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Der Israelit · 1867-09-04 · Heft 36 (4.9.1867) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 36 (4.9.1867)
Date
1867-09-04
Page
– (sequence 9)
Language
German
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VIll.Jahrgang. Beilage zu Rr. 36 des Israelit. Leitender Artikel. Einige Oemertrungen, die religiöse Trauung betreffend. Schm ab ach (Bauern). Alr verdienstvolle Aufgäbe Ihres weitverbreiteten Blattes darf gewiß diejenige bezeichnet werden, eingeschlichene Mißstände im Lager der Orthodoxen ohne Scheu, Rücksicht oder Furcht aufzudecken, oder durch unverblümte Darlegung der großen Verantwortlichkeit vor Gott und seinem heiligen Gesetze jeden treuen Anhänger deiner Religion eindringlichst davon abzumahnen -piD bviü -vDr6 uoy.. — Aus diesem Grunde hoffe ich, die Spalten Ihres hochgeschätzten Blattes zur Aufnahme einer Diskussion über ein beklagenswerthes Uebel offen zu finden, umsomehr, als mein nichtgeistlicher Beruf mich davor schützt, daß man mir andere als aufrichtige, reine Absichten unterschiebe. Die folgenden Worte, vom Herzen fließend, zunr Herzen dringend, werden auch den beabsichtigten guten Zweck nicht ganz verfehlen. Welchen Act im ganzen irdischen Leben begeht wohl der Mensch mit mehr heiligem Ernst und feierlicher Andacht, als den Trauungsact? Der Bermählungstag, gleichsam als zweiter Geburtstag de« zu neuem Leben berufenen Ehepaares, wird selbst von sonst in Religionssachen Gleichgiltigen mit gewissenhafter Genauigkeit ir Erfüllung aller Ceremonien und Gebräuche begangen; seine Bestimmung auf einen Segen verkündenden Tag im Monat und in der Woche bildet lange vorher einen wichtigen Berathungsgegenstand der Betheiligten, und in beispielloser Weise werden alle alten Herkömmlichkeiten oft bis zum Aberglauben beobachtet, UM nur für eme lange Reihe von ersehnten Glücksjahren an dem Anfangslage kein böses Omen zu geben. Wie sehr verliert man aber nicht selten die hohe Wichtigkeit der Hauptsache hiebei aus den Augen k Den Gipfelpunkt aller heiligen Vorrichtungen an diesem allerfeierlichsten Lebenslage, den Trauungsact selbst, läßt man ganz unbemerkt und unbeachtet, und folgt willig allen Anordnungen des zuständigen Ortsrabbiners, mag dieser auch noch so unfähig oder unwürdig zu deren Vornahme sein. Wie leichtsinnig doch der Mensch in Dingen seiner höchsten Glückseligkeit und feines wahrsten Heils oft handelt! Wer würde wohl eine Urkunde auch nur von einigem bedeutungsvollen Belang von einem Notare errichten lasten, der hinsichtlich seiner RechtSkenntniß oder Amtstreue im üblen Rufe steht; und das ganze Lebensglück, das diesseitige und künftige Wohl, legt man oft unbekümmert und sorglos in die Hände eines Mannes, von deffen Unwissenheit oder Fahrlässigkeit in religiösen Dingen man überzeugt ist! Die rrnrn yat?, das strahlende Siebengestirn des göttlichen Segens, die im Heiligthum der Ehe leuchtenden sieben Arme der goldenen Heilslampe, fließen nur zu häufig von den nichts weniger als Heil spendenden Lippen eines heuchlerischen Priesters, deffen Thaten im fchneidensten Widerspruche mit der von ihm durch Worte vertretenen Religion fteh-n, und deffen Benedictionen als Dnip^s« rra-o oftmals von den Umstehenden nicht einmal ein zustimmendes Amen gegeben werden darf ('s yyo 'im 'd n"N y"^). Daß solche rv.sm von einem zu deren Spendung Unwürdigen an sich selbst als müs^ nsm verboten, und geschweige die Stelle der nach ('n p"d 'kd 'di 'n p"D 'm 'd nun mym mm nsm ms ms post?) unerläßlichen n’zns ystp nicht einzunehmen im Stande sind, braucht wohl keiner näheren Erörterung m-r *pso nr pr-r. Was dann noch ferner ganz unvermeidlich in diesem Falle bleibt, ist der Genuß von verbotenem Getränke, p\ denn selbst bei noch so großer Sorgfalt, dem gewöhnlich vom ersten besten Gasthof seinen Bedarf hierin beziehenden Reformrabbiner einen echten Koscherwein zur Füllung des Segensbechers zu übermitteln, vermag diese Calamität nicht beseitigt zu werden, weil die bloße Berührung eines Dn?pm ihn ebenso in *]DJ P' verwandelt (W'UBnn d^s 'D>p 'd n"'ys p^iri dso'^h nmttfD '^si 'n yyv 'mp 'd y"cear 'di bjns omt^n rutPD n"s). Als Dmpm ist aber jeder Gesetzeskundige in Israel zu betrachten, der auch nur eine von unfern Weisen getroffene Anordnung verhöhnt und als unverbindlich in der Jetztzeit erklärt ('i p"D s"d 'mp 'd i"» y"^), denn dieser leugnet dadurch die ganze Autorität der mündlichen Lehre, und unterscheidet sich sehr von einem Gesetzesunkundrgen, der aus Unwissenheit frevelt und die äußerste Unteilbarkeit der talmudischen und schriftlichen Lehre ebensowenig kennt, wie die fürchterliche Consequenz einer solchen Uebelthat im Entferntesten ahnt, ('ns-i 'd $>n"na) Und dann reiht sich aber noch in den meisten Fällen an die vorerwähnten Ungesetzlichkeiten die sie weit, weit an Wichtigkeit überragende Gesetzesverletzung von unberechenbarsten Folgen, daß bei Ermangelung von zwei religiösbeglaubigten Zeugen die Schließung der Ehe als völlig noch ungeschehen betracht-t werden muß. Nach '2 'n yyo 'ib 'd o"n y"s? verlieren Zeugen ihre religiöse Glaubwürdigkeit ganz und gar, wenn sie ein ausdrückliches Thoraverbot wissentlich übertre-

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