Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1866)
- Date
- 1866-12-05
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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804 nick ihrer Voraussetzungen in Zukunft nur in einer Weise verfahren, welche den inzwischen thai-sächlich veränderten Verhältnissen unter Festhaltung der bestehenden Normen entspricht. Hiernach ist das Weitere vorzukehren, und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß in künftigen Fällen, außer den allgemeinen Nachweisen über bürgerliche und gesellschaftliche Unbescholtenheit, nicht auch der Nachweis der übrigen im §. 27 iit. o. des Judencdicts bezeichnten Voraussetzungen von den Bewerbern selbst verlangt, sondern in anderer Weise, so weit nöthig, die erforderliche Information erholt werde." Altona, den 46. November. Erlauben Sie, daß ich, um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen, einige bedeutende Jrrthümer berichtige, weiche sich in einer die hier stattfindende NeligionSprüfung betreffenden Correspondenz in Nr. 4 ) Ihres Blattes vorfinden. Dieselbe sagt, daß demnächst in der hiesigen Sy nagoge eine öffentliche Confirmation abgehalten werde. Es bedarf gewiß einer ziemlichen Quantität von Phantasie abseiten des Lesers, um so fremdartige Begriffe wie eine jüdische Synagoge mit Confirmattön in Verbindung zu bringen, denn während bekanntlich Synagoge eine Andachtsstätte für Israeliten bezeichnt, versteht man unter Confirmation nach Brockhaus's Convcrsationslexikon Folgendes: „Confirmation, ein Gebrauch der Protestanten, den die katholische Kirche Firmnng oder Firmelung nennt. Die Reformatoren hatten die Firmung, weil sie die Wirkung der Taufe zu verkleinern schien, abgeschafft. (Der Herr Correspondent hält eine jüdische Confirmation vielleicht gerade aus diesem Grunde um so paffender.) Da aber eine religiöse Feier der Erneuerung des Tausbundes der Katechumenen dem ersten Genüsse des heil. Abendmahls vorausgehen mußte, wurden sie später mit Hinrveglaffung der Salbung wieder eingeführt. Als eine öffentliche kirchliche Handlung, die alljährlich mit den Katechumenen eines Kirchspiels zugleich gehalten wird, kam sie aber erst seit der zweiten Hälfte des 1^. Jahrhunderts in Gebrauch. Wesentlich ist dabei, außer einer vorhergehenden Prüfung der Religionskenntniffs der Katechumenen (man sieht also, wie sehr Konfirmation von Religiousprüfung abweicht), die Ablegung ihres Glaubensbekenntnisses und ihren Taufvund zu erneuern, und die darauf mit Gebet undHändeauflcgen durch die Prediger zu verrichtende Einsegnug. In den letzten Jahrzehnten hat man viel gekünstelt, um sie recht feiernch zu machen; der Zweck der C. aber den jungen Christen eine Weihe rc. rc." Es wäre also ein Widerspruch ganz eigner Art, zu sagen, daß jüdische Kinder in einem jüdischen Gotteshause confirmirt würden. Und in der That ist der ganze Sachverhalt um Vieles einfacher. — Ein s. Z. auch in Ihrem Blatte besprochenes Gesetz der Landesregierung, das sogenannte Judenreglement, für Holstein von Juli 1863, verlangt nämlich, daß Juden, die ein Geschäft betreiben, sich verheirathen oder Bürger werden wollen, ein Zeugniß über bestandene Religionsprüfung aufweisen. Dieses Gesetz fängt nun insofern jetzt in Kraft zu treten an, als der Herr Oberrabbmer Sonntag den 18. und 25. Nov. dazu bestimmt hat, eine Religionsprüsung vorzunehmen, um das erwähnte Zeugniß ausstellen zu können. Da diese Prüfung nun dem Gesetz zufolge eine öffentliche sein soll, so hat man die Synagoge zu diesem gewählt; und damit dieser höchst prosaische Akt wenigstens einen einigermaßen feierlichen Anstrich erhalle, wird ein Knabenchor einige Kapitel absingen, eine Sitte, die hier bei jedem öffentlichen Akt in der Synagoge stattfindet. Hierauf reducirt sich die ganze Sache. — Es läßt sich freilich nicht läugnen, daß einige exaltirte Köpfe, um auch hierein ihre Hinneigung zu den O'N.-, npn an dm Tag zu legen, in der Hamburg- Altonar Tagespreffe vre Confirmation in der Synagoge (!1) lang und breit besprachen und besprechen, doch jenen Herren fehlt, um ihre Vorliebe für die Confirmation durch die That zu bethätigen, nach dem Wortlaute unseres angeführten Lexicons noch die Taufe. — Eine nicht minder grobe Unwahr heit ist es, wenn jener Artikel von einem Männerchor in der hiesigen Synagoge spricht. Dasselbe existirt nämlich durchaus nicht, und wird nie exist rcn, so lange unser Herr Oberrabbiner an der Spitze unserer Gemeinde steht; bezeugt ja schon die bloße Persönlichkeit seiner Ehrwürden des Herrn Oberrabb., daß seine Gemeinde keine Einrichtungen beim Gottesdienste kennt, die dem jüdrsü en Charakter nicht entsprechen sollten. Vor einigen Jahren nur bewilligte unser Herr Oberrabbincr, auf vorgeftelltes Verlangen, ein aus Schulknaben zusammengesetztes Chor, das bei Pin 'iii und einige andere Gebettintonirt. Es ließ sich vielleicht noch mancher Paffus jener Correspondenz berichtigen, doch begnüge ich mich für heute damit, diesen Mißverstännifsen vorgebeugt zu haben. Darrvstadt» 3. Nov. Heute, Montag Nachmittags, findet eine Versammlung der Vorstände der Landgemeinden hier statt. Dieselbe wird darüber berathen, welche Schritte zu thun sind, um die religiösen Angelegenheiten der Gemeinden den Händen eines Rabbiners zu entziehen, welcher sich zu so graven Uebertretungen jüdischer Religwnsgesetze bekannt hat.— Belgien. Brüssel. Als die englischen Schützen und Volontkers unter der Führung des seitherigen Lord- Mayor Philipps zu London hier waren, .schickte das israelitische Consistorium auch eine Deputation, um den Lord-Mayor mit seinen Landsleuten zu bewillkomm-