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Der Israelit · 1867-05-08 · Heft 19 (8.5.1867) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 19 (8.5.1867)
Date
1867-05-08
Page
– (sequence 18)
Language
German
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B18 ich zur weitern Eruirung der Wahrheit und des Zweckmäßigen auch von diesem Entwürfe, wie vom ersten Aufrufe einen Separat-Abdruck veranstalten, und denselben sämmtlichen bis jetzt beigetretenen Mitgliedern, außerdem aber auch den mir bekannnten, hervorragend urtheilsfähigen Rabbinen und Privaten zu gefälliger Beurtheilung zusenden. Wer dies Urtheil etwa in andern Blättern als im Frankfurter jrw, Israelit, TJon, oder pjabn niederlegt, wolle mir gefälligst die betreffende Nummer wenigstens leihweise zukommen lassen. Zwei Monate nach Publication dieses Entwurfes wird die Diskussion für abgeschlossen erklärt und ein Flugblatt, sämmtliche Abänderungs-Vorschläge enthaltend, den bis dahin gewonnenen Mitgliedern zugesendet und nach Maßgabe, der von denselben eingegangenen Antworten (wobei Stillschweigen als Zustimmung zum Entwürfe genommen wird), nach einfacher Majorität die ^>tatutenordnung endgiltig formulirt, und allen Mitgliedern, so wie jedem neuen Zukommenden zugeftellt. Tit. I. Name, Grenze und Zweck des Vereines. §. 1. Für die Israeliten in Deutschland und Oesterreich wird ein Verein gebildet, der den Namen führt nai? nou* man Sabbat-HeiligurigS-Berein. §. 2. Zweck des Vereines ist: a) In von nnim bewohnten Orten, in denen der Wochenmarkt auf den enp najy fällt, die Verlegung desselben auf einen Werktag, möglichst zu erstreben, b) Die Unterbringung von Lehrlingen, Commis ic. in religiösen Geschäftshäusern zu vermitteln, o) Die moralische und materielle Unterstützung anderseitiger demselben Ziele zustrebender Bestrebungen 3 4). Zusatz. Sind obige Zwecke schon in vielen^) Fällen erreicht, und erscheint die Thätigkeit auf diesem Gebiete gesichert, so wird die Tendenz aus andere das orthodoxe Zudenthmn betreffende Angelegenheiten erweitert. Tit. II. Mitglieder und Mittel des Vereines. § 3. Zeder selbstständige Israelit (jede selbstständige Israelitin), innerhalb oder außerhalb Deutsch-Oesterreich kann durch Entrichtung von mindestens jährl. 2 fl. Oe.-W., einem preußischen Thaler oder dessen Werth in anderer Währung Mitglied des Vereines werden, und an den heiligen Errungenschaften theilnehmen. Selbstverständlich fördert derjenige, der einen höheren jährlichen Beitrag gibt, in gleichem Verhältnisse die Zwecke des Vereines. 3) Dem Punkte c liegt der Gesichtspunkt zu Grunde, daß es offenbar auch im Interesse des Vereines sei, mittelbar gleiche etwa außerhalb Deutsch-Oesterreich, auf welche sich der Verein wiederum, um durch Coucentration stärker zu lein, beschränken müßte, versuchte Bestrebungen moralisch zu unterstützen; die materielle Unterstützung wird ja so von der Zustimmung der Mitglieder abhangm. (§. .0). 4) Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, mag der Beurtheilung der Generalversammlung überlassen bleiben. §. 4. Auch edle Spenden (aber nur in Geld, Staatspapieren, Loosen rc.) nimmt der Verein dankbar entgegen. Dieselben werden, wmn nicht der Spender selbst anders darüber^ verfügt, bis zur Höhe von 10 Tahlcrn ober 20 fl. O.-W. exclusive der laufenden Rechnung einverleibt; höhere Beiträge werden sofort unter Verantwortung des Präsidenten des Central-Comitö's (§. 6) zinstragend zur Bildung des Grundstockes sondirt. (§. 17.) §. 5. Capitalistrte Jahresbeiträge werden in amortistrten Fonds niedergelegt und die Coupons rc. als Jahresbeiträge der laufenden Rechnung einverleibt. Mt. III. Organisation des Vereines. 6. Die Gliederung des Vereines besteht: a) aus 2 Central Comitös, einem für Oesterreich und einem für Deutschland; d) Provinzial-Comils's (in Ungarn für die'einzelnen Comitate, in den übrigen Kronländern für ähnliche Kreiscomplexe, in Preußen je nach Provinzen rc.); c) Local-Comitö's. Tit. IV. Thätigkeit der Comitv's. §. 7. In jedem Orte, der mindestens 10 Mitglieder zählt, kann sich ein Local-Comitv bilden, das aus 3 von der Majorität der Mitglieder gewählten Mitgliedern besteht, einerseits die Vermehrung der Mitgliederzahl, andererseits Alles, was zur Erreichung des Hauptzweckes des Vereines (§. 2 a und b) für dortigen Kkeis geschehen kann, zu seiner Aufgabe macht, und diese Geschäfte nach eigener collegialischer Uebereinkunft bestens ordnet; deßgleichen führt dasselbe die dieses Comits betreffenden Beschlüsse des Central - Comitö's aus.^ §. 8. Zn jeder Provinz wird in einem Orte, der wenigstens 30 Mitgliedern zählt, ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Provinzial - Comitö (das aber auch gleichzeitig Local-Comits jenes Ortes sein kann) folgendermaßen constituirt: Vom fungirenden Comitö wird in dem gelesensten Prooinzblatte der Wahltag ausgeschrieben, außerdem aber auch dem Local - Comite briefliche Mirtheilung gemacht. Diese nehmen die Vota der Mitglieder, welche am Wahltage zu erscheinen verhindert sind, entgegen, und senden sie dem Provinzial- Comitö, behufs Hinzunahme zu den mündlich abgegebenen, aus welcher insgesammt nach Majorität entschieden wird, rechtzeitig ein. §. 9. Dem zweiten Comite-Mitgliede liegt vorzugsweise die Wahrnehmung der Angelegenheit §. 2 a, dem dritten die des §. 2 b ob, besonders für diejenigen Kreise der Provinz, welche durch kein Lokal-Comits vertreten sind. Auch sind dieselben Referenten für ihr Fach, der Präsident, d. h. das erste mit der größten Majorität gewählte Mitglied, führt die Liste der Mit-

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