Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1867)
- Date
- 1867-06-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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426 lichem Boden haben nicht den Zweck, die Wissenschaft in eine Uniform zu bringen und den Disciplinen die Zwangsjacke aufzunöthigen; die Toleranz ist dort in einer Weise zur Reife gediehen, daß eben die Mittheilungen der sich noch so unterscheidenden Forschungsresultate, die Träger der Ideen nicht von einander trennen, die Abweichung hat im vornherein auf Anerkennung zu rechnen und jede unfreie Beinfluffung wird schon durch das Wesen des Gegenstandes ausgeschlossen. — Dort aber, wo der repräsentirende Gedanke nicht nur geprüft sein, sondern sich zu der Geltung hervorringen will, um eben andern den Weg unabweisbar strenge vorzuzeichnen, im Kreise des religiösen Lebens hat die Centralisation immer mehr an Boden verloren. — Nun vollends innerhalb des jüdischen Gemeindelebens. — Die Autonomie der jüd. religiösen Genossenschaften, die älteste der Civilisation, ist das Palladium der jüdischen Religion des Judenthums, die Schöpfung einer Centralgemeinde im Sinne des Memorandunis, die als höchste religiöse Behörde jede Appellation und Berufung ausschließen soll, die den Rabbinen den engen Kreis zuweiset, nämlich „die Rolle von Lehrern und Deutern der Religion," nicht aber in dem wahren Verhältnisse dem Religionsgesetze gegenüber, das wirklich die höchste Autorität in jüdisch-religiösen Obliegenheiten hat, sondern nur der Central - Kirchenbehörde gegenüber — wobei sich diese aber — die Centralgem. - Vertretung — über das Gesetz und seine Deuter und Lehrer erheben können soll, eine solche Centralgewalt ist innerhalb der jüd. Synagoge, oder richtiger gesagt, innerhalb des Judenthums, der jüd. Gemeinden, ein Unding, das auch nicht im Entferntesten irgend einen Lebenskeim in seinem Schooße birgt, irgend eine geistige, moralische und sittliche Potenz zur Geltung bringen kann. — Es wäre dies die Knechtung der Gewissen, die Knechtung des Geistes, die Knechtung des freien Gedankens, die sich Jahrhunderte, Jahrtausende lang trotz Schmach und Hohn, trotz Bedrückung und Sclaverei innerhalb der freien israel. Gemeinde in lebendigster Frische und Schönheit erhalten haben. — Man sagt hier zu Lande: die Komitate seien die Bollwerke der Verfassung, die Wälle der Freiheit in Ungarn, weil sie das Recht haben, Dekrete der Regierung, die der Verfassung, dem Gesetze, dem U^us entgegen sind, achtungsvoll bei Seite zu legen. Was die Komitate im ehemaligen Ungarn, als es noch keine dem Landtage verantwortliche Negierung hatte, nach allen Meinungen unbestreitbar waren, das sind die isr. Gemeinden auf religiösem Gebiete; die Burgfesten der Gewissensfreiheit, die unbestreitbaren Wallgräben des Religionsgesetzes. Es ist doch der einfachste, naivste Ausdruck der Bürgschaft, möchten wir sagen, für die der Gewissensfreiheit zugemulheten Preisgebungen, Eingriffen, die gegen die religiöse Autonomie herantreten, die negative Kraft der Zurückweisung entgegensetzen zu können; doch haben Institutionen, die in sich lebensfähig sind, in sich die Bedingung ihres Dasein tragen, mit diesem Schutze gegen destructive Bestrebungen Bürgschaft genug, aber sie müssen treue Wächter haben, um sich dieses Schutzes auch nicht nur für einen Augenblick zu begeben. Wenn wir in Europa Umschau halten, wo solche Institutionen bestehen, so begegnen wir in israel. Kreisen vorzüglich Frankreich und Württemberg und vielleicht noch Duodezländchen des vielstaatigen Deutschlands, die sich ähnlicher Bescheerungen erfreuen. Wir werden später den himmelweiten Unterschied zwischen den erstgenannten zwei Ländern, der Zahl ihrer isr. Einwohner, der fast allgemeinen Gleichartigkeit der religiösen Richtung daselbst, gegenüber von Ungarn beleuchten, aber sehen wir nach Frankreich, so gewahren wir, bei aller Hochachtung der Persönlichkeiten, denen die Leitung des Consiftoriums anvertraut, doch eine Willkür, eine Wandelbarkeit, die jede Bürgschaft der gesetzlichen Freiheit ausschließt. — Im Jahre 1807, in einer Zeit, in der die eiserne Hand des Despotismus schwer und allgewaltig auf Europa ruhte, das nur einen Willen, ein Gesetz kannte, wurde eine jüdische Landeskirche oder Centralgemeinde, Consistorium in Frankreich gegründet. Nach diesem Muster war später in dem unter napoleonischer Herrschaft neu begründeten, westphälischem Reiche eine ähnliche Institution., und in Württemberg 1828 ein auf denselben Tendenzen beruhender Kirchenrath ins Leben gerufen. Die wesiphälische israel. Kirchenherrlichkeit hat wohl nicht lange gedauert; mit dem Fall des Königreiches ging auch das wesiphälische Consistorium der Israeliten in die Brüche, doch dauerte es lange genug, um als schreckende Abmahnung vor ähnlichen Experimenten zu dienen. Während der kurzen Zeit seines Bestandes war nichts als Zank und Hader, der schrecklichste Terrorismus an der Tagesordnung. Das Consistorium, bewaffnet mit dem weltlichen Arm der Staatsgewalt, verhängte Strafen von 1000 Francs über israel. Glaubensgenossen, die nach hergebrachter Weise die öffentliche Andacht übten, suspendnte gewissenhafte Rabbiner, die nach den Normen des Neligionsgesetzes die theologischen Entscheidungen fällten, verlangte von den alten, ehrwürdigen, gelehrtesten Rabbinen, daß sie ihr Gewissen, ihre Ueberzeugung verleugnen und zur Aneiferung des Publikums mit dem Beispiele vorangehen, die Ordonanzen des Consistor ums, die im Widerspruch mit den Gesetzen der Religion, zu befolgen. (Geschichte der israel. Gem. Halberstadt von vr. B. H. Auerbach). —- (Fortsetzung folgt.)