Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 42 (17.10.1866)
- Date
- 1866-10-17
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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684 1) Er muß ein Mann sein, der das Judenthum und die jüdische Wissenschaft kennt, sr muß hervorragen in talmudischer Gelehrsamkeit, er »uß beurtheilen können, ob ein angehender Rabbiner befähigt ist, religiöse Entscheidungen zu treffen. 2) Er muß ein wissenschaftlich durchgebildeter Mann sein, um das Judenthum nach allen Seiten hin würdig zu repräsenttren. 3) Er muß ein aufrichtiger, ernster Jehudi sein, der die ganze schwere Verantwortung, die er mit diesem hohen Amte übernimmt, vollkommen begreift und demgemäß zu handeln und zu wirken entschlossen ist. 4) Er muß von der aufrichtigsten und hingebendsten Liebe für das Judenthum beseelt sein, damit er thätig schaffe und fördere Dasjenige, was für die Erhaltung des Judenthums innerhalb seiner Bekenner nothwendig oder nützlich ist. 5) Er muß ein Mann sein von anerkannt edlem, uneigennützigem Character, bei dem es ganz außer Zweifel steht, daß all sein Thun und Lassen nur von den reinsten Absichten geleitet wird. Wo aber, wird der Leser fragen, einen solchen Mann mit so hervorragenden Eigenschaften finden? Solcher Männer gibt es nur sehr wenige. — Ja, es ist wahr, es gibt solcher Männer nur wenige, allein Frankreich ist so glücklich, einen solchen Mann zu besitzen und zwar in der Person des Herrn Consistorialrabbinen Klein von Colmar. Herr Klein ist ein hervorragender Talmudgelehrter, ein durchaus wissenschaftlich gebildeter Mann, ein ernster, aufrichtiger Jehudi, von der hingebendsten Liebe für das Judenthum beseelt, von zweifellos, allgemein anerkannt edlem Character — all Das hat er durch sein Wirken und Lehren und durch seine gediegenen Schriftwerke genugsam bewiesen. — Warum schwankt also die Wahl? Habt Ihr, jüdische Männer in Frankreich, vielleicht andere, ebenso befähigte, ebenso würdige Rabbinen Herrn Klein zur Seite zu stellen, daß es Euch schwer fiele unter den Guten den Besten zu wählen? O, wir würden uns glücklich schätzen, wenn eS in Frankreich noch recht viele Männer, wie der Großrabbrne von Colmar, gäbe; mir müssen aber zu unserm Leidwesen constatiren, daß dem nicht so ist. Es ist daher völlig unbegreiflich, daß die Wahl des Herrn Klein noch in Frage gestellt werden kann. Nachdem wir Vorstehendes den Eingangs erwähnten Pariser Glaubensgenossen dargestellt hatten, erhielten wir zur Antwort, daß das Wahlergebniß schließlich von einem einzigen Manne, dem in jüdischen Angelegenheiten einflußreichsten Manne von ganz Frank reich, Herrn Albert Cohn, als den Vertreter des Hauses Rothschild, abhänge; Hr. Albert Cohn sei dafür verantwortlich zu machen, wenn das Ergebniß der Wahl ein unheilvolles sei, ihm sei andrerseits zu danken, wenn der Ausgang ein glücklicher sein würde. Wir können nun allerdings nicht wissen, inwiefern dieses Urtheil unserer Pariser Bekannten ein den Umständen entsprechendes ist; wir unsererseits haben o» nie versäumt, die hohen Verdienste des Herrn Albert Cohn um Juden und Judenthum anzuerkennen; ist nun die obenangesührte Behauptung wahr, so hat Herr Cohn jetzt Gelegenheit, diesen Verdiensten die Krone aufznsetzen oder sie alle, rückwärts gewandt, zu vernichten. Das gesammte französische Judenthum der Zukunft hängt von dieser Wahl ab. Wird in das hohe Amt der rechte Mann berufen, so wird er das Seinige dazu beitragen, dieser Zukunft die rechten Bahnen vorzuzeichnen. Wird aber ein Mann der Phrase gewählt, der auf weiter nichts denkt als auf seinen Vortheil, welcher, der echten jüdischen Wissenschaften bar, kein anderes Verdienst hat als das, ein feiner Weltmann zu sein und es immer zu verstehen, „äs sauvsr Iss äsbors" — dann geht das französische Judenthum traurigen Zuständen entgegen, und schwer wird dis Verantwortung Diejenige« treffen, die solches verschulden. Jedoch nur diese werden darunter zu leiden haben; das Judenthum selbst kann nicht unterliegen — es geht aus allen Conflicten stets größer, schöner und herrlicher hervor. Die israel. Gemeinde?u Hatberstadt. (Fortsetzung.) In den rabb. Resp. von R. Moses Halevy Menz Nr. 30 lesen wir: „So ist der Sache Inhalt: R. I. Ol bürg wohnhaft in Aschersleben und R. R. Ka nolt und Hillel in Halberstadt. Es hielt sich in Halberstadt ein in einen Rechtsstreit verwickelter Mann Namens Moses Gütleiu auf, diese« wollten die genannten Rabbiner durch ihren Gerichtsdiener zwingen, vor ihrem Gerichte zu erscheinen. Jener erklärte aber, er gehöre unter den Gerichtsbezirk des Rabbiners I. Olburg und lasse sich kein Urtheil von dem Halberstädter Gerichte gefallen, worauf jene Rabbiner ihn festhielten und verwehrten die Sache vor das Forum des Rabbiners I. Olburg zu bringen." Da nun R. Moses Menz seine Rechtsgutachten nicht sachlich nach der Reihenfolge der vier Turim, sondern chronologisch geordnet hat und viel ftmtere Gutachten seines Werkes z. B. Nr. 42 mit „Bamberg 1469" datirt, so läßt sich mit Sicherheit annehmen, daß diese Begebenheit spätestens Ln der Mitte des 15. Jahrhunderts stattgefunden und schon damals in Hälberstadt ein jüdisches Gericht mit amtlicher Executivkraft bestanden. Eine Gemeinde aber, welche in der Mitte des 15. Jahrhunderts ein jüdisches Gericht mit zwei Rabbinern besessen, was in früherer Zeit nur große