Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1867)
- Date
- 1867-08-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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569 Wirksamkeit bestehendes Verhältniß abzuändern. Nachdem jedoch in der Remonstration v. 19. März auf den pecuniären Nachtheil hingewiesen worden ist, welcher im Falle des Fortbestandes der confcssionell getrennten Armenpflege für die allgemein städtische Armenpflege namentlich durch den Umstand herbeigeführt werden müßte, daß zwar die jüdische Bevölkerung der Stadt Fürth nur 1h repräsentire, daß dieselbe aber an der im Orte zur Erhebung gelangenden Steuer mit fast 3/s des Gesammtbetrags betheiligt sei, so hat sich das kgl. Staatsministerium veranlaßt gefunden, unter diesen veränderten Gesichtspunkten die Beschwerden der Stadtgemeinde Fürth einer eingehenden Prüfung zu unterstellen. In Erwägung nun, daß 1) die Berechtigung derselben zur Erhebung von Armenpflichtsbeiträgen außer Zweifel gestellt ist; 2) daß der Armenpflegeverband die ganze politische Gemeinde umfaßt und daß sämmtliche Einwohner Fürth's ohne Unterschied der Confession zu den Armenpflichtbeiträgen gesetzlich verpflichtet sind; 3) daß eine fortdauernde Befreiung der isr. Einwohner im Hinblick auf die Verhältnisse der Besteuerung zu einer nicht unbedeutenden Ueberlastung der christlichen Bevölkerung Fürth's führe und daß dadurch der Grundsatz der gleichen Belastung der Staatsangehörigen für öffentliche Zwecke verletzt würde; 4) daß dieser, wie es scheint, erst einer späteren Entwickelung der relativen Vermögensverhältnisse entstammten Ungleichheit gegenüber, die 1820 genehmigte Trennung billigerweise nicht aufrecht erhalten werden kann, beschließt das unterfertigte Ministerium, „daß die in Fürth wohnenden Israeliten schuldig seien, zu den eingejührten Armenpflichtbeiträgen beizutragen". Daß durch diese Entscheidung weder das Recht der isr. Gemeindeangehörigen von Fürth auf die gesonderte Verwaltung ihres confessionell geschiedenen Stiftungsvermögens, noch der Fortbestand ihrer freiwilligen Armenpflege berührt werde, versteht sich von selbst. München, 7. Juli 1867. Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl. Freiherr von Pechmann. Graf von Hundt. Diese Verfügung der Staatsbehörde verliert übrigens — gleich der vorhergegangenen, den Israeliten Fürth's günstigen — insofern an Wichtigkeit, als mit Inslebemretung der den Kammern vorgelegten neuen Socialgesetzgebung eine Aenderung im Armenwesen im Sinne des Magistrats ohnedies stattfinden wird; es sich also bei der ganzen Streitfrage nur um die Beiziehung für dieses Jahr gehandelt haben dürfte. Bei der Pariser Ausstellung wurde der erst kürzlich zum königlichen Rector der Gewerb- und Handelsschule ernannte Herr Lr. Brentano vom hiesigen Gewerbeverekn als Commissär nach Paris gesandt, um daselbst von allen Gegenständen Einsicht zu nehmen, welche für hiesige Gewerbszweige von Belang sind. Herr vr. Brentano ist Israelit. Bei der Preisvertheilung wurden folgende hiesige Glaubensgenoffen mit broncenen Medaillen bedacht: Berolzheimer und Jllfelder, Eiermann und Tabor, I. Brandeis, A. Schweitzer; im Ganzen kamen auf Fürth nur sechs broncene Medaillen. Die jüdische Gemeinde unserer Schwesterstadt Nürnberg, einer Stadt, deren Geschichte selbst noch vom 18. Jahrhundert in allzu innigem Zusammenhänge mit den Leiden unseres Volkes steht, und eine gründliche Aufklärung über den eigentlichen Gehalt der guten alten Zeit versch afft, einer Stadt, wo überhaupt erst seit 1848 die Aufnahme der Juden stattfindet, nachvem in den Jahren 1149, 1499 deren Vertreibung mit aller Schonungslosigkeit vollzogen wurde, ist bereits zu der respektablen Höhe von 300 Familien angewachsen. Vor kurzer Zeit hat die Gemeinde zur Erbauung einer Synagoge nebst gemeindlichen Gebäuden einen Platz um den Preis von fl. 46,000 gekauft, nachdem die Errichtung eines städtischen Rabbinats von kgl. Regierung genehmigt ist. Die Anzahl der Guneindeglieder ist fortwährend im Zunehmen begriffen, unv wünschen wir weiteres Bestehen dieses erfreulichen Verhältnisses. S. H. Frankfurt a. M, 28. Juli. Die politische Umänderung, die in unserm ehemals freien Gemeinwesen im vorigen Jahre stattgehabt hat, hat eine ganz besondere Wirkung auf unsere Schulen geübt. Bekanntlich ist in Preußen die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, welche aber in der Einrichtung des einjährigen Freiwilliqendienstes eine Vergünstigung für die gebildete Claffe enthalt. Der erforderliche Bildungsgrad ist durch eine Prüfung zu constatiren. Jedoch gibt es auch in den altpreußrschsn Provinzen besondere vom Staate bezeichnete Schulen, deren Abgangszeugnisse die Schüler einer Prüfung entheben, sobald dieselben die Schule ganz durchgemacht haben. Eine Anzahl hiesiger Schulen, gestützt auf den guten Ruf, den das hiesige Schulwesen genießt, reichten beim Ministerium ihre Unterrichtspläne ein mit dem Ersuchen, als preuß. Realschulen 2. Ranges anerkannt zu werden. Vorige Woche traf der Ministerialbescheid ein, nach welchem die petitionirenden Schulen anerkannt werden, und unter diesen auch die beiden jüdischen Realschulen unserer Stadt, die Schule der israel. Religionsgellschaft und die isr. Realschule (Vhilanthropin). Es sind dies unsers Wissens die ersten jüdischen Schulen im preuß. Staate, deren Zeugnisse vom Staate anerkannt werden. Für die jüdischen Schulen ist jedoch die Bedingung hinzugefügt, daß sie den Schülern christlicher Confessionen keine Adgangszeugniffe ausstellen dürfen, eine Bedingung, die allerdings nur das Philanthropin betrifft, da diese Anstalt eine nicht unbedeutende Zahl christl. Schüler zählt, den Besuch derselben aber für dieselbe illusorisch macht. Es ist hiernach die Notiz, die durch