Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1866)
- Date
- 1866-11-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2447245-2447283--04622-2460087- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
738 Präs.: „Wie verhält cs sich mit den jüdischen Frauenbädern." Ich: „Erlauben Sie, meine Herren, daß ich mich hierüber ein wenig ausführlicher äußere. Das jüdische Religionsgcsetz enthält eine große Anzahl von Verboten, deren Wichtigkeit nach dem Strafmaße für deren Uebertretung bemessen werden kann; man kann da vier Klassen unterscheiden: 1) solche Verbote, auf deren Übertretung der Tod durch Menschenhand steht, wie Mord, Ehebruch re., 2) solche, aus deren Übertretung der Tod durch Gottes Hand steht, wobei aber mit dem Tode der betreffenden Person das Strafmaß noch nicht erfüllt ist (n^), 3) solche, auf deren Uebertretung der Tod durch Gottes Haud steht, wodurch aber das Strafmaß erfüllt ist i^iz^'2), 4) solche, für deren Uebertretung das schriftliche Gesetz meistens keine nähere Strafe bezeichnet, für die aber nach der Tradition die Geißelung stattsindet. Das Genießen verbotener Speisen gehört nnt einer einzigen Ausnahme (^in), die hier nicht in Betracht kömmt, zu der vierten Kategorie; die Uebertretung der Ehegesetze aber, die Herrn vr. Landsberg hier vorgeworfen wurde und welche er auch nicht in Abrede stellt, gehört in die zweite Kategorie; ein solcher Mann macht sich des Todes durch Gottes Hand schuldig und des ewigen Lebens verlustig. Da Herr Rabbiner vr. Landsberg mit seltenem Freimuthe sich hier dieses nach jüdischen Religionsbegriffen so großen Vergehens schuldig bekannt hat, W sehe ich nicht ein, wieso er sich beleidigt suhlen kann, wenn man ihm nachsagt, er habe zwar ein an und für sich schweres, aber doch geringeres als das zugestandene Vergehen begangen." Präs.: „Gibt cs keine Ausnahmen, welche die Verletzung des Religionsgcsetzes gestatten?" Ich: „Allerdings gibt es solche Ausnahmen. Es ist erlaubt, alle Religionsgesetze zu verletzen, wenn es sich darum handelt, das Leben zu erhalten. Nur Götzendienst, Blutschande und Mord darf Niemand begehen, um sich oder einem Andern das Leben zu erhalten. Ich würde kein Bedenken tragen, einen Glaubensgenossen vom Hungertode durch Darrcichen von Schweinefleisch zu retten, so gerade keine andere Speise zu haben wäre. Herr vr. Landsberg hat demnach ganz Recht, wenn er seine Frau nicht ins Frauenbad schickt, sobald dies ihr Leben gefährdet. Das gibt ihm jedoch nicht das Recht, das diesbezügliche Verbot zu übertreten; thut er es dennoch, so macht er sich eines großen Vergehens schuldig. Im Talmud sind solche Fälle, in denen die Frau die vorgeschriebene Reinheit nicht erlangen kann, erwähnt, und es ist dort die Trennung einer solchen Ehe vorgeschrieben. Die Rechtsgutachten der bedeutendsten Rabbinen aller Zeiten weisen nach, daß aus den angeführten Gründen wirklich, — auch in unserer Zeit, wenigstens in der jüngsten Vergangenheit, — Ehescheidungen verhängt worden sind." Herr Rabbiner vr. Landsberg bittet um Erlaubniß, eine Frage an mich richten zu dürfen. vr. Landsberg: „Sagen Sie, gibt es nicht Ansichten, daß wo erlaubt sind?" Ich: „Wenn ein Wannenbad genommen wird, so ist damit zur gesetzmäßigen Reinigung nichts geschehen. Die Sünde bleibt dieselbe, bis ein rituelles Reinigungsbad genommen wird. Wir finden sogar im Talmud verzeichnet, daß man verboten, ein Wannenbad unmittelbar nach dem ritualen Bade zu nehmen, weil das zu Mißverständnissen geführt hätte." vr. Landsberg: „Ich habe Sie nicht nach einem Wannenbad, sondern nach „geschöpftem Wasser" O'v) gefragt." (Herr L. gibt in ziemlich undeutlicher Weise zu verstehen, daß er tzww8V wo 'i' meint. Ich: „Herr Präsident, meine Herren! ich weiß nicht, wozu eine solche Diskussion führen soll; Herr vr. Landsberg hat hier selbst zugestanden, daß seine Frau sich keines rituell zureichenden Bades bedient. Das ist genügend, zu constatiren, daß er sich der Uebertretung eines der heiligsten Religionsgesetze des Iudenthmns schuldig macht. — Zu den schwersten Aufgaben eines Rabbiners gehört die Entscheidung solcher Fragen, die das Frauenbad betreffen. Die Construction muß da eine so genaue und sorgfältige sein, daß der Vau eines solchen stets nach Angabe und unter Aussicht eines kundigen Rabbiners vorgenommen werden muß. — Will aber Herr Landsberg sich auf den Standpunkt stellen, daß er von der traditionellen Auslegung des Gesetzes abstrahirt, so mache ich ihn darauf aufmerksam. daß er sich dann durch die Beschuldigung, Kalbfleisch in einer chr. Restauration genossen zu haben, nicht beleidigt fühlen darf; denn das Kalb gehört zu den Thieren, deren Fleisch der Jude essen darf. Da könnte er sich höchstens für verleumdet halten, wenn man ihm nachsagen würde, er habe Schweinefleisch gegessen. Erst durch die Tradition wird der Genuß von nicht rituell bereitetem Kalbfleisch ein Vergehen; aber ein noch größeres ist die Uebertretung der jüdischen. Ehegesetze, wie sie Herr Landsberg hier mit seltenem Freimuth zugestanden hat." Hierauf erhält der Vertheidiger das Wort, der in beredter Weise auf die Vernichtung des erstinstanzlichen Urtheils und auf Freisprechung seines Clienten anträgt. Nachdem der Oberstaatsanwalt die Verhandlung recapitulirt hat, fährt derselbe folgendermaßen zu reden fort : „Es ist hier der Standpunkt, auf den sich das Gericht stellen muß, von der Beantwortung dreier Fragen abhängig: 1) Hat der Angeklagte die incriminirte Aeußerung gethan?