten Anblick der Schrift sieht man, daß sie im Orient geschrieben und hat sie im Allgemeinen in den Strichen sehr viel Achnlichkeit mit Bibclhav.dschrift Nr. 3 in der Wiener Bibliothek (siehe Krafft — Deutschen Katalog der Handschrift!, hebr. Werke der k. k. Hofbibliothek zu Wien, Anfang: Facsimile der letzten Seite rc.), welche zur Zeit der späteren GavNlM im Orient geschrieben sein soll. Bei genauerer Untersuchung unseres Vorwurfs ergibt sich jedoch, daß beide Schriftformen trotz der Ähnlichkeit vieler Züge sich wesentlich dadurch entscheiden, daß in der Wiener Handschrift schon Haar- und Grundstriche unterschieden sind, während dieses bei der vorliegenden und anderen älteren Mff., wie z. B. selbst bei der karaitischen von 918, die m Odessa aufbewahrt wird, noch nicht der Fall ist. Daß dieses die ursprüngliche Art und.Weise der Quadratschrist ist, hat sich nicht allein in den von Layard ausgefundenen chaldäischen Inschriften auf Topfgefäßen im Amranhügel zu Babylon ergeben, sondern selbst die jüdischen Gesetzeslehrer dringen auf diese alte, kräftige Schreibweise. Siche hierüber das einschlägige Werk d'dv pdsPd. (Schluß folgt.) , nemo m n» Anfangs - Unterricht in der Mosaischen Religion der israel. Volksschulen im Kaiserthume Oesterreich. — '»iw m Mos. Religionslehre für die III. u. IY. Klaffe re. Wien, k. k. Schulbücherverlag 65, resp. 63, beurtheilt von vr. J. Hildesheimer. (Schluß.) Zum Schluffe erwähnen wir noch einer für die im Hintergründe dieser Bücher versteckte Reformbestrebung sehr bezeichnenden Stelle. II. § 639: „Nach den mosaischen Gesetzen darf man aber gar keine Zinsen für ein Darlehen und keinen Ueberschuß von Lebensmitteln nehmen oder geben." Schon dies ist nicht ganz richtig und eine der „nnain" des Vf.; ~irvn by nämlich ist wohl gestattet Zinsen zu nehmen, also mit Nichten geboten gar keine Zinsen zu nehmen; ferner ist wenn der Marktpreis der Viktualien schon feststeht (ly&n .vm ds) ober wenn der Entlehnende solche Waare besitzt (i^vd) Ueberschuß an Lebensmitteln zu nehmen und zu geben wohl gestattet. § 640 „So wie bei allen Geboten der Menschenliebe, kein Unterschied zwischen Israeliten und Nichtisraeliten stattsir.det; so wenig darf beim Zinsennehmen ein Unterschied gemacht werden." Hier sind nun um des ersehnten Zweckes willen mehrere Fälschungen der Quellen vorgenommen und zu theils "bvind, wofür wir uns bestens bedanken, theils 'bipb, was wir entschieden zurück wei'en. So wenig wir uns aber die reformitische Erleichterung aufdrängen lasten; ganz ebensowenig folgen wir der erschwerenden Reformlehre des Lehrbuches, indem cs uns verbietet, von Nichtjuden ganz ebenso wie von Juden Zinsen zu nehmen. Die Absicht dieser Fälschung liegt zu Tage. Jedermann weiß, daß heute Linsverhältniste unmöglich umgangen werden können. Wenn nun das Zrnsnehmm von Glaubensgenossen und von Andern ganz gleich verpönt ist. und es greift die Unmöglichkeit, auch mit Letzt-ren hierin außer Contact zu bleiben, immer mehr um sich, so wird Ersteres, d aS übrigens wenn man nur ernstlich will d. h. wenn Alle ernstlich wollen sehr wohl umgangen oder wenigstens eingerichtet werden könnte, ebenfalls der „Logik derThati fachen weichen müsten, was auch der Kern des Ganzen j zu sein scheint; und, daher wohl auch die zu § 639! monirte absolute Strenge des Verbotes. Und zu diesem Zwecke werden zwei Talmudstellen fabricirt, daß nämlich nach Sanh. 24. wer von Heiden Zinsen nimmt bei Gericht als verwerflicher Zeuge betrachtet werde; sowie daß zu den Mitteln vollkommen moralich zu sein auch gehöre, daß man selbst Heiden ohne Zinsen leihe, rwy pro i’N. Etwas entfernt daran Streifendens findet sich Makot 24a, aber nur als Zeichen ganz