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Der Israelit · 1867-09-18 · Heft 38 (18.9.1867) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 38 (18.9.1867)
Date
1867-09-18
Page
– (sequence 11)
Language
German
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659 ein bleibendes Denkmal gesetzt im Herzen Aller, die ihn kannten und mit ihm in Berührung kamen, nn «*? ij’Iin npj/’ . ... r. Berlin, 6. Sept. Das Gesetz vom 23. Juli 1857 „über die Verhältnisse der Juden" ist thatsächlich bereits lange veraltet, und erst in der vorigen Session des preußischen Hauses der Abgeordneten hat das Cultus-Ministerium dcs Veraltetsein oes Gesetzes bestätigt. Wie man hört, soll es im Plane liegen, das Staatsministerium zu bitten, unter Aufhebung der in den neuen Landen bestehenden, die Juden betreffenden Ansnahmsgesetze diese auch, wo sie noch vorhanden , für das ganze Staatsgebiet zu beseitigen, namentlich die Einmischung der Regierung in die inneren Angelegenheiten der Juden, zumal sä on die Versaffungs - Ü'lunde jeder Religionsgesellschast das Recht beilegt, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Auck der mittelalterliche Eid urc-re jndaieo besteht noch in den alten Landen, während man ihn im Regierungsbezirke Kassel u. s. w. nicht mehr kennt, doch wird man hier vielleicht aus die neue Civilproceßordnnng verweisen. Wünschenswerth wäre es freilich, daß die Vorlage, welche der Justiz Minisier v. Vernuth über die Materie einbrachte unv die Ubif liclan der Ablehnung durch dasHe-renbaus scheiterte, wieder ausgenommen würde , zumal die von Juden zu leistenden Fahnen- und Diensteide noch immer mir den mittelat rlichen Beigaben bekleidet sind und damals die Abschaffung dieser letzteren von der Annahme der Gesitzvorwge abhängig gemacht worden war. (K. Z.) Oesterreichischer Kaiserstaat. Wier,, 6. Sept. Der confessionelle Ausschuß des Abgeordnetenhauses beginnt in dieser Woche seine Arbeiten mit der Brrathung eines vom Abg. Di. Herrmann ausgeurbeitclen Gesetzentwurfes über die Trennung der Schule von der Kirche. Der Gesetzentwurf, soweit derselbe unsere Leser interessirt, lautet: §. 1. Der Staat gewährleistet der Schule die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderliche Selbstständigkeit. §• 2. Der selbstständige Wirkungskreis der Schule umfaßt: a) den Unterricht und die Erziehung in der Schule, mit Ausnahme des Religionsunterrichts; b) das methodische Verfahren beim Unterrichte; c) die Wahl der Unterrichtsmittel, inbesondere der Schulbücher, mit Ausnahme des Religions-Schulbuches; d) die Schulzucht und die Sittlichkeit der Schuljugend; e) das Recht der Beaufsichtigung durch Sach- und Fachkenner, und f) die Mitwirkung bei Schulangelegenheiten in der Gemeinde.! §. 3. Die Schulen können entweder Confesfionsschulen, Simultanschnlen oder confessionslose Schulen sein. Die Beftimmnng des confesfionellen Characters einer Schule hängt von der Schulgemeinde ab, welche die Schule erhält. Diese Bestimmung unterliegt der Bestätigung der competenten Behörde. §. 4. An Consessionsschulen sind nur Lehrer desselben Religionsbekenntniffes anzustellen; bei Simultanschulen aber können die Lehrer einer der vereinigten Confessionen angehören, und bei confessionslosen Schulen ist bei den Lehrern von dem Religionsbekenntnisse ganz abzusehen. ß. 5. Die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt und leitet in den Consessionsschulen und Simultanschulen den Religionsunterricht und die religiöse Erziehung der Jugend selbstständig. §. 9. Der Staat übt die Leitung und Aussicht über die Schulen duvch das Unterrichtsir inistenum überhaupt und in den Königreichen und Ländern durch den Landesschulrath und den Bezirksschulrath aus. §. 9. In den Wirkungskreis des Landesschulrather gehören: a) die administrative und scientifische Verwaltung der Schulen und Bildungsanstalten innerhalb des bisher der politischen Landesbehörde und den bischöflichen Consistorien zugestandenen Wirkungskreises mit Ausnahme der Religionsangelegenheiten. §. 16. Wo confessionell getrennte Volksschulen bestehen, da kann auch für jeden Confessionsantheil ein besonderer Schulausschuß gebildet werden. PeslH. Sir Moses Montefiore ist auf der Rückreise von der Walachei nach London hier angekowmen, und hat gestern als Ehrenmitglied des Wohlthätigkeitsvereines „Concordia" dem Präses desselben, Herrn C. L. Posner, in seiner Wohnung emen Besuch abgeftattet. Italien. Venedig. Unser Glaubensgenoffe, Herr Dr. Naimos in Venedig, ist einer jener Aerzte, die^ die Electricität zu ihrem Fachstudium gemacht haben, ^eine Versuche und Experimente auf diesem medicinischen Felde sind von so glänzenden Erfolgen gekrönt worden, daß ihm neulich die Wiener Akademie bei der Concurrenz des großes medicinischen Preises in der Anwendung der Electricität bei der Heilkunde — eine Ehrenmedaille zuerkannt hat. (Jew. Ehron») Donaufürstenlhümer. Jassy, 11. August. Der „Preffe" schreibt man von hier: Ein Vorfall, der sich gestern hierzugetragen, verrieth die Ungeduld russischer Agenten, im Trüben fischen zu können. Ein jüdischer Schloffergeselle war nach dem Genüße eines in der Schänke eines Christen genossene»

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