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Der Israelit · 1867-12-04 · Heft 49 (4.12.1867) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 49 (4.12.1867)
Date
1867-12-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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838 sie sich eine Stunde zum Besuche der Predigt abrnüssigen könnten. Es gelten noch dieselben Principisn, die sich mit leichter Mühe über alles Positive im Judenthum, wie r6'0, tro "NO'8 in Ehegesetzen u. s. w. hinwegsetzen, und an ein solches Institut wagt es ein Prediger, der noch gerne zu den Orthodoxen zählen möchte, als Führer zu gehen? Kannte er so wenig die Worte der Propheten *6 nn«i non 01»' .orr1?« nwn Der Zweck dieser Zeilen ist. um irrthümlichen Ansichten außerhalb Hamburgs und Altonas (denn hier kennt man das Verhältniß und läßt sich nicht täuschen) vorzubeugen, als ob der Tempel und sein Prediger jetzt andren Grundsätzen huldigten. Wir halten einen Gegner mit offnem Visir für minder gefährlich als «einen Verkappten, und warnen deßhalb die Orthodoxen, sich über diesen Punkt Illusionen hinzugeben, sondern stets des Wortes unsrer Weisen eingedenk zu sein, das *^on -w zu seinem Sohne sagte: 'im p -rb sn\n bx. R. P. ZeLtungsnttchri^ten und Correfpouderrzen. Deutschland. Stuttgart. In der 26. Sitzung unserer Kammer der A geordneten war am 8. November d. I. der Etat für das Cultdepartement auf der Tagesordnung, wobei der jährliche Beitrag zu der israelitischen Centralkirchenkasip zur Wiedergenehmigung Vorkommen mußte. Die Regierung hat eine um 1,100 fl. erhöhete Exigenz verlang:, welche letztmals mit einer Summe von jährlich 9 000 fl. verabschiedet worden ist. Mit diesen U00 fl. sollen die Gehalte der Rabbiner, soweit dieselbe weniger als 1100 fl. betragen, gleichzeitig mit den Gehalten der evang. und kathok. Geistlichen um je 100 fl. ausgebessert werden. Die Kommission beantragt und die Kammer beschließt Bewilligung der 1.0,700 fl. — Mit Ausnahme des Rabbiners in Stuttgart wird die Aufbesserung j e'd e m der übrigen Rabbinen des Landes zuzuscheiden sein, da deren fixes Einkommen bei keinem jenes Maximum erreicht. Stuttgart, den 16. Qkt. Der Oberkirchenvorstcher, Salomon Jacob Kaulla hier, hat der Verwaltung der israelitischen Oberkirchenbehörde eine Stiftung von 5000 fl. übergeben und hinsicht'ich der Verwendung des Ertrags bestimmt, daß israelitische Zöglinge im Alter bis zu 22 Jahren durch den jeweiligen Nabbinen von Stuttgart in mindestens 3 Stunden unentgeltichen Unterricht im Talmud st udium erhalten sollen. Derselbe Stifter hat schon früher seine reiche hebräische Bibliothek derselben Behörde zur Benutzung für Studirende mosaischer Theologie geschenkt. Er folgte hierin dem edlen Beispiele seines seligen Vaters, des k k. Rathes, Jakob v. Kaulla, dem wir eine reiche Familrenstiftung verdanken, deren Zinsen jährlich theilweise zu Stipendien für jüdische Theologen in ihrer Studienzeit verwendet werden. Heilbrorin. Die Anlage eines israel. Friedhofs für die hiesige Kirchengemeinde ist nun eine beschlossene und genehmigte Sache. Die Erwerbung des Ackers, die Einzäumung von etwa 3/8 dieses Areals? die Planie und das Leichen- und Bethaus auf dem rv3 mögen auf 9 bis 10 Tausend Gulden zu stehen kommen, welche Summe theils in den Etatsjahrm hiezu er sammelt, und theils von den Gemeindegenossen der israelitischen Gemeindepflege zu nieorigem Zinsfuß und allmählicher Heimzahlung geliehen worden ist. Die Anlage hat die Einrichtung des jüd. Begräbnißplatzes in Mannheim zum Vorbilde, wo der Synagogenrath mit dankenswerther Bereitwilligkeit die Einsicht aller Acten rc. gestattete. Im Mai k. I. sollen die bereits verakkordirten Arbeiten vollendet sein und damit wird ein Bedürfniß befriedigt werden, das allgemein gefühlt wurde. Die politische Stadtkasse hat vorerst 300 fl. übernommen und weiterer entsprechenderer Beitrag wurde Vorbehalten, bis die Kreisregierung über den Proceß entschieden haben wird, der jetzt hierin in der Gemeinde Eßlingen in Frage steht. — Aus 28ürttembrrg. Das Regierungsblatt vom 31. Oktbr. d I. enthält eine Ministerialverfügnng über die Führung der Standesbücher der Israeliten, welche den Mängeln der seitherigen, seit 1607, resp. 1820 bestehenden Reseripte nur in sehr ungenügender Weise abhilft, indem sie blos in den Gemeinden, in welch?« ein Rab bine seinen Sitz hat, eine bessere Ordnung einführt, dagegen in allen übrigen Orten die Bestimmungen hierüber verschlimmert, indem nicht wie bisher das Familien-, sondern auch das Geburts-, Ehe- und Todten-Register künftig vom Ortspfarrer geführt werden soll, während letztere seither vom ersten Synagogenvorsteher, resp. dem Vorsänger ex officio zu führen und dem Pfarrer Behufs der Einträge in das Familienregister Anzeige zu machen war. Nun haben die Israeliten in den meisten Orten des Landes wieder direct mit den christlichen Pfarrämtern zu verkehren, so oft ein Geburts-, Trauungs- oder Sterbfall vorkömmt und diese Neuerung ist laut Verfügung auf den Antrag unserer israelitischen Oberkirchenbehörde erlassen worden Nur in dem Dutzend unserer Gemeinden, in denen ein Rabbiner seinen Sitz hat, hat dieser sämmtliche 4 Standesbücher zu führen, in allen übrigen Gemeinden liegt diese Pflicht dem evangelischen, resp. katholischen Orts geistlichen ob. Die Kosten der Anschaffung aber hat, wo sie für die Christen aus Stiftungsmitteln bestritten worden, dennoch

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