Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1867)
- Date
- 1867-10-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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687 das Quartier dahin, daß es nichts dagegen habe, daß die Sonderstellung Rostocks in Betreff der Juden aufgegeben werde, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß den Juden auch im übrigen Lande völlige Gleichberechtigung mit ben Christen eingeräumt werde. Für den Fall also, daß durch ein allgemeines Landeögesetz alle noch zu Recht bestehenden Beschränkungen aufgehoben würden, welchen die Juden noch, namentlich hinsichtlich ihrer Zulassung zum Erwerbe von Grundeigenthum und zum bürgerlichen Nahrungsbetriebe unterworfen seien, sei auch das Quartier geneigt, auf die Sonderstellung der Stadt Verzicht zu leisten und sich dem fraglichen Landesgesetze anzuschließen. — So väterlich und vorsorglich auch diese Bedingung einerseits klingt, an welche die Väter Rostocks die Aufnahme der Juden knüpfen, so unverständlich und judenfeindlich erscheint sie uns andrerseits wieder und erinnert an die bekannte Anekdote mit dem nur veränderten Refrain: „schlägst du deinen Jud', schlage ich meinen Jud." Wollten die ehrsamen Väter der Stadt Rostock wirklich das Gute für die Israeliten erwirken, daß alle Ausnahmsgesetze im ganzen Lande fallen, so mußten sie unserer bescheidenen Meinung nach doch mit dem guten Beispiele vorangehen und nicht ihr günstiges Ja von einer Voraussetzung abhängig machen, die doch auch ohne ihr Zuthun über kurz oder lang von selbst ein- Ireien würde, dem kategorischen Imperativ zu Folge, dem gegenüber auch das Sträuben ihrerseits, jetzt schon Juden aufzunehmen, nur wie das letzte Ringen, die ultima ratio eines hoffnungslos Verzweifelten erscheint. Oder glauben vielleicht die Herren vom hohen Rathe, die norddeutsche Bundesverfassung werde der Stadt wie einem verzogenen Kinde ihren Lieblingswillen lassen und Angehörige des nordd. Bundes, wenn Israel. Religion, von ihr in dem Augenblicke entfernt Hallen, wo sie sie an anderen Orten ihres Geltungskreises auch gegen den Willen der Betreffenden einführt, wie beispielsweise im Königreich Sachsen? Oder aber, wenn wir auch eine bessere Meinung von ihrer christlichen Nächstenliebe haben sollten, glauben die Weisen Rostocks die Mecklenburgsche Regierung durch ihre Bedingung moralisch zu zwingen, die mittelalterlichen Ausnahmsgesetze der Juden fallen zu lassen? Können sie sich nicht selbst sagen, daß selbst auf die Gefahr hin, daß Rostock keine Juden ausnähme, die Mecklenburger Regierung diese Ausnahmsgesetze doch fortbestehen lassen würde, wenn nicht ihr eigener guter Wille oder der von der Bundesverfassung sie anders zur Streichung derselben veranlassen würde? Uebrigens hat aber auch das Privilegium der Stadt Rostock nicht das mindeste mit den übrigen in Mecklenburg geltenden Ausnahmsgesetzen analog, denn bei Rostock handelt es sich lediglich nur um Ausnahme der Juden, welche durch ein vergilbtes Privileg von der guten Laune Rostocks und ihrer Schwesterstadt Wismar abhängig gemacht ist, während die übrigen Städte des Ländchens wahrscheinlich nicht so glücklich waren, ein solches Vorrecht zu erlangen, um welches zweifelhafte Glück sie vielleicht nicht einmal nachgesucht haben mögen. Und wahrlich, die Erfahrung lehrte es, daß die übrigen Städte des Landes in ihrem Wohlstände und Handelsverkehr trotz ihrer jüdischen Einwohner um keinen Deut hinter genannten bevorzugten Städten zurückgeblieben sind. Durch freiwilliges Renonciren aus ihr Privilegium würden daher die beiden Städte Rostock und Wismar erst bet dem Punkte ankommen, unter welchem die übrigen Städte noch niemals standen und darum ist es nicht leicht begreiflich, warum man mit diesem freiwilligen Entsagen erst warten will, bis man dazu gezwungen wird, wenn man anders sich nicht einmal den Schein des Verdachtes wahren wollte, als wolle man das vermeintliche Uebel so lange hinausschieben, als es nur geht. Daß es mit diesem Bewandniß auch seine Richtigkeit haben mag, scheint auch den offiziösen „Mecklenb. Anzeigen" plausibel zu sein und weil es wirklich etwas Neues ist, daß das offiziöse Organ Mecklenburgs sich dermaßen äußern kann, theilen wir im Nachfolgenden einen Artikel aus demselben mit. Die „M. A." schreiben: Wegen Zulassung der Juden in Rostock hat das erste bürgerliche Quartier sich dahin erklärt, daß die Juden dann receptionsfähiger erachtet werden sollten, wenn sie erst in übrigen Landen den Christen gleichgestellt wären. DaS zweite Quartier will sie schon jetzt unter den Beschränkungen ausnehmen, unter welchen sie in den übrigen Städten des Landes reckpkrt werden. Man könnte aus den Gedanken kommen, daß das erste Quartier (und Ein Hoher Rath hat sich dem Vernehmen nach ebenso wie dasselbe ausgesprochen) eine besondere Fürsorge für die Juden, denen es volle Gleichberechtigung mit den Christen verschaffen wolle, an den Tag gelegt habe; würde aber dabei gewaltig fehlgreifen. Die Kaufleute, welche im ersten Quartier sitzen, wünschen in ihrer Mehrzahl die Inden in das Land, wo der Pfeffer wächst, und hoffen, daß ihnen die Gleichberechtigung mit den christlichen Staatsbürgern noch lange versagt werden möge. Rostock behält dann sein Judenprivilegrum, und der Kaufmanns stand hat von der Regsamkeit der Juden nichts zu befürchten. Derselbe möchte sich aber doch wohl verrechnen, da die Gesetzesvorlagen über Freizügigkeit, welche in Berlin berathen werden, dem Faß den Boden ausschlagen dürften. Gehen sie durch, so ist jeder Jude, welcher sich ernähren kann, ohne Weiteres berechtigt, in die Seestädte zu ziehen und dort unbehindert seinen Geschäften nachzugehen. Das Bügerreckt wird er gar nicht einmal zu gewinnen brauchen, sondern nur verpstichtet sein, nach einigen Monaten seiner Niederlassung die städtischen Abgaben zu zahlen. Er wohnt dann in Rostock und betreibt hier sein Geschäft, ohne Rostocker Bürger zu sein. — Soweit die „Mecklenburger Anzeigen." Dieser Artikel in dem vfstziö en Organ der Regierung sagt deutlich genug, wie sehr die Stel-