Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1867)
- Date
- 1867-04-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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243 die Religion eine Offenbarung des Göttlichen im Menschen. Wenn die Gottesidee in den höheren Religionen reiner und vergeistigter hervortritt, als da, wo der menschliche Geist noch von den unmitelbaren Eindrücken der Natur gefangen war, so hat man doch kein Recht, die Anhänger irgend einer Confession wie Verbrecher von der Gemeinschaft der bürgerlichen Ordnung auszuschließen. Gegen Religionsgebräuche, welche die Gesetze der bürgerlichen Ordnung verletzen, wird und muß der Staat einschreilen. aber nicht aus dem Gesichtspunkte einer höher» religiösen Anschauung, sondern in Rücksicht auf das SLaatsgesetz selbst. — Und das Judenthum? Unsere Feder ist zu schwach, eine Verherrlichung des mosaischen Gesetzes zu schreiben, die Keuschheit der jüdischen Gottes- und Sittenlehre darzustellen, die Tiefe und Fruchtbarkeit der Gedanken zu entwickeln, welche die Sänger und Propheten des jüdischen Volkes verkündet haben. Wir erinnern nur an die eine, so oft und doch nicht oft genug ausgesprochene Thatsache, daß das Licht der reinen Gotteserkenntniß vom Judenthume ausgegangen ist, und sich trotz aller Knechtung seiner Bekenner bei ihm erhalten hat. Und gerade diese Religion sollte ihre Anhänger zur Ausübung politischer Rechte unfähig machen? Im Mittelalter rechtfertigte man die Verfolgung der Juden mit ihrem Verfahren gegen den Stifter der christlichen Religion, man glaubte sich berufen, das Rächeramt bis ins tausendste Geschlecht zu vollziehen, um die Sage vom ewigen Juden in Scene zu setzen. So ungeheuerlich diese Anschauung auch war, und so wenig sie mit der christl. Liebe im Einklang stand, so hatte sie doch noch eine Spur ethischer Begründung insofern als sie eine Sühne für ein verletztes Recht beanspruchte. Auch die Fernhaltung der Juden von der staatlichen Gemeinschaft auf Grund der Annahme eines christlichen Staates entbehrte nicht eines wenngleich mystischen und verworrenen Gedankens. Was soll man aber zu der platten und abgeschmackten Manier sagen, mit welcher man in neuerer Zeit die Ausschließung der Juden vom Genuffe der politischen Rechte durch Angriffe auf die jüdische Religion zu begründen versucht hat? Man hat sich nicht gescheut, aus den jüdischen Gebetbüchern und aus dem Talmud einzelne Stellen aus dem Zusammenhänge zu reißen und in einem falschem Lichte darzustellen,um zu beweisen, daß das Judenthum den Meineid sanctioniren, und eine an Verbrechen streifende Unduldsamkeit gegen Andersgläubige lehre! Die widerwärtigen Lästerungen, welche erkaufte Convertiten gegen die ehrwürdige Religion ihrer Väter geschleudert haben, hat man gewagt, einer erleuchteten parlamentarischen Versammlung gegenüber im Angesicht von ganz Europa als baare Münze auszugeben (wie neulich erst in der „Kreuzzeitung" zu lesen stand.) Man wird nicht von uns verlangen, daß wir auf das Gebiet einer solchen Polemik hinabsteigen. Es genügt, die gegen die jüdische Religion erhobenen Verdächtigungen einfach als Lüge zu bezeichnen. Diejenigen, welche eine solche Polemik herausforden, mögen sich vorher stets die gefährliche Tragweite derselben .vergegenwärtigen. Es gibt keinen schlüpfriger» Boden für die Bekämpfer der Judenemanciparion als das Terrain der Verdächtigungen gegen den Werth und den Inhalt der jüdischen Religion. Ein geschickter Vertheidiger könnte den Spieß leicht umdrehen. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpon- -enzen. Deutschland. Lü München, 24. März. Durch die neuesten Gewerbe- und Sozial-Gesetze, welche bereits im Staatsrathe durchberathen, und von Sr. Maj. dem Könige im Entwürfe genehmigt worden sind, ist endlich die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten in Bayern zur Wahrheit geworden, und sind die bisher theilweise noch vorhandenen Ausnahms-Bestimmungen faktisch abgeschafft. Diese Gesetzentwürfe, welche gegenwärtig de" Ausschüffen beider Häuser des Landtags zur Verhandlung vorliegen, sind: I. Das Gewerbswe?en betreffend. Artikel 1 hievon lautet: „Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechtes und des Glaubensbekenntniffes sind zum Betriebe von Gewerben, im ganzen Umfange des Königreichs, berechtigt." In dieser Berechtigung lie.tt die Befugniß, oerschiedenartiqe Geschäfte gleichzeitig an mehreren Orten und in mehreren Lokalitäten desselben Orts zu betreiben, von einem Gewerbe zum andern überzugehen, ein Geschäft auf den Bereich anderer Gewerbe auszudehnen und Hilfspersonen aus verschiedenartigen Gewerbszweigen in beliebiger Anzahl in und außer dem Hause zu beschäftigen. Art. 2. Die Gewerbsbefugniffe eines Inländers kommen auch den Angehörigen anderer Staaten zu!-Es kommen überhaupt bezüglich unseres Glaubens in diesem Gesetzentwürfe besondere Bestimmungen oder der Name „Juden" nicht mehr vor. — Ebensowenig im Entwürfe II. Die Gemeindeordnung und III. die öffentliche Armenpflege betr. Auch in der Gesetz - Vorlage: Ueber die Ansässigmachung und Verehelichung (III.) ist dies nicht der Fall; dasselbe gilt von V: Ueber die Heimath und den Aufenthalt. Hoffen wir zum Allgütigen, daß auch in dem zu erwartenden Gesetze über die Schule, die Heeresorga-