Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1867)
- Date
- 1867-06-26
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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457 Sie erfolgen schriftlich durch Abgabe verschlossener mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Wählers zu versehende Wahlzettel, zu welchem Zwecke angemessene Formulare zuzustellen sind. Alle Vereinswahlen werden durch relative Stimmenmehrheit entschieden und gelten zwei Jahre. Art. 18. Jedes (Bezirksu.) OrtskonM besteht aus dem Bureau (Art. 15.) und dem Vorsitzenden des Ortsvereins. Art. 19. Der Zweck des Vereins bildet die gemeinsame Hauptaufgabe sämmtlicher Vereinskomites, wobei ihnen innerhalb der Grenzen dieser Ausgabe die freieste Bewegung eingeräumt ist. Art. 20. Dem Centralkornitö, — dessen Mitglieder (Art. 15.) einen fortwährenden, lebendigen Verkehr nnter sich einerseits, und mit den Bezirks-Comitös anderseits unterhalten, — kommen als dem Organ des Gesammtvereins, insbesondere folgende Obliegenheiten zu: 1. Dasselbe erstattet an die Ministerien und Regierungen die verlangten Gutachten rc., richtet dahin die im Interesse der Religion und des Vereines für nöthig erachteten Wünsche, Anträge und Beschwerden. 2. Dasselbe ordnet bei besonderer Veranlassung Mitglieder aus seiner Mitte ab, theils zum Behufe eines unmittelbarer mündlichen Benehmens, theils zur Einsichtnahme von wichtigeren Einrichtungen und Unternehmungen. 3. Es beantwortet die an den Verein gelangenden Anftagen, besorgt Namens des Gesammtvereins die Correspondenz, erstattet den Jahres- und Rechenschafts-Bericht, es vertritt den'Verein besonders gegenüber der Presse und in derselben, und nimmt die Berichten. aller Orts- und Bezirks-Vereine entgegen. 4. Es besitzt die Befugniß, eine Centralversammlung zu berufen; und endlich 5. Es verwaltet das für den Gesammtverein erworbene Vermögen. Art. 21. Diese Bestimmungeu finden auf die Bezirks-Comitös analoge Anwendung, sie erstatten den Jahresbericht an das Centralkomit«, und vermitteln den Verkehr zwischen diesem und den Ortskomitss. Eine der wichtigsten Aufgaben der Bezirkskomites besteht außerdem darin, den Satzungen einen fruchtbringenden Vollzug zu sichern und die Ermittelung der Thatsachen zu bewerkstelligen. Art. 22. Mit Ausnahme des Schriftführers u. des Bureaudieners versehen die Mitglieder der Komites die Geschäfte unentgeltlich. Nur im Falle einer mit Baarauslagen verbundenen Abordnung ist die Gewährung angemessener Entschädigung aus Verlangen der Betheiligten und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zulässig. Die Anstellung von Vereinsbediensteten in ständiger Eigenschaft ist nicht gestattet. Art. 23. Den Ortskomites obliegt die Förderung des Vereinszweckes durch Vermittelung von entsprechenden Plätzen bei Prinzipalen für Commis und Lehrlinge, die Vertretung d er religiösen Interessen ihres Orts in ähnlicher Weise wie den Bezirkskomites - in Ansehung des betreffenden Landes. Dieselben haben sich hiernach bei Erstattung von Gutachten, sowie bei Dorbringung von Wünschen, Anträgen und Beschwerden in der Regel an das zuständige Bezirkskomite — aber auch in besonderen Fällen an die nächste kompetente Orts- oder Staatsbehörde zu wenden. Art. 24. Alle prineipiellen und wichtigeren Gegenstände werden kollegial berathen, d. h. in förmlicher Sitzung der Comites. Diese führen Siegel und Bezeichnung: „Central-, (Bezirks-, Orts-) Comite des Jsr. Vereins der Sabbattreuen. " Art. 25. Jeder Ortsverein hält alle 4 Monate, jeder Bezirksverein alljährlich eine Generalversammlung. Art. 26. Die Einkünfte des CentralkomiteS bestehen: 1) in dem aus dreißig Kreuzer rheinisch festgesetzten Antheile an dem vollen Jahresbeiträge eines jeden ordentlichen Vereinsmitglieds. (Art. 6.) 2) in dem ihm zugewiesenen Antheile der Vereinsdotationen, 3) in den übrigen zufälligen Einnahmen. Art. 27. Die Einkünfte der Bezirkskomites bestehen: 1) in dem auf Einen Gulden festgesetzten Antheile am Jahresbeiträge laut Art. 26. 2) in dem ihm zugewiesenen Antheile an der Vereinsdotation mit allenfallsigen Zuschüssen aus dem Centralfond (Art. 20., 5.) 3) in den übrigen zufälligen Einnahmen. Art. 28. Die Einkünfte der Ortskomites bestehen : 1) in dem auf fünfzehn Kreuzer rhn. festgesetzten Antheile, (laut Art. 26.), 2) in etwaigen Beiträgen aus dem Central- und Bezirkssond, 3) in den übrigen zufälligen Einnahmen. Art. 29. Die jährlichen Einkünfte und das etwa vorhandene Vermögen eines jeden einzelnen Vereins werden von den betreffenden Comites selbst verwaltet.