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Der Israelit · 1867-04-03 · Heft 14 (3.4.1867) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 14 (3.4.1867)
Date
1867-04-03
Page
– (sequence 12)
Language
German
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230 Art. 19. Von einer anderen Lebensrente von 50,000 Frcs. sollen die Revenuen an die Bewohner der jüdischen AlterversorgungSanstalt zu Philadelphia gegeben werden. Art. 20 legirt 25,000 Frcs. zur Errichtung einer Synagoge zu Galveston. Art. 21 vermacht der Synagoge von Houston 13,000 Frcs. In Art. 22 wird dem jüdischen Hospital zu New- Dork 15,000 Frcs. geschenkt. Art. 23 bestimmt dieselbe «summe für das Waisenhaus und das Asyl jüdischer Wittwen zu New- Orleans. Art. 24 legirt dieselbe Summe dem israelitischen Hospital zu Cincinnati (Ohio). Art. 25 bestimmt 5000 Frcs. für den ersten jüdischen Wohlthätigkeitsverein, der zu Galveston gegründet wird. Art. 26 Übermacht dieselbe Summe für eine Rettungsanstalt für Schiffbrüchige zu Galveston, wie solche in den meisten Seestädten bestehen. Art. 28 bestimmt dieselbe Summe für den Wohlthätigkritsverein jüdischer Frauen zu New-Orleans. Art. 30 bestimmt für einen zu gründenden Wohlthätigkeitsoerein zu Houston dieselbe Summe. Art. 31. Dieselbe Summe für die Talmud- Thoraschule zu Cincinnati. Art. 33 und 34. Dieselbe Summe für die Talmud - Thoraschule der jüdischen Gemeinde Scheerith Israel zu New-Jork und ebensoviel für den israel. amerikanischen Verein zur Unterstützung für Palästina. Art. 37. Dieselbe Summe zur Verschönerung und Erweiterung des israel. Friedhofs zu Galveston. Art. 40 vermacht Herrn Jsaac Leeser zu Philadelphia 10,000 Frcs. Endlich bestimmt Art. 47 die Summe von 5000 Frcs. zur Errichtung einer Schule für arme israel. Kinder in den Städten Galveston und Texas. Dieses Testament ist amtlich ausgenommen und muß pünktlich ausgeführt werden. Nachschrift. Cöln, den 27. März. Wohl darf ich annehmen, daß auch Ihnen die Reichstagsverhandlungen der jüngsten Donnerstagssitzung (vom 21. c.) nicht entgangen sind. Diese Berathungen haben für alle Kreise, namentlich unseres engern deutschen Vaterlandes, das größte Jntereffe. Gestalten Sie mir daher, die Aufmerksamkeit der Leser Ihrer geschätzten Zeitschrift auf das in der bezeichneten Sitzung Behandelte, was uns Juden speciell betrifft, zu lenken. Der Ablehnung eines bereits eventuell angenommen gewesenen Unteramendements, welches der Jurisdiction des künftigen Reichstages, die auf Freiheit des relig. Bekenntnisses und der Religionsübung zu richtenden Bestimmungen unterstellen wollte und welches nur in seiner Verbindung mit einem politischen Hauptamendement fallen mußte, ließ ein christl. Vertreter Mecklenburgs, Dr. Prosch, den Antrag folgen: „Der Legislative des Reichstages unterliegen: die Bestimmungen über die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenoffen." Nachdem ähnliche, aber allgemeinere Anträge — wie eben der zuerst erwähnte — der am ffleiä)8ta$e durchgehends angenommenen Stimmung und beobachteten Haltung gemäß mit kaum nennenswerthen Majoritäten abgelehnt worden, um der Zukunft Vorbehalten zu bleiben, hielt Herr Dr. Prosch es durchaus nicht für überflüffig, den erwähnten Antrag einzubringen, dessen Natur, wie er sehr richtig ausführte, von der dieser anderen Amendements sich gründlich unterscheide, und den er im Allgemeinen motivirte mit dem auf den Juden vieler deutschen Staaten noch schwer lastenden Druck, im Besondern aber mit dem wirklich haarsträubenden Nothstand der Mecklenburger Juden, wie derselbe grell und wahr in einer von diesem selben Abgeordneten vorgelegten Petition sämmtlicher jüd. Gemeinden Mecklenburgs, welche aus „der Tiefe ihres Elends" den Reichstag um schleunige Abhilfe anrufen, dargelegt worden. Hrn. Dr. Prosch müssen wir für seine humane und warme Vertretung unserer Interessen unfern tiefgefühlten Dank aussprechen, und hätten wir nicht geglaubt, daß seinen Ausführungen gegenüber, die er mit den Worten: „Genehmigen Sie eine Maßregel, die der künftigen Bundesgewalt die Facultät gibt, in Norddeutschland solchen traditionellen Zuständen ein Ziel zu setzen, welche, einer rohern Zeit angehörend, Deutschland lang genug zur Unehre gereicht haben" schloß, ein hervorragender Glaubensgenossen im Reichstage den Standpunkt einzunehmen vermochte, von dem aus Herr Dr. Lasker in folgender Weise entgegnete: „M. H. Ich glaube gerade in der besondern Stellung, die ich vermöge meiner Religion zu diesem Anträge einnehme, das Recht zu haben, vorauszuschicken, daß ich dem Herrn Antragsteller, wie ich glaube, ganz gewiß in Uebereinstimmung mit meinen Glaubensgenossen für die humane Absicht, welche in diesem Anträge liegt, zu danken habe. Ich bin aber in Uebereistimmung mit mehreren Herrn C^llegen, wenn ich erkäre: ich meine die Stimmung der Juden richtig zu beurtheilen, daß sie keine Speeialgesetzgebung wünschen. Der hohe Reichstag hat vorhin abgelehnt, allgemeine Grundsätze und Gesetze dieser Art unter die Competenz des Bundes zu stellen, und es entspricht nicht unserer Stellung und unserm Bestreben — wenigstens spreche ich nach meiner Ueberzeugung, — daß für die Juden ein besonderes Recht in Anspruch genommen werde. Ich werde deßhalb gegen diesen Antrag stimmen."

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