Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1866)
- Date
- 1866-11-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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739 2) Hat er sie lügnerischer Weise und in verleumderischer Absicht gethan, um den Rabbiner vr. Lands- Lerg zu verfolgen? 3) Hat er die Aeußerung nicht in verleumderischer Absicht, aber doch ohne genügenden Grund gethan? Die erste Frage bedarf der Erörterung nicht, da der Angeklagte selbst sie bejaht; auch die zweite Frage kömmt hier nicht in Betracht, wie die Verhandlung ergeben hat. Um was es sich hier handelt, ist die dritte Frage; diese hat das Grh. Landgericht bejaht und den Angeklagten in eine Geldstrafe von 5 fl. verurtheilt. Nach dem Ergebniß der heutigen Verhandlung stellt sich jedoch heraus, daß der Angeklagte genügenden Grund zu seiner Aeußerung hatte. Der Zeuge Selig behauptet mit Bestimmtheit, den Herrn Rabbiner Or. Landsberg in der Restauration „Eisen" gesehen zu haben, wie er mit Messer und Gabel fleischartige Speisen genossen hat; ich will damit dem Herrn Rabbiner I)r. Landsberg nicht zu nahe treten und behaupten, daß er wirklich dort Fleischspeisen gegessen hat; ich will auch nicht dem Isaac Selig in Bezug auf seinen Zeugeneid zu nahe treten; genug, Selig hat das bei einer Hochzeit erzählt. Der Angeklagte, erster Vorsteher seiner Gemeinde, dem seine Behörde bezeugt, daß sein Leumund tadellos ist, bringt die Angelegenheit in der Synagoge zur Sprache, in der ausgesprochenen Absicht, beim Ministerium Schritte zur Entsetzung des so beschuldigten Rabbiners zu thun. Da Herr I)r. Landsberg ferner zugesteht, daß er Fische in einer chr. Restauration ißt, und, wie wir heute gehört haben, es nach jüdischem Religionsgesetz auch verboten ist, dort Fische zu essen, so ist auch die dritte Frage zu verneinen und anznnehmen, daß der Angeklagte glauben mußte, daß er Grund genug zu der von ihm gethanen Aeußerung habe. Ich bin daher heute ausnahmsweise in der Lage, mich dem Anträge der Verteidigung anzuschließen, und darauf anzutragen, daß das erstinstanzliche Urtheil vernichtet, der Beklagte freigesprochen und der Kläger mit seiner Klage ab- und in die Tragung der Kosten verwiesen wird." Der Präsident erklärt die Sitzung für geschlossen, und der Gerichtshof zieht sich zurück. Nach halbstündiger Berathung erscheint der Gerichtshof wieder; der Präsident verkündet, daß der Gerichtshof zwar einen Beschluß gefaßt habe, denselben jedoch wegen bereits zuweit vorgerückter Tageszeit erst Mittwoch, den 7. November, Morgens 9 Ühr, publiciren werde. — Wir haben uns für heute darauf beschränkt, ein Referat der interessanten Verhandlung zu geben. Eigentlich brauchte man kein Wort mehr hinzuzufügen. Die mitgetheilten Thatsachen sind beredt genug. Nichtsdestoweniger werden wir dieser wichtigen Angelegenheit noch einen zweiten Artikel widmen. — Zeitungsnachrichten und Korrespondenzen. Deutschland. Aus Unterfranken. Es ist gewiß sür jeden gesetzestreuen Israeliten höchst erfreulich, einer Pflanzstätte des Wissens zu begegnen, in welcher der Lehre Op ri"O ,->s' gewissenhaft Rechnung getragen wird. Eine solche ist die von Miltenberg nach Mainstockheim a. M. verlegte Erziehungs-und Unterrichts- Anstalt für Knaben des Instituts-Direktors Abraham Hirsch. Dieser, ein sehr gelehrter Mann von edlem Charakter, hat mehrere tüchtige Lehrkräfte für seine Anstalt gewonnen, so daß in derselben TOw» xiOZi die neueren Sprachen und die gemeinnützigen Lehrgegenstände mit aller Gründlichkeit unterrichtet werden. Der Districts - Rabbiner Herr Abraham Adler in Aschaffenburg hatte bereits, wie er sich darüber aussprach, mehrmals Gelegenheit, sich genau zu überzeugen, welch ein vortrefflicher Geist des religiösen Lebens, der Ordnung und des Fleißes in dieser Anstalt herrscht. Es ist mit derselben ein Pensionat verbunden, und Alle, welche ihre Kinder diesem Institute anvertrauen, können sicher sein, daß die Zöglinge die beste Behandlung und Beaufsichtigung genießen. Kassel, den 29. Ott. „Dem Frankfurter Journal" wird von hier geschrieben : „Daß den ehemals kurfürstlichen Behörden, obgleich sie sich dermalen „königliche" nennen, noch das Verständniß für die eingetretenen Verhältnisse abgeht, möchte wohl daraus! zu entnehmen sein, daß die Polizei einem Israeliten aus Nordhausen, welcher ein Engagement in einem hiesigen Handlungshause angenommen '.hat, die Auflage machte, daß er, ehe sie ihm den beanspruchten Gewerbeschein behändigen könne, erst um Dispensation vom Verbot, daß „ausländische" Israeliten nicht als Handlungsdiener 2c. angenommen werden dürfen, nachsuchen müffe. Die Einrede, daß er dermalen Inländer sei, blieb unberücksichtigt. Auf die Anzeige von diesem Vorfall bei dem Administerator, Ober-Präsidenten v. Möller, erfolgte kurzer Hand die Abhilfe und der Betreffende erhielt den verlangten Gewerbeschein. Dieses Verbot gehört zu den vielen Plackereien, wodurch die ehemalige kurhessische Regierung sich auszeichnete. Es gründet sich auf die Vorschrift des §. 31 der Verordnung vom 29. November 1823 und des Staatsministerial-Ausschreibens vom 30. December 1828. Das Ministerium Eberhard erklärte durch Ministerialbeschluß vom 1. Juni 1648 beide Bestimmungen für aufgehoben und das Ministerium Haffenpflug hob die-