Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 18 (1.5.1867)
- Date
- 1867-05-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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295 Mitgliedern gegenüber haften soll. Die übrigen 90 % (des Rein-Gewinns) werden unter die Mitglieder des Vereins als Dividende vertheilt, so daß für die erste Clasie ein Antheil, für die 2. zwei und für die 3. drei Antheile bestimmt sind. Zum Bezug der Dividende berechtigt erst eine vierjährige Vereinsangehörigkeit. Die Dividenden werden aber dem Mitgliede nicht bei Lebzeiten ausbezahlt, sondern ihm gutge schrieben, und es wird ein besonderes Dividenden-Conlo darüber geführt. Nur nach dem 70. Lebensjahre kann die Dividende theilweise und noch später gänzlich von dem Inhaber selbst bezogen werden (§ 29). Der Vorstand besteht aus einem Direktor und vier Vorstehern (§38). Im Verein mit neun Ausschußmitgliedern bildet derselbe den Verwaltungsrath. Gewählt werden alle Beamten durch die Wahlcorporation, welche aus dem Verwaltungsrath unter Zuziehung von 90 activen Mitgliedern gebildet wird. Absolute Stimmenmehrheit ist bei der Wahl erforderlich. Der Director hat die Leitung der Geschäfte. Der erste Vorsteher führt die Bücher. Der zweite Vorsteher versieht die Controle der Cassengefchäfte. Der dritte Vorsteher ist Secretär des Vereins und der vierte Vorsteher ist zugleich Cajsier, und hat auf Verlangen Cavtion zu stellen. Die Wahlcorporation vertritt den Verein der Verwaltung gegenüber. Alle Aemter sind Ehrenämter. Nur Pedellen und Hilfsschreiber als Subalternbeamten erhalten Besoldung. Vater und Cohn, desgleichen Brüder, können nicht gleichzeitig der Verwaltung angehören. — Bei Uebernahme eines Amtes hat der Neuerwahlle dem Director, resp. dieser dem ersten Vorsteher Handgelöbniß zu ertheilen, daß er sein Amt gewissinhaft versehen wolle. Die Ausschußmitglieder haben den jährlichen Rechenschaftsbericht zu prüfen und die Bücher und die Caffe zu revidiren. § 53 bestimmt, daß Schenkungen und Vermächtniffe der Verwaltungsrath nur dann annehmen darf, wenn sie dem Zweck des Vereins entsprechen. Abänderungen der Statuten können von jedem Mitgliede beantragt, jedoch nur von zwei Dritttheilen der Versammlung beschloffen werden. Die Kapitalien werden in vorgeschriebener Weise sicher angelegt. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Stimmenemhelligkeit aller Mitglieder beschlossen werden, und wird das Vermögen desselben, nach Verhältniß der berechtigten Ansprüche, alsdann an die einzelnen Mitglieder vertheilt. Zum Schlüsse wird noch die Wahl eines Schiedsgerichtes vorgesehen, welches, in streitigen Fällen, von beiden Partien gewählt werden soll, und aus 5 Mitgliedern besteht. Die Entscheidung desselben, welche in öffentlicher Sitzung stattfindet, läßt keine weitere Berufung zu. Dies sind die wefentlichkn Bestimmungen dieses Vereins, welchem auch eine große Anzahl Christen augehört. Ist sein Wirken auch nicht im Verhältniß zu den Leistungen der Mitglieder, und im Vergleich zu andern Wohlthätigkeitsarstalten eine so tief ins Leben eingreifende und nachhaltige Hilfe gewährende, so entspricht er doch vollständig seinem Zwecke, und hat schon manche Familie einer vorübergehenden Sorge und Verlegenheit überhoben. Wir constatiren darum gern, daß er in Kassel sehr anerkannt wird, und daß die Verwaltung stets eine musterhafte war, wünschen jedoch, daß ihm mehr wohlhabende Mitglieder beitreten möchten, um ihm One größere Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. B. M. Posen. In voriger Woche weilte einige Tage in Posen, wie die „Bromb. Z." meldet, ein General der nordamerikanischen Freistaaten, Namens Alexander, den die Sehnsucht nach seiner früheren Heimath und nach den in derselben zurückgelassenen Verwandten aus weiter Ferne hierher gezogen hatte. Dei selbe ist der Sohn eines dort verstorbenen armen jüdischen Faktors und war im Jahre 1640 als junger Mensch nach Amerika ausgewandert, um dort sein Glück zu suchen. Nachdem er in der neuen Heimath jahrelang als Kaufmann thätig gewesen war, trat er beim Ausbruch des nordamerikanischen Krieges als gemeiner Soldat in die Union-aimee. Er zeichnete sich bei jeder Gelegenheit durch außerordentliche Bravour aus und bahnte sich dadurch den Weg zu einem schnellen Avancement. Nach zweijähriger Dienstzeit war er Kommandeur eines Reiterregiments und noch vor Beendigung des Krieges wurde er zum General der Kavallerie ernannt und von der dankbaren Republik sowie von seinen Mitbürgern mit allen Ehren überhäuft. Das Kavallerieregiment, das er längere Zeit im Kriege geführt halte, schenkte chm einen prächtigen Ehrensäbel, dessen goldener Griff und Scheide reich mit Brillanten und anderen Edelsteinen besetzt sind. Ec führte den Säbel in Posen bei sich. Die Mutter des Herrn Alexander ist noch am Leben. Sie hält sich bei Verwandten in Leipzig auf und bezieht von ihrem dankbaren Cohn eine jährliche Pension von 1500 Dollar. In Berlin soll Herr Alexander die Ehre gehabt haben , dem Könige und dem Prinzen Friedrich Karl vorgestellt zu werden. Oesterreichischer Kaiserstaal. Wien. Der Vorstand der jüd. Kultusgemeinde hat beschloffen, in Angelegenheit der Filial-Belhäuser, die alljährlich zur Zeit des jüdischen Neujahrs- und Versöhnungsfestes als Unternehmungen der Privat-Spekulation eröffnet werde», eine Eingabe an die kompetente Behörde zu richten, in welcher das dringende Ansuchen gestellt wird, in Zukunft keine derartige Lizenz mehr