Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1867)
- Date
- 1867-09-25
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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VIII. Jahr gang. Beilage z« Nr. 39 des Israelit. Leitende« Artikel. Die Israeliten in der Schwei?. Mit Kreisschreiben vom 3. Juni 1867 ersuchte der hohe BundeSroth die Kantonsregierungen, ihm über folgende Fragen das Nähere mitzutheilen: „Wie die Israeliten in Beziehung auf Religionsausübung in den einzelnen Kantonen gehalten seien, „ob es ihnen namentlich gestattet sei, Tempel zu errichten und überhaupt den Kultus nach mosaischem Ritus auszuüben. „oder ob sie diesfalls gewisien Beschränkungen unterliegen und welchen?" Die Antworten lauten, wie folgt: Zürich, 15. Juni. Daß im Kanton Zürich zur Zeit kein Gesetz besteht, welches den nicht christlichen, beziehungsweise nicht anerkannten christlichen Konfejsionen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes gewährleistet. daß jedoch dessenungeachtet den Genossen solcher Konfessionen, insbesondere auch den Israeliten, die freie Ausübung ihres Kultus zuaestanden wird und gegenwärtig die in Zürich und Umgebung wohnenden Israeliten eine relrgiöse Gemeinschaft bilden, welche ganz ungehindert ihren Kultus ausübt. Bern, 13. Juni. Daß im Kanton Bern die Israeliten in Beziehung auf Religionsausübung keinerlei Beschränkungen unterworfen sind, und daß es denselben namentlich gestaltet ist, Tempel zu errichten und überhaupt den Kultus nach mosaischem Ritus auszuüben. Luzern, 17. Juni. Unsere Staatsverfassung vom Jahre 1863 enthält keine speziellen Bestimmungen betreffend die Israeliten. Es haben sich indessen seit mehreren Jahren solche in der Stadt Luzern niedergelassen. Seitdem ihre Zahl größer geworden, was seit Abschluß des Handelsvertrages mit Frankreich stattfand, haben dieselben auch ein eigenes Bethaus und sind denselben überhaupt weder von Seiten des Staates noch der Kirche in Ausübung ihres Kultus Hindernisse in den Weg gelegt worden. Uri, 11. Juni. Daß nach Maßgabe unserer Kantonsverfassung nur die anerkannt christlichen Konfessionen auf freie Ausübung ihres Kultus Anspruch machen können. Schwyz, 12. Juni. Daß in unserem Kanton diesfalls keine Beschränkungen bestehen. Unterwalden o. d. W., 18. Juni. Daß nach Maßgabe unserer Kantonsverfassung §. 5 die freie Ausübung des Gottesdienstes den anerkannten christl. Konfessionen in Folge Art. 44 der schweizerischen Bundesverfassung gestattet sei; daß bis anhin in unserem Kanton noch keine Israeliten sich aufgehalten hoben, deßwegen wir Ihnen nichts Näheres über die Ausübung des Kultus nach mosaischem Ritus mitzutheilen im Stande sind. Glarus, 14. Juni. Im hiesigen Kanton Haft sich zur Zeit bloß eine einzige israelitische Familie auf. Die Frage über Errichtung eines eigenen Tempels ist noch nie von ihr bei uns erhoben worden und würde gegebenen Falls wohl kaum einer Beanstandung unterliegen. Zug, 8» Juni. Bor der im Januar v. I. erfolgten Revision der Art. 41. und 48 der Bundesverfassung hat unser Kanton den Israeliten keine Niederlassungsbewilligung ertheilt, es konnte unter diesen Verhältnissen der Kultus nach mosaischem Ritus in unseren Gemeinden gar nicht in Frage kommen und unsere Gesetzgebung enthält somit diesfalls gar keine Bestimmungen. Seit vorigem Jahre ist dieser Zustand unverändert geblieben, und müßte es daher unserer gesetzgebenden Behörde annoch Vorbehalten bleiben, entsprechende Entschließungen für den Fall zu treffen, wenn bezügliche Begehren seitens der Israeliten einlangen sollten. Freiburg, 10. Juni. (Uebersetzung.) Es haben sich bis jetzt im Kanton Freibnrg so wenige Israeliten niedergelassen, daß unsere Gesetzgebung ihrethalben vollkommen stumm ist. Sollte in der Folge ihre Zahl so steigen, daß der mosaische Kultus ein Bedürfniß und wirklich verlangt würde, so werden wir sehen, unter welchen Bedingungen die Ausübung dieses Kultus zugestanden werden könnte, da sowohl die eidgenössische als die kantonale Verfassung dem sreiburgischen Gesetzgeber in dieser Richtung keine Verpflichtung auflegt. Solothurn, 8. Juni. Daß über Religionsausübung der Israeliten in hierseitizem Kanton keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, denselben jedoch gestattet ist, Tempel zu errichten und den Kultus nach mosaischem Ritus unbeschränkt auszuüben, welch' letzteres in Solothurn auch geschieht. Baselstadt, 8. Juni Daß in diesen genannten Richtungen im hiesigen Kanton keinerlei beschränkende Bestimmung besteht. Seit dem Anfang dieses Jahrhunderts hielten die wenigen hier niedergelassenen Judenfamilien ihren Gottesdienst in einem hiefür gemietheten und seit ungefähr 12 Jahren in einem von ihnen eigens hiefür gebauten Haufe. Gegenwärtig haben sie den Bau einer neuen größeren Synagoge aus eigenen Mitteln begonnen. Es mag nicht uner-