Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1867-05-15 · Heft 20 (15.5.1867) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 20 (15.5.1867)
Date
1867-05-15
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2447291-2447311--05131-2460622
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

326 \ Bekanntlich haben die Ordner unseres Kalenders, Hillel, der letzte Naßi, und sein Beth Din, gewisse Normen festgestellt, um bei der Bestimmung der Festtage Unzulänglichkeiten zu verhüten. Nach diesen Normen darf der erste Neujahrstag nie auf einen Sonntag, Mittwoch oder Freitag fallen. Wenn nämlich der erste Neujahrstag auf einen Mittwoch fiele, so würde der Versöhnungstag am Freitag sein, und wenn der erste Neujahrstag auf einen Freitag fiele, so würde der Bersöhnungstag ein Sonntag sein; Beides aber ist wegen der Begrabung der Tobten und der Bereitung der Speisen unzulässig — zwei Sabbate (Sabbat und Versöhnungstag) in unmittelbarer Folge würden die größten Unannehmlichkeiten in Bezug auf die zwei obengenannten Dinge nach sich ziehen. Weßhalb aber haben die Weisen vorgebeugt, daß der erste Neujahrstag auf einen Sonntag falle? Einzig und allein deßwegen, weil sonst der siebente Tag des Hüttenfestes CHoschanah Rabba) auf einen Sabbat fallen würde und dann das Abschlagen der Hoschanoth nicht statthaben könnte. Und die Synagogenordnung von Bamberg „untersagt strenge" eine Bestimmung, die so tief in unser ganzes religiöses Leben eingreiftU! Man entgegne uns nicht, daß ja das Abschlagen der Hoschanoth zu Hause geschehen kann. Wir protestiren energisch dagegen, daß eine religiöse Observanz, die für die Synagoge eingerichtet ist und stets in derselben stattgefunden hat, als eine Störung des Gottesdienstes bezeichnet wird! Sollten.in der Bamberger Synagoge sich unanständige Menschen vorsinden, die Unfug damit treiben, so stehen ja dem Vorstande Mittel und Wege genug zu Gebote, die Ordnung zu handhaben — warum aber das Kind mit dem Bade ausschütten, warum eine religiös gebotene Handlung mit einer religiös verbotenen, wie das Plaudern in der Synagoge, in eine Kategorie stellen? Von diesem Geiste der Willkür ist die ganze Synagogenordnung durchdrungen. Wir wollen im Folgenden eine Blumenlese daraus geben: § 2 verbietet den Baale Battim das Anlegen eines Sargenes. Warum? Etwa, weil es im Schulchan Äruch (Orach Chajim C. 610, § 4) empfohlen wird? § 4 verbietet, Knaben unter sechs und Mädchen unter neun (!!) Jahren in die Synagoge einzulassen. Warum soll das Heiligthum dem weiblichen Geschlechts drei Jahre länger verschlossen bleiben als dem männlichen? Etwa weil das jüdische Religionsgesetz dem weiblichen Geschlechte eme frühere Reife vindicirt, da doch das Mädchen nach dem vollendeten 12., während der Knabe erst nach dem vollendeten 13. Jahre religiös mündig wird! ß 6 verbietet das Anlegen der in der Synagoge; „der Vorstand bestimmt dazu ein besonderes Zimmer im Gemeindehause". Wenn im Synagogengebäude sich ein Vorzimmer befände, so hätten wir gegen diese Bestimmung wenig einzuwenden; so aber ist sie nichts als eine aus mißverstandenem Änstandsgesühle hervorgehende Erschwerung der Erfüllung eines der wichtigsten Gottesgebote. 8 8 macht die Wiederholung der mwy naio» von „Zeit und Witterung" abhängig!!! Aus 8 14 geht hervor, daß das Aufrufen zur Thora nicht mit Namennsnnung, sondern mit einer Nummer geschieht. Der ehrwürdige Rabbiner von Münster hat längst darauf hingewiesen, daß auch bei Sträflingen der Name aufhört und die Nummer an dessen Stelle tritt. ß 41 lautet folgendermaßen: „Die Leidtragenden recitiren dasKaddisch unter der Leitung des Vorbeters, der dasselbe laut vorträgt, während die Betreffenden in stiller Andacht mitbeten." Wir beschränken uns darauf, über diesen Punkt eine jüdische Zeitschrift referiren zu lassen, die Niemand der Hyperorthodoxie beschuldigen wird, die sich selbst ein Organ für „zeitgemäße Interessen des Judenthums" nennt; wir meinen das zu Prag erscheinende „Abendland"; in der neuesten Nummer der genannten Zeitschrift sagt der gelehrte Herr Simon Hock über den in Rede stehenden Punkt Folgendes: „Eine andere Neuerung wurzelt in der Absicht, einen Knoten, dessen Lösung in den alten Synagogen viele Schwierigkeiten verursacht, mit einem Alexanderschwerte zu durchhauen. Es ist dies das Kaddischgebet, welches für das Seelenheil der Verstorbenen, von den Hinterbliebenen Kindern oder Verwandten, nach uralter Sitte im 1. Trauerjahre und jährlich an den Sterbetagen recitirt wird. Ueber das Vorrecht der verschiedenen Trauergrade, in Fällen, in denen mehrere solcher Leidtragenden zugleich die Recitation des Kaddischgebets in Anspruch nehmen, wurde seit dem 15. Jahrhundert von rabbinischen Autoritäten viel debottirt, und es verursacht den Rabbinen der alten Synagogen noch heut zu Tage viel Kopfbrechens. Diesem zu entgehen, haben die neueren Tempel zu einer einfachen, aber darum nicht minder genialen Erfindung, die ein wahres Kolumbusei ist, nämlich zu dem Generalkaddisch gegriffen. Zu Ende des Gebets sieht man alle diejenigen, die ihren verstorbenen Eltern den erwähnten Tribut der Pietät darbringen wollen, einen Gänsemarsch zu dem Pulte des Vorbeters antreten; der Kantor oder irgend ein anderer Synagogenfunktionär spricht allein laut dieses Kaddisch, während die eigentlich Verpflichteten, alle zugleich dasselbe leise mitsagen. So ist allen Streitigkeiten auf die leichteste Weise vorgebeugt, und Jedermann befriedigt. Nur Schade, daß damit die ganze Institution in ihrem innersten Wesen zerstört wird. Nach ihrem Geiste und Sinne liegt der ganze Schwerpunkt derselben darin, daß eben die zurückgebliebenen Waisen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.