Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1867)
- Date
- 1867-01-16
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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VIII. Jahrgang. Beilage z« Nr. 3 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, den 9. Januar. Der dritte Bericht der Kommission für Petitionen des Abgeordnetenbauses behandelt u. A. die schon seit vielen Jahren dem Abgeordnetenhause regelmäßig eingereichten Petitionen der jüdischen Gemeinden. Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Abgeordnete Lent. Wir entnehmen dem Berichte folgendes: Der Ober-Rabbiner Abraham Sutro zu Münster, sowie der emeritirte Rabbiner Dr. Ludwig Philippson zu Bonn, Letzterer Namens 273 Vorständtn von Synagogengemeinden in Preußen, und im Anschluß an diese letzte Petition noch eine größere Anzahl von Synagogengemeinden und Privatpersonen haben Petitionen eingereicht, durch die sie die Intervention des Abgeordnetenhauses zum Zwecke der „endlichen Verwirklichung der Art. 4 und 12 der preußischen Verfassungsurkunde, der Ungiltigkeitserklärung der der Verfassung widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der Beseitigung verfassungswidriger Ministerialreskripte" in Anspruch nehmen. Der Bericht hebt die in den neuerworbenen Landestheilen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hervor und geht dann auf die Verhandlungen der vorliegenden Petitionen in der Kommission selbst ein. Bei der Verhandlung wurden Erklärungen abgegeben: 1) Für das Justizministerium: „daß der Justizminister an der früheren, insbesondere in der Plenarsitzung vom 4. Juli 1862 vertheidigten Ansicht festhalte, daß ein Jude nicht Richter werden könne, weil er nicht fähig sei, einen christlichen Eid abzunehmen." Die an den Herrn Kommisiarius gerichtete Frage: ob Juden als Staatsanwalte Anstellung fänden, wurde von ihm dahin beanwortet: „Daß bis jetzt Juden als Staatsanwalte nicht angestellt seien, daß eine weitere Erklärung abzugeben er heute nicht in der Lage sei." 2) Für das Kultus- und Unterrichtsministerium: „Daß der Anstellung von Juden im Unterrichts- und Medicinalwesen überall ein prinzipielles Bedenken nicht entgegenstehe. Es komme darauf an, ob die Unterrichtsanstalt einen konfessionellen Charakter habe, ob dieser Charakter stiftungsmäßig oder auch durch Observanz begründet werden könne, darüber könne er, — der Kommisiarius — Mangels ausdrücklicher Instruktion sich nicht auslasien! an Realschulen würden Juden unbedenklich angestellt werden können; was die Universitäten betreffe, so sei die Anstellung von Juden in Breslau, Berlin, Greifswalde und Bonn zulässig; in Königsberg schwebten noch Verhandlungen; rücksichtlich der Volksschulen müssen noch anf Art. 24 der Verfassung verwiesen werden." 3. Für das Ministerium des Innern: „Es sei eine Aenderung in den Grundsätzen, welche der frühere Minister Graf Schwerin ausgestellt habe, nicht eingetreten und es sei keine Beschwerde über Zurückweisung eines Juden bekannt geworden." Die Kommission war zunächst übereinstimmend der Ueberzeugung, daß alle diejenigen Argumentationen von dem Kreise der vorliegenden Erörterung auszuschließen seien, welche weseutlich legislatorischer Natur und nicht auf die Entscheidung der vorliegenden Fragen lediglich vom Gesichtspunkte des geltenden Rechtes gerichtet seien. Eben so übereinstimmend war die Kommission in der Ueberzeugung, daß die Frage des geltenden Rechtes durch die Verfassungs-Urkunde ihre unmittelbare Entscheidung gefunden habe, daß die Verfassungs-Artikel 4 und 12 nicht Verheißungen zukünftiger Gesetze, nicht eine bloße Richtschnur für die spätere Gesetzgebung enthalten, sondern daß sie in Verbindung mit Art. 109 alle früheren der Verfassung zuwiderlaufenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben haben, daß unzweifelhaft die Vorschriften des Juden - Gesetzes vom 23. Juli 1847 in ihren §§. 2 und 3 mit der Verfassung in Widerspruch stehen, also mit aufgehoben seien. Was nun die einzelnen Ressorts betrifft, so war in Betreff des Ministeriums des Innern die Kommission übereinstimmend der Ansicht, daß die von dessen Vertretern abgegebene Erklärung als eine dem Rechtszustande völlig entsprechende zu erachten sei. Nicht so war die Kommission von den beiden anderen Erklärungen befriedigt. Gegen das Justiz-Ministerium bemerkt der Bericht: Es sei weder in den Gesetzen vorgeschrieben, daß der Richter und Eidesleistende immer derselben Konfession angehören müßten, noch werde dies durch die rechtliche Natur der Eidesleistung und die Qualität der Amtsfunktion des Richters bedingt, insofern, wie in früheren Jahren namentlich von den Abgeordneten Wentzel, v. Vincke, Simson u. A. überzeugend nachgewiesen sei, die amtliche Thätigkeit des Richters bei der Eidesleistung wesentlich eine amtliche Beurkundung sei. Ganz zutreffend sei darauf hingewiesen, daß noch heute evangelische und katholische Richter prowisous, katholischen oder disfidentischen Parteien Eide abnähmen, daß bis zum Erlasse des Gesetzes vom 9. August 4835 evangelische Richter den katholischen Parteien in einer dem protestantischen Glauben wiederstreitenden Formel den Eid abgenommen hätten. Es wurde daran erinnert, daß in andern Staaten, nnd namentlich auch in Staaten von anerkannt kirchlichem und religiösem Sinne z. B.