Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 44 (31.10.1866)
- Date
- 1866-10-31
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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723 und bat, die jüdische schule in das naturgemäße Verhältniß zu ihrem eigenen Geistlichen zurückzuführen. Seines Wissens existire kein die Inspektion über jüdische Schulen betreffendes, bestimmt ausgesprochenes Gesetz. Der bisherige, auf Miliisterial-Reskripten beruhende Usus dürfe seinen Grund wohl darin haben, daß zur Zeit der Gründung der Elementarschulen nicht immer, namentlich in kleinen Orten, qualificirte Inspektoren vorhanden waren. Das Landrecht selbst setze für die Confessionsschule fest, daß ihr ein Geistlicher derselben Confession als Jnspector zugewiesen werde. Wenn nun auch über die jüdische Schule sich keine besondere Bestimmung findet, so könne ihr doch keineswegs der Charakter einer Confessionsschule abgesprochen werden. Indem nun der jüdische Gemeindevorstand sein gutes Recht für sich in Anspruch zu nehmen glaubte, hob er hervor, wie er in der Übertragung der Inspektion an den evangelischen Geistlichen, nachdem der Rabbiner sie Jahre lang geübt, eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit fände, und daß dem Rabbiner ein Hauptmoment seiner Wirksamkeit in seiner Gemeinde, die sittliche und religiöse Entwikkelung zu fördern entzogen, da ihm jeder Einfluß auf die Schule genommen wäre. Hierauf ist folgender Bescheid ergangen: „Auf die Vorstellung vom 31. d. M. eröffne ich dem Vorstände, daß ich mich nicht veranlaßt finde, in Betreff der ordnungsmäßig dem evangelischen Geistlichen übertragenen Inspektion der dortigen jüdischen Elementarschule eine Aenderung zu treffen. Wenn sich der Vorstand zur Begründung seines Antrags auf Uebertragung der Inspektion an den Rabbiner vr. Cohn auf die Verfügung der K. Negierung zu Bromberg vom 30 Januar v. I. bezieht, so ist darin ebensowenig eine Anordnung der Berechtigung des Rabbiners zur Schulaufsicht ausgesprochen, als solche in dem Umstande gefunden werden kann, daß in Folge besonderer Verhältnisse der frühere Rabbiner mit der Schulinspection beauftragt gewesen ist. Auch die Berufung auf das allgemeine Landrecht muß als hinfällig erachtet werden, da dasselbe desfallsige Bestimmungen nicht enthält, und was endlich die Einwirkung des Rabbiners auf die sittliche und religiöse Entwickelung der Jugend anlangt, so braucht dieselbe durch die Schulaufsicht keine Beeinträchtigung zu erleiden. Hiernach muß es bei der Verfügung der Königlichen Regierungen und des Herrn Oberpräsidenten sein Bewenden haben. Berlin, den 13. September 1866. Der Minister der geistlichen rc. „In Vertretung: gez. Lehnert." Der Vorstand der jüdischen Gemeinde wird sich nun mit einer Petition an die Kammer wenden, daß bei den Juden, denen nach der Verfassung die Gleichstellung mit allen andern Staatsbürgern gewährt worden, auch in Betreff der Schule dieser Ausnahmezustand aufhöre. — Die Talarangelegenheit scheint von dem Landrathe sä avta gelegt worden zu sein. Obwohl nämlich der Rabbiner Or. Cohn schon für längere Zeit mit aller Entschiedenheit das Verbot des Landraths zurückgewiesen, da sein Talar durchaus nicht mit dem des evangelischen Geistlichen übereinstimme, wurde er weder in Strafe genommen, noch das Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet. Derselbe hat übrigens von Anfang an den Talar nur auf Ansuchen der Gemeinde angelegt; er selbst glaubt, seine rabbinischen Functionen verrichten zu können, ohne dabei im Ornat zu erscheinen. Österreichischer Kaiserstaat. G. a. Ujhely. Nach langen Kämpfen sind jetzt Friede, Ruhe und Eintracht in unserer Gemeinde eingekehrt. Die Vorbereitungen zum Synagogenbaue werden mit Energie getroffen; bereits ist ein Bauplatz angekauft; die meisten Sitzplätze sind schon verkauft, und theilweife bezahlt; man hofft in zwei Jahren den Bau vollendet zu sehen. Die talmudischen Vorlesungen unseres ehrwürdigen Herrn Oberrabbiners I. Löb sind auch in diesem Semester sehr zahlreich besucht. An jedem Sabbat hält der Herr Oberrabbiner Nachmittags in der Synagoge eine Deraschah moralischen Inhalts, wozu sich stets eine große Zuhörermenge einfindet. M. Deutsch. Erlau. Die hierortige Gemeinde schreitet immer rüstiger vorwärts unter der Leitung des ehrw. Herrn Oberrabb. Josef Weiß, der einer tüchtigen noch einer jungen Pflanze, wacker vorsteht. Auch die hiesige Gemeinde, deren würdiger Vorsteher Herr Elias Kohn ist, ein Mann, der mit lobenswerthcr Aufopferung nicht das erste Mal diesem Amte vorsteht, ist reich an Wohllhätigkeits - Instituten vx-iM jQ'n — Am hervorragendsten ist der heilige Brüderverein 8w'-ip"ii, an dessen Spitze der intelligente und unserer Gemeinde wahrhaft zur Zierde gereichende strengorthodoxs Herr Stephan Schwarz steht, der durch außerordentliche Energie es ermöglichte, daß das mit einer neuen Mauer umfriedet und ein piii Häuschen hergestellt werden konnte. Ferner einen ^2^2"- Verein, der schon unendlich viel Wohlthätiges gewirkt, arme Leute unterstützt und ihnen Darlehen gibt. Ferner ein Frauen - Verein unter der Leitung der edlen Frau v. Kohn. Auch die vierklassige Schule wird mit Umsicht geleitet; freilich haben auch über diese höchst segensreiche Anstalt zwei Männer von größter Intelligenz und bedeutendem Fachwissen in uneigennützigster Weise die Aufsicht, nämlich Herr vr. S. Schönberger und Herr M. Deutsch; und daher kommt eS auch, daß die Prüfungen stets ein so erfreuliches Resultat liefern. Nicht wenig Aufsehen macht ein Prozeß, den ein Ht Engel aus Zs—y mit einem gewissen H. Weist