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Der Israelit · 1867-09-25 · Heft 39 (25.9.1867) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 39 (25.9.1867)
Date
1867-09-25
Page
– (sequence 10)
Language
German
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676 wähnt bleiben, daß die Art und Weife, in welcher die Israeliten hier ihren Kultus auSÄben, zu Klagen durchaus keinen Anlaß gibt, und daß somit auch kein Bedürfniß nach irgend welchen Beschränkungen in dieser Beziehung besteht. Bas. Land, 11. Juni. Daß hierorts keine bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, daß jedoch zutreffenden Falls den Israeliten die Erbauung von Tempeln sowohl als auch die Ausübung ihres Kultus ohne Anstand gestattet werden würde. Schaffhausen, 26. Juni. Daß, nachdem in unserem Kanton alle Ausnahmsgesetze gegen die Israeliten aufgehoben sind, diese auch in Ausübung ihres Kultus keinen Beschränkungen hierorts unterliegen, sondern gleich anderen Konfessionen volle Freiheit genießen. Appenzell A. Rh., 21. Juni. Daß der herweitige Kanton bis anhin noch niemals in der Lage war und voraussichtlich auch noch längere Zeit nicht in die Lage kommen wird, über derartige Fragen und Wünsche entscheiden zu muffen, indem im ganzen Kanton dermalen ein einziger Israel,1e gesetzlich sich niedergelasien hat und auch sch "erlich künftighin die Zahl der im Laude wohnenden Israeliten so groß werden wird, um zu einem Bedürfniß zu rufen, wie es in Ihrer Frage vorausgesetzt ist. Jndesien dürfte, da kein Gesetz vorhanden ist, welches einer entsprechenden Entscheidung entgegensteht, die Voraussetzung berechtigt erscheinen, daß, falls jemals der Konton in die Lage kommen sollte, sich aussprechen zu müssen, das Gesuch bei den zuständigen Behörden auf kemen Widerstand stoßen würde. Appenzell I. Nh., 11. Juni. Daß sich bis anhin keine Israeliten in unserem Kanton ausgehalten haben, weßhalb auch keine gestzlicben Vorschriften wider. noch auch für die freie Religionsausübung der Jsrae iten bestehen. Sollten allfällig früher oder später Begehren in dieser Hinsicht auftauchen, so versteht sich völlig von selbst, daß sich dannzumal eine hiefür kompetente Behörde des Kantons mit der Regulirung der Frage zu befaßen hätte. St. Gallen, 12 Juni. Nach den Vorschriften unserer Nantonsversassung kann, außer d»n Katholiken und Reformirten, auch anderen Neligionsgeriofs nschäften vom Großen Rathe die freie Ausübung deS Gottesdienstes gestaltet werden. In Folge dieser Bestimmung erhielten denn auch die im Kankon wohnenden Baptisten u, d Israeliten die Ermächtigung, ihren Gottesdienst frei auezuütmr. Die Israeliten haben seither eine Gemeinde gebildet, ein Lokal für ihren Gottesdienst gemiethet. einen Begräbnißplatz erworben und einen eigenen Rabbiner angestellt, der regelmäßig Gottesdienst hält und der israelitischen Jugend den Religionsunterricht ertheilt. Sie werden in allen ihren religiösen Gebräuchen geschützt und wir haben ihnen daher auch das Schächten nach ihrem Ritus gestattet. Graubünden, 12. Juui. Daß Über Ausübung des jüdischen Kultus dermalen gar keine Vorschriften bestehen, so daß die wenigen hin anfhältlichm Israeliten diesfalls keinerlei Beschränkungen unterworfen sind und den Bekennern jeder anderen in der Schweiz anerkannten Religion gleichgehalten werden. Aargau, 11. Juni. Daß, so weit dieselbe mit der gesetzlich gewährleisteten freien Niederlassung der aargauischen Israeliten im Kanton (auch außerhalb der beiden Judengemeinden Lengnau und Endingen) in Verbindung steht, die Ausübung des Kultus keiner anderen Bedingung, die nicht auch die chr,ftl. Konfessionen beschlägt, unterworfen ist, daß hinwieder, was das Schächten nach israelitischem Rrtu» antrifft, dasselbe bisher auf die beiden Judengemeinden beschränkt war, im Allgemeinen aber noch einem besonderen gesetzgeberischen Entscheide entgegensieht. Thurgau, 8. Juni. Daß. sofern sich hierorts das Bedürfniß für Erstellung einer Synagoge später zeigen sollte und die Betreffenden geneigt sind, sich den für die übrigen Religionsgenoffenschaften bestehenden allgemeinen Vorschriften zu unterziehen, in unserem Kanton sich gleichwohl voraussichtlich kein Hinderniß ergeben würde, und zwar um so weniger, als eigentlich ein Verbot hierorts nicht besteht. Tessin, 12. Juni. (Uebers.) Obschon Art. 1 unserer kantonalen Versaffung die römisch katholisch-apostolrsche Religion als die Religion des Kantons erklärt, so enthält die hierseitlge Gesetzgebung nichts, io irgendwie die Gewissensfreiheit und die freie Kultusausübung anderer Religionen einschränkte. Israeliten sind nur wenige im Kanton, die bis jetzt ihren Kutus nicht öffentlich ausüben, würden sie aber ansangen, dies zu thun, so würden sie daran nicht im Mindesten verhindert werden. Waadt. 8. Juni. (Uebersetzung.) Die im Kanton Waadt niedergelasienen Israeliten genießen die Wohlthat des Artikels 12 der waadtländischen Versasiung, welcher die Kulturfreiheit gewährt. Sie können Kapellen errichten, ganz wie die andern Religionsgenosienschaften, und dürfen ihren Kultus frei nach dem mosaischen Ritus ausüben. Eine Synagoge besteht in Wiflisburg, wo die Juden ziemlich zahlreich sind. Der einzige Vorbehalt in Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1810 geht dahin, daß den nicht-, ffiziellen Kirchen die Erstellung von Kirchthürmen und Glocken und den religiösen Gesellschaften die Abhaltung von Ceremonien und Prozessionen im Freien untersagt sind. Wallis, 6. Jnli. (Übersetzung.) Wie die Freiheit der Niederlassung. so ist auch die Ausübung des Gottesdienstes hinsichtlich der Israeliten durch keine Verfügung unserer kantonalen Gesetzgebung beschränkt und in der Praxis hat die freie Ausübung ihres Kultus nie Hindernlffe gefunden, selbst unter der Herr-

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