Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1866)
- Date
- 1866-11-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2447245-2447283--04621-2460086- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
737 (Herr vr. Landsberg lächelt, wie wenn einer sagt: Welche bornirte Anschauungsweise!) Ms vierter Zeuge wird Herr Gastwirth Wolf aus Darmstadt vernommen. Der Angeklagte hatte behauptet, Herr Wolf habe erklärt, daß wenn er die Speisen zum Rabbiner schicke — dieser läßt öfters Speisen aus der Restauralion holen — so gebe er strengen Befehl, daß das Geschirr unaufgewaschcn zurückgebracht würde, da er die Haushaltung des Rabbiners für „trepha" halte; er (Wolf) sei ein Sohn von Rabbi Sender Wolf, sel. Andenkens, und in seinem Hause müsse Alles religiös hergehen. Zeuge entschuldigt sich mit Altersschwäche und Krankheit; er erinnere sich nicht mehr, das gesagt zu haben. Der Angeklagte erbietet sich darauf, durch im Zuschauerraum anwesende Leute zu beweisen, daß Zeuge die gemeldete Aeußerung wirklich gethan, worauf jedoch der Gerichtshof nicht eingeht. Da das Zeugenverhör nunmehr beendet, so wird zur Vernehmung der Sachverständigen geschritten; als solche waren geladen: Herr Rabbiner vr. Formst e ch e r aus Offenbach a. M. und ich. Herr Rabbiner vr. Formstecher wurde als der Aeltere zuerst vernommen. Da ich unterdessen den Sitzungssaal verlassen mußte, so habe ich das Gutachten des Herrn vr. F. nicht mitangehört. Wie mir aber später einige Anwesende mittheilten, so lautete dasselbe dahin, daß es allerdings nach den Vorschriften des Schulchan Aruch verboten sei, Fische und dergl. beim Nichtjudsn zu genießen, daß es ferner nach eben diesen Vorschriften den Frauen geboten sei, ein rituelles Bad zu besuchen; allein der Schulchan Aruch sei kein abgeschlossenes Gesetzbuch; keine Synode habe über dessen Gütigkeit abgestimmt und entschieden; folglich seien dessen Bestimmungen auch nicht unbedingt maßgebend, eine Rabbinerversammlung in Braunschweig habe im Jahre 4845 viele derselben aufgehoben, und in den beregten Fällen thue der vr. Landsberg ganz recht, so zu verfahren, wie die von diesem angegebenen Umstände es erheischen. Wie gesagt, ich habe der Vernehmung des vr. F. nicht beigewohnt; allein daß sein Gutachten so ungefähr gelautet hat, ergibt sich aus folgendem Umstande: nach dem Schluffe der Sitzung fragte einer der Anwesenden den Vr. F.: „Aber, Herr Rabbiner, wenn Sie den Schulchan Aruch nicht als maßgebend anerkennen, wie können Sie nach dem Schulchan Aruch paßkenen?" „„DieLeute."" antwortete Herr F., „„wollen wissen, was im Schulchan Aruch steht; das sage ich ihnen, wenn ich auch selbst darüber hinaus bin."" Da ich dieses Gespräch mitangchört hatte, so sagte rch: „Ein Rabbiner, der so verfährt, der Andere lehrt, was er selbst nicht für verbindlich hält, dessen sind ru-Mv, dessen rinw2 sind msiv, und die von ihm autorisirten O'vnwfind^n'I MLNLn n^22 'd2«O!— Darauf meinte Herr F., ich hätte schon in Bezug auf ihn das Verbot übertreten x-ü? nd, weil im „Israelit" nach einem Berichte des „UniverS Jsraälite" erzählt war, Herr F. habe in Leipzig gegessen; ich aber entgegnete, daß nach den eben von ihm geäußerten Ansichten das Verbot von xd rE auf ihn keine Anwendung finde, daß vielmehr dasjenige bestimmend sei, was Rabbenu Obadjah M bartenora zu Aboth 1, 6 bemerkt. — Doch kehren wir zu der Verhandlung zurück. Nach Herrn vr. F. wurde ich vorgerufen, mein Gutachten abzugeben; ich werde dasselbe, soviel mir noch erinnerlich, hier mittheilen: Präs.: „Wir ersuchen Sie, uns über die jüdischen Speisegesetze Aufschluß zu geben." Ich: „Die jüdischen Religionsvorschriften sind in der schriftlichen und in der mündlichen Lehre enthalten; die mündliche Lehr", die Tradition, die Gott ebenfalls dem Moses auf Sinai offenbart hat, ist eine Erklärung des im Pentateuch enthaltenen schriftlichen Gesetzes; ohne die mündliche Lehre würde uns Vieles in der schriftlichen Lehre unverständlich sein, und das schriftliche Gesetz hat in keiner anderen als in der traditionellen Auffassung für uns Giltigkeit. Das schriftliche Gesetz gibt diejenigen Geschöpfe: Säugethiere, Vögel, Fische rc. an, die wir essen und die, welche wir nicht essen dürfen. Die mündliche Lehre, der Talmud, führt aus, wie die zum Genüsse erlaubten Thiere und Vögel geschlachtet werden müssen, wie der normale Zustand der Thiere geprüft (."ip'nn), wie dem Fleische das Blut, die Blutadern :c. entzogen werden müssen. Alles das sind pentateuchische Vorschriften, wenn sie auch auf traditioneller Erklärung beruhen; wenn daher Jemand in einer christl. Restauration ron Nichtjuden bereitetes Fleisch genießt, so Übertritt er ein göttliches Verbot." Präs.: „Darf ein Jude Fische, die von Christen gekocht sind, in einer chr. Restauration essen?" Ich: „Auch dieses ist verboten; denn es könnte ja sein, daß solche Fische dabei sind, die überhaupt als unrein gelten; ferner werden in einer Restauration die Gefäße häufig gebraucht, in denen man kurz vorher andere Speisen gekocht hat; drittens könnten, uns zum Genüsse verbotene Zuthaten hinzugethan sein. Aber cmch abgesehen von allem Dem ist es mit zweierlei Ausnahmen (dp wxi xm >22 d2x:L' 221 O'2dv pi^L7) verboten, Speisen zu genießen, die der Nichtjude ohne jüdische Beihilfe oder Aufsicht gekocht hat, und frische Fische gehören sicher nicht zu den erwähnten Ausnahmen. Der Nichtjude mag noch so ehrlich sein, noch so sehr alles Vertrauen verdienen; ich kann ihm auch im Handel und Wandel, im persönlichen und staatlichen Verkehr alles Zutrauen schenken; allein die mit so vielen, einem Andersgläubigen kleinlich erscheinenden Umständen verknüpfte Bereitung jüdischer Speisen darf ich ihm nicht überlassen."