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Der Israelit · 1867-06-05 · Heft 23 (5.6.1867) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 23 (5.6.1867)
Date
1867-06-05
Page
– (sequence 19)
Language
German
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399 erlaubt ist; allein dagegen haben die wenigen Frommen sich gesträubt, weil dieser jrtfo in Bamberg niemals war, und mußte daher die Bestimmung des dem jruo in Bamberg geopfert werden. So sehr es uns leid gethan hat, diese Concession gemacht zu haben, so können wir diese Anordnung dennoch rechtfertigen. Erstens können wir diese Feststellungen als nayna betrachten, da die Meisten dahier die mosn nicht vortragen können. Zweitens stellen viele Autoritäten minn nxnp und töööh nxnp in eine Reihe; so z. B. L7"a^i n":&\ Nr. 428. Und dennoch werden heutzutage solche zur Thora gerufen, die Dran iina mim nnp^ nqnr djw sind! Zn der Formel des nu bD ist das Wort nipia^i (und daher xjyanKwn) ausgefallen. Auch dies hat großen Kampf gekostet; denn die ganze Gemeinde (man kann nur wenige Mitglieder ausnehmen) drängte in mich, die ganze Formel streichen zu lassen. Wir wußten bei der Berathung der quäst. Paragraphen nicht, welche Macht in Bayern dem Rabbiner zu Gebote steht, und thaten Manches um D’b:p!?p in der Gemeinde zu verhüten. Diese Erklärung dürfte geeignet sein, den Nachweis zu liefern, daß nicht reine Willkür unsere Tendenz war. Uebrigens haben wir uns durch § 37 und 59 das Recht Vorbehalten, den synagogalen Ritus nach uaizrai aud in seiner Integrität zu erhalten, wonach wir zu handeln bestrebt sind, trotz der Anfeindung der Neologen und trotz der Verkennung einiger animosen Opponenten. Nur der nuab;nn weiß, mit welcher Aufopferung ich hier die bereits sehr vernachlässigte Gesetzestreue zur Geltung zu bringen bemüht bin, und sind meine uneigennützigen Bestrebungen — freilich nur pno pno — zum Theile^ von gutem Erfolge gekrönt worden. Allein jeder Sachkundige und Unbefangene kann sich der Wahrnehmung nicht verschließen, daß durch meine Amtsthätigkeit dahier viele ungeziemende (dem Geist des conservativen Zudenthums widerstreitende) Institutionen und Anordnungen des hiesigen Gemeindelebens beseitigt und gute eingeführt worden sind. Ueber die hiesige Confirmation (§ 36) vgl. diese gesch. Zeitschrift 1866 Nr. 42, S. 687. Bamberg, am 11. Zjar 5627. Rabb. vr. Kobak. Wir haben es unterlassen, auf Manches näher einzugehen, was Herr Dr. K. selbst als „nicht gesetzmäßig" bezeichnet und nur als Concession feiner Gemeinde gegenüber darstellt. Hoffen wir, daß Herr vr. K. das zukommende Geschlecht derart heranbildet, daß es sich wieder im alten, echten unverstümmelten und unverfälschten Judenthume heimisch fühle. — Frankfurt a. M., im Mai. Die neue von Fischer (und Gelbe) besorgte Äosgabe des Surtors'schen Lexicon Chaldaicum talm. et rabb. (Leipzig 1866) Besprochen von vr. A. Salzbach. (Fortsetzung.) Sinnentstellend ist die Uebersetzung, die B. sub voce II. von der Fuchsfabel in Lsr. rab. C. 78 gibt. Dort heißt es: nonan by dj/d> mn n« n"st xbyn nn sind nnx Vp d«sdi dux pnnx 'mn dpi '»n» D”Sö *uw s'dnv nxo ndn pi' kjxi «an1? pn« 'di poux pnox. Dieses übers, nun B. „Ucee iratus erat El sau. super bestias et jumenta. Dicebat Jacob: Q'iis ibit et placabit ipsumP respondebat iste vuipes: Yenite mecum eo, novi erira trecentas parabolaa, quibus placabo ipsum, dicebant ipsi, agomen. Das Verhalten Jakobs dem Esau gegenüber wird mit dem des Fuchses verglichen, der als Fürsprecher bei dem über Wild- und Hauslhiere erzürnten Löwen auftreten will, diese durch sein Versprechen dicht vor die Gefahr führt, und da ihm dies gelungen, sie auf ihren persönlichen Muth zur Selbsthilfe verweist. B. läßt nun Jacob mit den Thieren ein Gespräch anknüpfen, läßt Esau erzürnt sein über die Thiere und Jacob dann diese ihn auszusöhnen auffcrdern, was durchaus keinen Sinn hat, er legt die belehrende Fabel in die Geschichte Jacobs hinein. B. ließ sich durch das Wort 'ix irre leiten, indem er es „Ecce“ („siehe!") übersetzt, und da ihm nun das Subject fehlte, supplirte er den Namen „Esau"; hätte er 'na richtig „Löwe" übersetzt, so wäre er dem Zrrthume entgangen. nuix nimmt B. für „zweischneidige Messerklinge" (acies cultri utrinque scindeat, cultur duplicis aciei) jedoch mit Unrecht, wenigstens ungenau. Zn Chulin f. 17b. wird abgehandelt über die Beschaffenheit des Messers, das gesetzlich zum Schlachten der Thiere verwendet werden darf. Die kleinste Scbarte macht das Messer für diesen Zweck unbrauchbar; die Scharten selbst können aber verschieden gestaltet sein, wie r>3O3iOQ, zu dem die Erläuterung gegeben ist: nnx nno und m:rx, was erklärt wird: mnn demnach ist rnaix eine Scharte, die zwei Spitzen hat, so daß bei dem Hinüberführen des Fingers über die Schneide behufs der Untersuchung derselben der Nagel am Finger an der Scharte hängen bleibt, woher auch der Finger komme, ob von Unten nach Oben oder umgekehrt. (Vgl. Nascht z. St., der das Wort von nw, „einsammeln", „festhalten" ableitet.) Sub voce Dnx citirt B. das 'crnxn ma (t. Beza f. 24 b.) und erklärt „pisces qui sunt vel filmt rubri.

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