Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 43 (23.10.1867)
- Date
- 1867-10-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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732 ariäSsS^S555BfflBS Reichstage des Norddeutschen Bundes übergebenen Antrag in Betreff der bürgerlichen Gleichstellung mit den Christen jetzt, bei abermaliger Ueberreichung der damals vorgelegten „Denkschrift über die Rechtsverhältnisse der Juden in Mecklenburg" bei dem gegen wärtigen Reichstage erneuert. Sie bemerken in ihrer vom 10. September datirten Eingabe: „Nicht blos im Reichstage selbst, sondern auch in den geachtetsten Organen der Presse, im Inwie im Auslande, hat diese Petition die lebhaftesten Sympathien geweckt. Wenn sie gleichwohl in Folge der Borberathung, namentlich über Artikel 3 des Verfassangs Entwurfes, vom hohen Reichstage für erledigt erachtet worden ist, -o aaben wir dies doch nur in öem Sinne aufzufassen vermocht, daß der Reichstag die baldige Durchführung und Feststellung der Verfassung als höchstes Ziel derzeitig erstrebte, und es der nahen Folgezeit vorbehielt, sein für die Machtstellung und Entwickelung unseres deutschen Vaterlandes überaus segensreiches Werk von dem Flecken zu reinigen, daß noch ein Theil der zum Norddeutschen Bunde zählenden Staatsangehörigen um seines religiösen Bekenntnisses willen im Genüsse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aus eine unerhörte Weise gekränkt wird." Hoffen wir dieser Petition den besten Erfolg. Au^er dieser ist noch eine Eingabe beim hohen Reichstage eingegangm, welche um Ausdehnung der Freizügigkeit auf die Juden bei Beschränkung der ausländischen Juden in B.zug auf Handelsgeschäfte bittet, welche aber von der Petitions- Coutmission des Reichstages schon ablehnend erledigt worden und zwar aus dem Grunde, weil oer Buudesrath bereits ein bezügliches Gesetz berathe. — Auch hier hatten wir eine an»;/ Affarre k la Würzburg, die aber n"3 hier einen ebenso günstigen Ausgang nahm als zu Würzburg. Durch irgend einen unbedeutenden Eisenbahn Unfall ward nämlich die Einfriedigung unserer Stadt unterbrochen und dies wirkte selbstverständlich höchst unangenehm auf die bisher erlaubt gewesene naao rwsn. Unser Herr Rabbiner vr. Adler hat es nun bei den betreffenden Behörden durchgesetzt, daß eine Vorrichtung getroffen wird, die den Anforderungen unseres heiligen Ritualgesetzes ge nügt und erwähnte 'dko rwufin wieder möglich macht. Wir können hierbei die Bemerkung nicht unterdrücken, daß wir daraus wiederholt ersehen können, was Eifer und guter Wille jeder besseren Sache frommen kann, denn Lübeck war gewiß bisher davon verschont, durch eine öffentliche Einrichtung der israel. Religion Concession zu machen, da erst seit kaum zwei Decennien überhaupt Juden ansäßig sind, und dennoch war es nur die ausgesuchteste Hochachtung, vor dem berufstreuen Geistlichen und die anerkennungswertheste Bereitwilligkeit, mit der alle hohe Behörden sowohl der Eisenbahnverwaltung als auch des hohen Senates dem Gesuche unseres verehrten Herrn Rabbiners entgegenkamen und diesem Gesuche schon heute durch angeführte entsprechende Vorrichtung entsprachen. BemerkenSwerther wird dieser gottlob günstiger Erfolg durch den Umstand, daß er gerade in einem Momente errungen worden, in dem die Eisenbahndirektioa beim hohen Senate um die gänzliche Entfernung aller noch vorfindlichen Eisenbahuthore vorstellig ward. — Die Statuten der „Lübecker Kleinkinder-Bewahranstalt" enthalten einen Paragraphen, wonach es Niemandem gestattet ist, die einmal der Schule der Anstalt anvertrauten Kinder we-er zur Mittagszeit nach Hause zu holen, noch ihnen Effen vom Hame bringen zu lassen. Nun kam vor kurzer Zeit der Fall vor, daß ein israelitischer Vater sein Söhuchen die er Schule übergeben wollte, aber natürlich nur mit dem Vorbehalte, daß allegirter Paragraph auf ihn keine Anwendung finde, was er um io mehr als ein Recht beanspruchen könne. da doch erwähnte Anstalt zum Besten aller Bürger hiesiger Stadt ohne Unterschied der Confessio» ins Leben gerufen sei, besagter Paragraph aber die Nutznießung derselben nicht ihm als Israeliten, sondern nur einen ganzen Theil der Mitbürger illusorisch mache, was gewiß nicht Intention der Statuten sei, >ie zu einer Zeit abgefaßt wurden, wo in Lübeck noch keine Juden wohnten und man oahor auf diese ke.ne besondere Rücksicht zu ueijmen brauchte. Auf diese Vorstellung hm setzte sich das geiütiche Mitglied der Verwaltung jener Anstalt in nähere Beziehungen zu unserem Herrn Rabbrnen, um sich unter Anderem auch Gewißheit darüber zu verschaffen, ob auch schon den kleinen Kindern vor ihrer Confirmation (!) der Genuß verbotener Speisen untersagt sei. Nachdem der Herr Geistliche nun darüber nicht mehr im Zweifel gelassen war, nahm die Verwaltung auch keinen weiteren Anstand, ausnahmsweise in diesem Falle vom obigen Paragraphen abzusehen. Dies Zugeftändniß ist aber nichts mehr als eine natmllche Consequenz von einem analogen Falle in Betreff der israelitischen Gefangenen. Nach lüb'schem Gesetze darf nämlich auch den Sträflingen keine anderweitige Kost als die an Ort und Stelle zubereitete Gefangenenkost verabfolgt werden, nichtsdestoweniger hat es Herr Rabbiner Adler durchzusetzen gewußt, daß bei jüdischen Sträflingen von diesem Gesetze Abstand genommen und ihnen jüdische Kost verabreicht wird. — Den 4. Octoder d. I. starb zu Hamburg vr. Eo Kley, früher Prediger am israelitischen Tempel uno Direktor der israelitischen Freischule, in fast vollendetem 78. Jahre. — Das Verordnungsblatt für „Schleswig-Holstein" enthält den Allerhöchsten Erlaß vom 24. Juni d. I., betreffend die Abänderung der Bestimmungen des 11 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden im Herzogthume Holstein und des §. 16 der Verordnung vom 8. Februar 1654, über die Verhältnisse der Juden im Herzogthume Schleßwig. — Die „Pos. Zeit." will wissen.