Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1866)
- Date
- 1866-12-05
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447245-2447287--04691-2460160- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 3× ep/1002670
OCR text
803 ein alphabetisches Verzeichniß der in Raschi vorkommenden Autoren und Werke, wie auch der in Handschriften genannten Abschreiber und Additoren, — begleitet von verschiedenen Mittheilungen aus der jüdischen Literatur. — Sehr gerne hätten wir nach dieser Analyse des Werkes auch Einzelnes aus demselben vorgeführt, allein einerseits ist es schwer, bei der Fülle und demReichthume der Noten eine gehörige Auswahl zu treffen, anderseits gestaltet es auch nicht der Raum dieser Blätter. Wir scheiden daher vom Leser mit dem Wunsche, daß ein jeder Freund des Raschi - Commentars diese neue Ausgabe, die in äußerer Ausstattung Nichts zu wünschen übrig läßt, auch mit den niavON der Rabbiner zu Altona, Eisenstadt und Filehne, wie mit einem deutschen Vorworte des Vv. Zunz geziert ist, möge selbst kennen lernen — vom Verfasser aber mit dem Wunsche, daß es ihm vergönnt sein möge, auch die anderen Theile des Raschi - Commentars in derselben Weise bearbeitet, bald Nachfolgen zu lassen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. lll München, 22. Nov. Nach dem Tode Sr. Maj. des Königs Maximilian II. im März 1864 wurde in Bayern allenthalben beschlossen, diesem Hochherzigen Fürsten ein würdiges Nationaldenkmal zu errichten. Zu diesem Zwecke gingen nun allerseits Vorschläge, Pläne n. s. w. ein, und wurden Gelder hiefür gesammelt. Natürlich standen auch die bayerischen Israeliten nicht zurück, ihren schuldigen und tiefgefühlten Dank gegen den höchstseligen König in Wort und That auszuorücken. Auch Herr Commissionär S. L. Skutsch hat zu diesem Behufe eine Eingabe unmittelbar an den Stufen des Thrones Sr. Maj. des regierenden Königs Ludwig II. niedergelegt, des Inhalts: als schönstes Denkmal Maximilians II. für alle Beamten und Angestellten des Königreichs mit ihren Familien paffende und gesunde Wohnungen herzusiellen! und werden wir später hierauf zurückkommen. Auf diesen unterthänigsten Vorschlag hat nun Herr Skutsch direkt folgende Zuschrift erhalten: Sekretariat Sr. Majestät des Königs. Wohlgeborner Herr! Ihre Eingabe wegen eines Nationaldenkmals für den Höchstseligen König haben Seine Majestät der von den Juden selbst vorgenommen worden sei. Man wollte hiedurch den Nachstellungen der christl. Inquisitoren einigermaßen entgehen, die jedes Buch conftscirten, welches das Wort „Talmud" hatte, während „Gemara* dem Nichtjuden wenig bekannt war. So eigenthümlich diese Hypothese klingt, wäre es doch werth uns interessant, zu untersuchen, ob auch bei anderen hebr. Werken aus jener Zeit diese Vertauschung bemerkt werde. König dem ComitL für das Nationaldenkmal zur Würdigung überwiesen. Indem ich dies Allerhöchstem Aufträge gemäß Ihnen mittheile, zeichne ich mit aller Hochachtung. München am 18 April 1864. Euer Wohlgeboren ganz ergebenster (gez.) Minifterialaffessor Lutz. München, den 23. Nov. Vom k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten ist unter dem 12. an die sämmtlichen Kreisregierungen, Kammer des Innern, eine den Vollzug des §. 27 des Edicts über die Verhältnisse der jüd ischen Glaubensgenossen im Königreich vom 10. Juni 1813 betreffende Entschließung ergangen, durch welche einem erst in jüngster Zeit wieder hervorgetretenen Mißstand Abhilfe zu Theil wird. Die Entschließung lautet wie folgt: „Im §. 27 des Edicts über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich vom 10. Juni 1813 ist als Voraussetzung, unter welcher in Bayern ein Israelit zum Rabbineramte gelangen kann, außer der Staatsangehörigkeit und wissenschaftlichen Bildung des Bewerbers, wörtlich noch besonders vorgeschrieben, daß derselbe ohne Makel des Wuchers oder eines betrüglichen Bankerotts undwnstvon einem guten sittlichen Lebenswandel sein müsse. Nach dem Zusammenhangs dieser edictsmäßigen Vorschrift mit den unmittelbar vorausgehenden und nachfolgenden Bestimmungen kann derselbe keine andere Bedeutung beigelegt werden, als daß schon im Sinn und nach der Absicht des Edicts derjenige Israelit, welchem von Seite der Staatsgewalt die Anerkennung und Bestätigung in dem wichtigen Amt eines Religionsdieners seiner Glaubensgenossen ertheilt werden soll, auch in seinen äußeren Verhältnissen und Lebensbeziehungen die hierzu erforderliche besondere Achtung zu genießen habe, es muß in der gesammten Auffassung des Edicts von der Stellung der dermaligen Juden im Staatsorganismus und im bürgerlichen Leben seine Erklärung finden, wenn zu diesem Zwecke bezüglich der Würdigkeit der Bewerber im §. 27 lit. e. auf die bezeichnten Erfordernisse noch ausdrücklich hingewieien worden ist. Seit dem Erscheinen des Judenedicts vom 10. Juni 1613 hat indessen, sowohl was die bürgerliche und politische Berechtigung der Israeliten im Staat als deren gesellschaftliche Stellung an sich und zu den Staatseinwohnern der übrigen Bekenntnisse betrifft, eine Umgestaltung der Verhältnisse sich vollzogen, und ist dieser Umstand dermalen auch bei der Handhabung des ß. 2711t. e. von Seite der k. Staatsbehörden nicht unbeachtet gelassen werden. Die k. Kreisregierungen werden deßhalb bei Erledigung und Wiederbesetzung von Rabbinerstellen und bei den Erhebungen und Aufforderungen bezüglich der Bewerbung