Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 41-42 (10.10.1867)
- Date
- 1867-10-10
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
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782 zusassen ist. In diesem Sinne kommt das Wort vor: Threni 1, 7. das. 3, 19. Jes. 58, 7 a. a. v. O. und wird von Raschi, Aden Esra und den meisten Commentatoren so verstanden. Daß hier aaoty anstatt mno steht, kann den Kundigen nicht irretiren. Denn einmal braucht das Wort hier nicht die attributive Bedeutung zu haben, sondern kann in impersonaler Form mit dem Prästx w als relatives Pronomen gelten „eine Münze, welche man verboten hat", und außerdem ist ja die grammatische Terminologie im Talmud nirgends strenge innegehalten. Wollte man übrigens an der Ungelenkigkeit des Ausdrucks Anstoß nehmen, so ist solche in der frühern Auffassung in noch größerem Maße vorhanden. Eine wesentliche Berechtigung für unsere Annahme gewährt es, wenn wir eine Parallellstelle der Tosista (Maser scheni 1, 5) mit der unserigen Zusammenhalten. Dort heißt es: ynoon by xbi mo» yimn by Nb inix pbbnö px px ppobtcaa’ Piyo? prana p:yo ib ra aso .... «sr uw *).... iwyo jrpby up Nb bbn dxi imx pbbno Die Leseart anotp entspricht offenbar mehr unserer als der alten Auffassung. Uedrigens haben wir aus dieser Tosifta zu constaliren, daß moi? yatao und xs?r uw piyo zwei verschiedene Begriffe involorren, weil sonst nicht beide zu erwähnen nöthig gewesen wären, und halten wir dieß fest, so wird uns, wie wir sehen werden, das richtige Vecständniß unserer Talmudstelle um Vieles erleichtert. Was aber aaaD btt/ myo betrifft, so scheint uns dies nichts anderes, als Geld, deffe« Umsatz bei Strafe entweder im ganzen Umfange des Reiches oder nur in einem Distcicte verboten war uns gleichbedeutend mit abDSJtt/ jodd, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen Piabn nbDS und hjhd abDS. Ob hier unter Gefahr phpsü pudd oder Geld - oder Gefängnißstrafe zu verstehen sei, ändert nichts an der Sache. Eine Bestätigung hiefür finden wir in einer Borajita (B. Kama 97a). Dort heißt es: jpu aboDJi yaooa by rran pn aibaa “)b ib amb bar anx bxiDtsn nyw ipixa xima yaDD ib p’xa bxiöJiH nnba naanoo pro 'a avx .prr"va wtnnn) nun1« ‘Nb xnaix ’b p’b bax ptt”öb bpob xnaix ’b NL'a pixsp’ oj’xtff piyo by pbbno px paj 'ab xaa *) Beiläufig erlauben wir uns hier eine Berichtigung. Levz» a. a. O, überträgt in dieser Toststa die letzten Worte: Man darf kein Maferscheni dafür kaufen. Allein jeder Talmudkundige weiß, daß hier nicht „kaufen" verstanden werden darf, sondern heißen soll: hat man mit solcher Münze doch ausgelöst, so hat fie den Character d. i. die Heiiigkeit des nicht angenommen; die Auslösung ist ungittig und als nicht geschehen zu erachten. Ebenso übersetzt er in unserer Talmudstelle das nSn? o»i 'oj? yhv. ■Statt solle das Geld ins Meer werfen, während hier nur die?fo7>, der Gewinn, gemeint ist. Wenn dies auch den dort behandelten Gegenstand keineswegs urgirt, so sollten Unrichtigkeiten doch in allen Fällen vermieden werden. Dunwn p'abo btt/ ix nrob^n’ piyo prara piyo ib '\a b"x?pbbno ouwxm x’on ouianxi xn pbbno px •orvspo prabo pxas/a y"an Raba citirt hier unsere Tosista und zieht aus dem Satz DUitt/xa D’abo bvr ix den Schluß, daß man mit Münzen, die, obgleich von später» Königen herrührend, dennoch ungangbar gemacht sind, wohl auslösen dürfe, obgleich das Geld nur in Jerusalem verausgabt werden muß, folglich xnaix ’b P’b, mithin gegen bxioan xa’bx pna 'a. Diesem Argument wird auch nicht widersprochen, vielmehr zugegeben, daß dieß der Fall sei nn’spo prabo px»a, wenn die Verwerthung des Geldes mit keiner Gefahr verbunden ist. Die weitere Frage: wenn aber bxiOE/ selbst das Geld für zulässig hält, auch pn’Bpo nrabotto, wie man es denn überhaupt ausgeden kann? wird beantwortet 'ooon pmn '"y inb Raschi z. St. (p paaiDD *pbn ’paai ’tc/naa) Aus dieser Borajita ist zu reiultiren: daß piyo pi'aia, weil ganz und überall ungangbar (Raschi z. St. (bba ’psj xba) zum Auslösen des tt/'P untauglich ist; ebenso ist naao btt/ piyo, weil es nur pnan '"y, d. h. mit Gefahr anzubringen ist, untauglich. Dagegen darf man mit Geld, das zwar abgesetzt, doch aber ohne Gefahr zu verwerthen ist, wohl auslösen. Kommen wir nun nach dieser Abschweifung zu unserer Eingangs angeführten Talmudstells zurück, so steht dem Verständniß derselben nichts mehr entgegen. Sie tautet bem Sinne nach folgendermaßen: Mityaoo aast?, d. h einer ganz und gar verbotenen Münze, wie die des Bencasiba, darf man den &"n nicht auslösen; *) hat Jemand n»o btt' myo Geld, das nur mit ®efafyr att$ubrin#en ist, ein foldjer Fall kam vor R. Jmi und er sagte: (daß man zwar mit folgern Gelde, weil nur prn.a ’"y anzubringen, nicht auslösen darf, da dieß jedoch einmal geschehen [xaaiy ipn] und wie zu vermuthen steht, das O’ject gar nicht mehr vorhanden war) man solle die nxn in's Meer werfen. Diese Entscheidung stimmt mit der Mischna und der Tosifta genau überein. Wollte man aber annehmen, R. Jmi habe naoD btt/ piyo zum Auslösen zulässig erklärt, so entstände die Alternative: hat er es für piNür piyo gehalten, dann hat das O'b px^.a ^'bi' keinen Sin», hat er es für piküt wtw myo gehalten, so wäre die Entscheidung gegen die Mischna. 4» * Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns noch auf eine andere StMe hinzuweisen, über welche die Meinungen ebensoweit auseinandergehen, uns aber die herkömmliche Bedeutung die paffendsie und darum die richtige zu sein scheint. Wir memen die Stelle Bechorot 50 a. ’J£>a «s»”» w«”aü «j'mn xajn mab ^pa xna/ naipn p xapo ab lxsoty ay D’b^n’ biv ayaa .D’anD aa ixai aoxa» apio *) Der Gold- oder Silbergehalt darf hierbei nicht in Betracht kommen, weil, wie anderwärts angeführt wird, prn »3 c*c.