Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 22 (29.5.1867)
- Date
- 1867-05-29
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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379 wieder einen zarten Reformschmuggel entdeckt. § 615 gewahren wir ein schüchternes Schwesterlein. Es heißt dort, daß eine neugeborene Tochter die Jsraelweihe erhalte, indem der Vater aufgerufen wird, woselbst er „ von dem Rabbiner" oder dem Vorbeter den Segen über sie sprechen läßt re. Nun von der Segensprechung des Rabbiners steht in unfern Traditionen nichts und es ist das eine neue Erfindung, die sogenannte priesterliche Einsegnung — nebst obligaten Stolgebühren. — Höchst wahrscheinlich ohne Absicht, aber dennoch ganz willkürlich wird I 39 für alle kleineren Feste die Pflicht der reichlichern Unterstützung der Armen geltend gemacht; dieß ist aber nur für Purim religionsgesetzliche Pflicht. § 259 hat uns, nachdem wir jetzt die Larve der Vers, durchschaut, wirklich höchlichst gewundert, und kann diese Stelle nichts Anderes als eines jener Lockmittel sein, wodurch eben die Sympathie der Orthodoxen erschlichen werden soll. Es heißt darin, daß sich die Stimme immer nach der Beschaffenheit des Gebetes richte, beim Dankurd Lobgebete kann sie laut im harmonischen Gesänge ertönen ic. Nun das klingt ja recht chassidistisch! Haltpunkte dafür gibt es im Grunds sehr wenige (vergl. O. Ch. 51, Beer. Heteb 6). Und „laut?" und harmonisch? was werden die Advokaten der Grabesruhe beim Gebet und der Unterdrückung jedes auch noch so gerechten individuellen Gefühles des Betenden dazu sagen? — § 322. „Unmittelbar darauf (nach n"np) verrichtet der Rabbiner, die heilige Thorarolle in der Hand, ein in deutscher Sprache abgefaßtes Gebet für das Wohl Sr. Majestät unseres allgeliebten Kaisers, wobei alle Anwesenden in aufrechter Stellung in stiller Andacht mitbeten und am Schluffe im Chore sin 3maliges Amen anstimmen." Wir haben hierbei Mehreres auseinanderzusetzen, und zwar: 1) es ist nicht wahr, daß das Gebet vom Rabbiner verrichtet werden soll, wovon man auch bis auf unsere „erleuchtete" Zeit nichts wußte, vielmehr auch dieses Gebet, wie die übrigen an n"apn no"o gerichteten, vom „Drlig.cten der Gemeinde" gesprochen wurde und in den bei weitem meisten Gemeinden auch noch heute gesprochen wird; 2) daß die heilige Rolle in der Hand des Betenden sich befindet, hat keine Spur von Begründung; 3) daß das Gebet in deutscher (und in Ungarn und in den vorwiegend polnischen, und den vorwiegend slavischen, und den vorwiegend italienischen Gemeinden? rc. nune^n ^ao nnx runtw noi?) Sprache oder überhaupt in einer andern außer der hebräischen Sprache gesprochen werden soll, ist eine um so unverzeihlichere Lüge, als jedes Gebetbuch mit dem schönen althergebrachten Gebete für das geheiligte Haupt des Regenten derselben zeihen kann; und wenn die Herren Reformer in dieser der geheiligten Majestät fast beleidigenden Schnurre moderner Synagogenordnerei gerade dieses Gebet in einer Sprache, die von der Orthodoxie von jeher mit größter Energie und Entschiedenheit aus dem Gebetbuchs verwiesen wurde, vorzutcagen versessen sind und von ihr nicht ablaffen wollen, nunsomögrn sie's thun; als Vorschrift lassen wir uns die Reform aber nicht imputiren; 4) daß die Anwesenden stehen, mag wohl für Erhöhung der Ehrerbietung gehalten werden; zur Rechtfertigung der ganz ebenso loyalen Bürger jedoch, welche das Gebet mit derselben Feierlichkeit fitzend anhören, wie auch fast alle übrigen Gebetstücke, muß constatirt werden, daß hierfür eben keine -spur von traditioneller Vorschrift zu finden ist; 5) vom Mitbeten der Einzelnen wußte und weiß man meines Wissens bis jetzt nichts, glaube auch kaum, daß dadurch für die Dauer die Erhöhung der Feierlichkeit gewahrt bleiben wird; 6) ein dreimaliges im Chor gesprochenes Amen hat ganz ebensoviel Begründung wie alles Frühere. Woblverstanden, es kann zugegeben werden, daß je nach lokalen Verhältnissen einige dieser Einrichtungen die Feierlichkeit erhöhen (alle gewiß nicht); das sind aber nur Opportunitätsnormen; diese lassen wir uns aber nicht als Vorschriften anfbinden. Fch wage zu oermnthen, daß sich in diesem unscheinbaren §. die eigentliche Tendenz des Buches entlarvt. Ein weiterer Liebtingsgrundsatz findet seine Stelle!. 29, daß man, so lauge man noch nicht Hebräisch versteht, in seiner Muttersprache beten soll, alias, wenn Zeitlebens nicht, immer in deutscher ec. Sprache. Dies ist wohl ein Steckenpferd der Reform; indes; wissen wir heute noch wie vordem, daß dies nicht so glatt gebt, daß da Unterschiede sind zwischen und Tn'?,, ja daß nach den Rachweisnngen in der jüngsten Entscheidung des ansx -p n^n'^3 pxxn 2-in bei diesem Beten in deutscher Sprache so viele Bedingungen erfüllt werden müssen, daß dies selbst fast illusorisch wird. Das. 34 genügt für man Wein oder ein anderes Getränk, außer Wasser; dies ist nicht richtig; wo nämlich Wein leicht und nicht zu thener habhaft, muß nur dieser genommen werden. I. 36 u. II. §. 359 wird dem Arbeiter, der von seiner Arbeit leben muß, ohne weiteres a"n"n zu arbeiten gestattet, sowie auch Geschäftsthätigkeit, wenn solches keinen Aufschub erleidet. Beides ist in dieser Fassung falsch. Der Arbeiter darf eben nicht einmal „Brod und Wasser" obne diese Arbeit haben, wenn es ihm gestattet sein soll (O. CH. 541) und beim fraglichen Geschäfte muß ein nicht unbedeutender Verlust am Kapital zu befürchten stehen. Mangel an Aufschub des Geschäftes, wegen Verminderung des Nutzens ist nur bei außerordentlichen Gelegenheiten wie Märkten rc., nicht aber an gewöhnlichen Geschäftstagen genügender Grund. Jetzt kommen wir zu einer L>erie von §§. deren ganz unzweideutige Angaben zu einer Reihe von a'mosr führen (theils «am nP beim Gebete, wie mtpy runatsr vor der Zeit, pan mox bv iidw, theils 'am udix rc.).