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Der Israelit · 1867-05-29 · Heft 22 (29.5.1867) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 22 (29.5.1867)
Date
1867-05-29
Page
– (sequence 20)
Language
German
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378 in unfern Mischnajolh wie auch im Talmud (Taanith f. 19 a.) wird schon »om Gloffator berichtigt. Zu nede p« (S. 9) hatte der Kommentator die Meinung Mussafias citiren sollen, der N3O3 aus maxima entstanden sein läßt, und hatte demnach auch nicht fo sondern ft vocalisiren sollen. Sub voce D3X (S. 10) führtB.Mischn. Sabb. XXIV, 3. an und erklärt bei der Gelegenheit das dort vorkommende Wort p-i3X3, indem er sagt, daß es für pxnoo zu stehen scheine, vom rad. nie, wovon das hebr. Wort Nno „fett." Hierzu ist zu bemerken, daß in den Mischnajoth nicht p^'3N3 sondern 3'^33 gelesen wird, wofür Bartenora schon p*o30 liest und bereits dasselbe durch die Belegstelle O’io-vs 3bni (Jes. 1, 11.) erklärt. Das; das im Talmud ein offenbares Koruptel ist, geht deutlich aus der Gemara hervor, die die Erklärung dieses Wortes durch die Frage ki n-> on N’.n N'N einleitet. Die Correctur B's. ist also nicht neu, und solches hätte vom Herausgeber angemerkt werden müssen. 8ub voe« -QX (S.ll) wird die nicht allgemein recipirte Lesart p“i3N3 “i^'3 (Lrub. f. 53 a.) angefübrt und i erklärt „quomodo fortificant urbem?w „Wie befestigt J man eine Stadt;" wenn nun B. als erklärend hinzuj setzt: „nempe adjectis variis propugaaculis tanquam; novis membris“ so liegt etwas Wahres nur in den \ Worten „novis membris,“ denn das piine hangt j nur mit -qk „Glied" zusammen, wie im Talmud! erläutert wird. Es bandelt sich hier gar nicht um ' eine Befestigung der Stadt, wie auch nicht um | „propugnacula“ (Vorbauten, Basteien) sondern nur um die Feststellung der Stadtgrenze, sobald an einer Seite der Mauer eine hervorspringende Ecke sich be- 1 findet. Es ist nämlich am Sabbat verboten, sich j weiter als 2000 Ellen vorn Weichbilde der Stadt zu : entfernen; von der Stadtmauer 70 Ellen gemessen, j gehört noch zur Stadt, und erst von da an beginnt . die Messung der zweitausend Ellen. In der ange-! zogenen Mischnab wird nun erörtert, wie man die; ersten 70 Ellen zu messen habe, wenn die Stadtmauer; nicht gerade läuft, oder ohne regelmäßige Vorsprünge; ist; ist nämlich an der Nordostecke ein hervorspringen- : der Thurm und auch ein solcher an der Nordweftecke, > so versteht es sich von selbst, daß der ganze zwischen i diesen beiden Vorsprüngen liegende Raum noch als i innerhalb der Stadtmauer sich befindend, angesehen j wird, so daß die Stadtgrenze erst durch die Linie gej bildet wird, die man sich von dem Vorsprung der Nordostecke bis zu dem der Nordwestecke gezogen denkt. Hat jedoch nur eine Ecke einen Vorsprung, die andere, auf derselben Seite liegende, aber nicht, so entsteht die Frage, ob man die Messung an der ebenen Seite an der Mauer beginne, oder der Stadt noch den Raum als Glied angefügt (p“ON3) denke, welcher an dieser Seite hinter dem Vorsprung liegt, der nämlich hinter der Stadtgrenze liegen würde, wenn an der andern Ecke sich ein gleicher Vorsprung befinden würde. Es handelt sich an dieser Stelle also nur um Zuweisung zum Stadtgebiet, aber nicht um Anlegung von Vorwerken oder Schutzmauern. Zu niton „Mop" (S. 12) hätte der Kommentator die Bemerkung Sachs' hinzufügen müssen, daß Buxtorf hierfür das entsprechende äßgorvvov nicht angibt. (Beitr. I, 127.) pg'Hx (S.13) übers. B. durch chirographum debiti indem er aus das Glossar zu Der. rab. c. 18 am hinweist, gibt aber nicht die Etymologie dieses Wortes an. Die verschiedenen Lesarten dieses Worts machen dasselbe dunkel. Im Text unserer Midraschausgabe lesen wir pnTNJN, im Glosar und pjpjx. Eine Verwechslung zwischen J und i ist leicht möglich, und so ist es wohl wahrscheinlich, daß dieses Wort aus ctvTiXoyia, das die Lexica durch disceptatio „die mündliche Untersuchung einer Rechtssache vor dem Richter" erklären, entstanden ist. (Fortsetzung folgt.) ntymo m rvtsten Anfangs - Unterricht in der mosaischen Religion der israel. Volksschulen im Kaistrthume Oesterreich. — 'emo m Mos. Religionslehre für die III. u.IV. Klaffe?c. Wien, k. k. Schulbücherverlag 65, resp. 63, beurtheilt von vr J. Hildesheimer. (Fortsetzung.) I. 29 und II § 239 wird das Einfällen durch 13V -p-ai «in *p-o dem durch;3N gleichgestellt. Dies ist falsch und führt nicht selten zu Collisionen mit dem Neligionsgesetze; bei den Stellen nämlich, wo man sein Gebet durch Letzteres, nicht aber durch Ersteres unterbrechen darf; jnu ppDiDn P d. h. ist refor mistisch. II 211 wird gesagt: nach uPy wird “11373 und werden die 13 Glaubensartikel gebetet. Letzteres ist falsch; niemals waren die 13 Glaubensartikel in Prosa ein öffentliches Gebet (Hjp, welches bekanntlich am Anfang und nicht am Ende gebetet wird, hat sicher mehr um seiner vorzüglichen Form und des Berf. als um des Inhaltes Willen dieses Bürgerrecht in dem öffentlichen Cultus erlangt) und wird es die Orthodoxie hübsch bleiben lassen, diese 13 pa«» 'ja in den öffentlichen Gottesdienst aufzunehmen, damit man nicht glaube, „es gäbe nichts als diese," weßhalb man dereinst die Aufnahme des Dekalogs verweigerte (Ber. 12 a.). Wir haben also

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