Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1867)
- Date
- 1867-06-26
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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456 Satzungen eines Vereines der SMattreum, entworfen von RabL.-Cand. SLntsek in München. Art. 1. Zweck des Vereins ist die möglichst allgemeine Förderung der Beobachtung des Sabbats und der isr. Feiertage. Art. 2. Der Verein sucht diesen Zweck vorzugsweise zu erreichen. a) durch ständige Vertretung der reliösen Interessen von Seiten der Vereinsorgane bei den betreffenden Staatsbehörden mittelst Dorbringung von Wünschen, Anträgen und Beschwerden. b) durch Miltheilungen der Mitglieder und Vereinsorgane unter sich. c) durch Veranstaltung von Versammlungen zur Besprechung und Erörterung allgemeiner religiöser oder spezieller Zwecke. d) durch Unterstützung von dahin wirkenden Personen und Unternehmungen. v) durch Verbreitung bewährter Mittel und nützlicher Schriften, durch Vermittlung der Presse, Veranlassung und Anregung^ Unterhaltung eines angemessenen Verkehres mit gleichgesinnten Geschäftshäusern, und endlich durch Verkehr mit verwandten Vereinen und Gesellschaften. Art. 3. Der Verein der Sabbattreuen besteht aus Bezirks- und Orts-Vereinen. Die Ortsvereine eines Bezirks bilden den Bezirksverein, welche zusammen den Gesammtverein mit einem Centralkomitv darstellen. Art. 4. Es ist zu wünschen und thunlichst auch dahin zu wirken, day die Vereinigungen außerhalb dieses Vereinsorganismus zur Förderung der nämlichen Zwecke oder einzelnen Zweige derselben sich an diesen Verein anschließen. Art. 5. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Art. 6. Als ordentliches Mitglied kann dem Verein beitreten jeder unbescholtene, großjährige Israelit, der sich zu den Grundzwecken und zur Verfolgung der Vereins-Zwecke bekennt und verpflichtet, und jährlich einen regelmäßigen Beitrag von Einem Thaler Prß. C. leistet. Art. 7. Gemeinden, Stiftungen, Vereine, welche als solche als Mitglieder dem Verein beigetreten sind, können sich durch einen aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten persönlich bei dem Vereine vertreten lassen. Art. 8. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, welche der Verein darbietet, namentlich die aktive und passive Wahlfähigkeit bei der Bildung der satzungsgemäßen Vereinsorgane, das Recht, an den Vereinsversammlungen mit entscheidender Stimme theilzunehmen und die zur unentgeltlichen Vertheilung bestimmten Vereinskundgaben zu beziehen. Art 9. Die Ausnahme wird auf Anmeldung beim Ortskomits erlangt und zwar I. durch Unterzeichnung des erhaltenen Exemplars der Vereinssatzungen und II. durch Erlag der Gebühr (Art. 6.) und den Empfang einer Quittung hierüber. Art. 10. Der Austritt aus^dem Vereine kann nur stattfinden, wenn er mindestens drei Monate vor dem nächsten Kalender-Jahre beim Bezirks- (Landes-) Komits schriftlich angezeigt wird. Art. 11. Als außerordentliches Mitglied wird jener Israelit oder jene Israelittn betrachtet, welche unbestimmte Beiträge, in der Form von Schenkungen u. s. w. leisten, oder demselben eine anderweittge Thätigkeit zuwenden. Art. 12. Als Ehrenmitglieder können Angehörige anderer Vereine und Wohlthäter dieses Vereines ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt durch das Centralkomittz — als Repräsentanten des Vereins — in der Form eines Diploms. Art. 13. Die Leitung und Vertretung aller Angelegenheiten des Vereins ist den aus freier Wahl der ordentl. Vereins-Mitglieder hervörgehenden Comites anvertraut. Art. 14. Organ des Gesammtvereins ist das Centralkvmite mit dem Sitze in dem Orte, wo die Vereinszeitschrift erscheint. Organ des Bezirksvereins ist das Comit4 der betreffenden Landeshauptstadt. Art. 15. Das Centralkvmitb besteht aus dem Vereinspräsidenten, einem Vicepräsibenten und je einem Abgeordneten der sämmtlichen Bezirkskomitös, als Beisitzer, einem Kassirer', einem Controleur imb einem Schriftführer (Sekretär); letztere drei bilden das Haupt-Bureau. Art. 1b. Das Centralkomitö (Präsident, Hauptbuereau und Abgeordnete) verpflichten sich, sich alljährlich wenigstens einmal in öffentlicher Sitzung zu versammeln. Art. 17. Sämmtliche Wahlen werden von den betr. Cvmitäs angeordnet und geleitet.