Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1867)
- Date
- 1867-07-24
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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518 deren Ausübung nur von der Licenz der Polizeibehörde, nicht aber von der durch eine anerkannte Autorität bezeugten Befähigung und dem religiösen Lebenswandel abhängig macht und wo die Angestellten in religiöser Beziehung leben, wie es ihnen beliebt, so daß man sagen kann: ntpj?1 rrjD “W’n bs »nt. Doch darauf wollen wir n"1** ein andersmal zurückkommen. Aus Württemberg. Nach dem neulichen Referat des Rabb.nen vr. Engelbert in Heilbronn, die Crchoriensrage betreffend, dürfte für den Leserkreis dieser Blätter auch nachfolgendes Circular des RabbinenHaas in Freudenthal vonInteresse sein. „Untersuchungen in einigen Cichorien - Fabriken des Landes erbrachten die Thatsache, daß zu mehreren Sorten Cichorien mn pi» genommen und damit die Schnitze bei der Röstung begoffen werden. Somit ist die - Bereitung für Israeliten unter jüdischer zuverlässiger Aufsicht bei diesem Fabrikat eine Nothwendigkeit geworden. „Es hat nun der hier in der Nähe wohnende Fabrikant Heinrich Frank in Vaihingen an der Enz, um diesem Bedürfnisse in israel. Kreisen mit guter Maare abzuhelfen, zur Fabrication von ^»2 Cichorien in seiner bekannten Fabrik die den bezüglichen religiösen Vorschriften entsprechendste Einrichtung getroffen. „Der Unterzeichnete hat persönlich sich hiervon überzeugt, und auf den Wunsch des Herrn Frank einen ganz geeigneten und durchaus zuverlässigen mir aus hiesiger Gemeinde als rrwa bei der Anfertigung, Verpackung und Versiegelung der ->2^ Cichorien aufgestellt. „Um dieses in den betreffenden jüdischen Kreisen bekannt werden zu lasten, erlaube ich mir, den verehrlichen Rabbinaten diese Mittheilung nebst beiliegender Bezeugung mit der Bitte um Weiterverbreitung hierdurch ergebenst zu übermachen." Stuttgart. Vermöge höchster Entschließung vom 25. Junr d. I. haben Se. Kön. Maj. dem Kirchenrath vr. Maier bei der israel. Oberkrrchenbehörde (bekanntlich zugleich Bezirksrabbiner hier) das Ritterkreuz Höchst Ihres Kronordens gnädigst verliehen, womit der persönliche Adel verbunden ist. Das Ritterkreuz des Friedrichsordens trägt er schon seit längerer Zeit. So hat es denn der noch rüstige 72jährige Greis im Dienste seiner Kirche bis zum Doppelkreuz gebracht — ein seltener Schmuck eines Rabbinersl Durch Entschließung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 4. d. M. wurde dem Rabbinen Sänger in Mergentheim die nachgesuchte Dienstentlassung ertheilt, um die Predigerstelle in Hamburg, die er im September antreten wird, annehmen zu können. Das Kön. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hat öffentlich bekannt gemacht, daß vermöge höchster Entschließung vom 3. Juli Se. Kön. Maj. die definitive Verlegung des Rabbinerfitzes von Lj'ehrensteinsfeld nach Heilbronn zu verfügen geruht haben. Ob die neue Stelle nun zur Bewerbung ausgeschrieben oder dem bisherigen Rabbinen überlasten bleibt, ebenso wie dis Kosten für die Rabbinatswohnung getragen werden, ist bis jeyt noch nicht ausgesprochen worden, wird aber sofort geschehen. □ Dresden, 6 Juli. Im amtlichen Theile des „Dresdner Journals" wird folgende Verordnung publicirt: Zur Ausführung der Vorschriften der unter dem 25. Juni d. I. publicirten Verfassung des norddeutschen Bundes und zur Vermeidung von Unsicherheiten über den unmittelbaren Einfluß derselben auf die Handhabung der einschlagenden Bestimmungen der hterländischen Gesetzgebung wird, soviel der Geschäftskrels des Innern anlangt, andurch folgendes verordnet: 6. In Ansehnung des Aufenthaltes und der Niederlassung der dem israelitischen Glaubensbekenntnisse zugethanen Angehörigen norddeutscher Bundesstaaten treten §§. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. August 1838, mithin insoweit auch §. 13. des Gesetzes vom 2. Juli 1652 und die Schlußbestrmmung in §. 41 der allgemeinen Stadtordnuna außer Wirksamkeit. 7. Dergleichen findet auf Israeliten der norddeutschen Bundesstaaten die Verordnung vom 6. Mai 1839 (Gesetz- und Verordnungsblatt ck. a. Seite 141) nicht weiter Anwendung. 6. Rücksichtlich des Gewerbebetriebs, soweit die Bestimmungen des Geweriege'etzes vom 15. Oktober 1861 zwischen Inländern und Ausländern unterscheiden, sind die Angehörigen norddeutscher Bundesstaaten wie Inländer zu behandeln.. Dresden, am 5. Juli 1867. Ministerium des Innern: (unterz) v. Nostiz-Wallwitz. Frankfurt, 15. Juli. Der Schulvorstand der hiesigen israe'.mschen Realschule, Philanthropm, hat sich an das Cullusministerium gewendet, um für die Zöglinge dieser Lehranstalt Gleichstellung mit denjenigen preußischer Schulen zu erlangen, welche Zeugnisse auszust-llen berechtigt sind, aus deren Grund die Zulassung zum einjährigen Militärdienste erfolgt. Der Cultusminister hat, wie wir vernehmen, in einem Schreiben diese Befugniß eingeräumt, jedoch daran die Bedingung geknüpft, daß die Schule, welche auch von einer beträchtlichen Anzahl Schüler anderer Confessio» besucht wird, sich fernerhin der Aufnahme christlicher Zöglinge enthalte. Es steht zu erwarten, daß der Schulvorstand dieses Ansinnen einfach zurückweisen wird. (Frkf. Ztg.) Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien. Bon Seilen des Justizministeriums wurde mit Erlaß vom 24. Juni d. I., Z. 870, an